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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 11.08
Rechtsgebiete: HmbPersVG
Vorschriften:
HmbPersVG § 46 Abs. 3 | |
HmbPersVG § 46 Abs. 4 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
BVerwG 6 P 11.08
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 7. März 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I
Die Kommunikation unter den Beschäftigten der Technischen Universität Hamburg-Harburg findet in erheblichem Umfang durch E-Mails statt. Soweit diese an alle Mitarbeiter adressiert sind, werden sie von einem Mitarbeiter des Präsidialbereichs ("Web-Master") verteilt. Zwei Drittel der Beschäftigten verfügen über einen Rechner mit E-Mail-Zugang. Der Beteiligte hat dem Antragsteller das Recht eingeräumt, im Rahmen der Wahrnehmung der ihm nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben den E-Mail-Verteiler zu nutzen.
Für Freitag, den 10. März 2006, riefen die Gewerkschaften GEW und ver.di zu einer Streikkundgebung auf. Dies nahm der Beteiligte zum Anlass, sich am 9. März 2006 mit einer Nachricht an die Mitarbeiter der Technischen Universität zu wenden. Er wies darauf hin, dass die Teilnahme an Streikaktionen zu Abzügen bei Gehalt und Lohn führen müsse und dass die Zeit zwischen der Entfernung eines Streikteilnehmers vom Arbeitsplatz und seiner Rückkehr vom Vorgesetzten festzuhalten und dem Personalreferat mitzuteilen sei. Der Antragsteller hatte vor, darauf am 10. März 2006 wie folgt zu erwidern:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Mail von Herrn S. zum Streikaufruf von heute wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an Streikaktionen zu Abzügen bei Gehalt und Lohn führen. Dieses ist richtig.
Auch richtig ist, dass dieses für den Arbeitgeber schwer zu ermitteln ist, wenn er nicht erfährt wer sich von wann bis wann im Streik befindet.
Diese Realität macht es trotzdem nicht erforderlich, den jeweiligen Vorgesetzten zu informieren.
Wenn nach einem öffentlichen Streikaufruf der Gewerkschaft die ArbeitnehmerInnen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die ArbeitnehmerInnen am Streik teilnehmen. Das nennt man eine schlüssige (konkludente) Erklärung der Streikbeteiligten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber festzustellen, wer zur Arbeit erschienen ist und wer nicht.
Und wie schon mehrmals mitgeteilt ist die arbeitsrechtliche Konsequenz die Kürzung der Bezüge!
Am Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Falls Sie sich am Streik beteiligen wollten und am Streiktag erkranken, melden Sie sich bitte wie sonst auch in der Dienststelle krank."
Diese E-Mail leitete der Beteiligte nicht weiter, weil er darin einen Verstoß des Antragstellers gegen die ihm während eines Arbeitskampfes obliegende Friedens- und Neutralitätspflicht erblickte.
Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass er berechtigt sei, den E-Mail-Verteiler ohne Vorprüfung zu benutzen, hilfsweise, dass die Nichtweiterleitung der Nachricht vom 10. März 2006 unzulässig gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, den E-Mail-Verteiler für die Mitarbeiter der Technischen Universität ohne Vorprüfung zu benutzen, soweit er sich nach seiner Überzeugung im Rahmen seiner Zuständigkeit hält. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zutreffend gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Antragsteller berechtigt sei, den vorhandenen E-Mail-Verteiler für Mitteilungen an Mitarbeiter der Dienststelle im Rahmen der dem Antragsteller nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Aufgaben zu nutzen. Der Beteiligte sei außer bei Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten nicht berechtigt, die Weiterleitung von Mitteilungen des Antragstellers an die Mitarbeiter zu verweigern. Dabei handele es sich um eine unzulässige Behinderung der Personalratsarbeit. Das Behinderungsverbot verpflichte die Dienststelle, sich der Einwirkung auf die Personalratstätigkeit zu enthalten. Damit fehle es an einer Befugnis der Dienststelle zu vorbeugender Rechtmäßigkeitskontrolle der vom Personalrat geplanten Mitteilungen an die Mitarbeiter. Für den Fall, dass die Dienststelle Pflichtverletzungen oder Vernachlässigungen der Aufgaben oder Befugnisse des Personalrates oder einzelner Mitglieder annehme, könne sie daraus nicht die Befugnis für eigene Maßnahmen herleiten, sondern sei darauf verwiesen, entweder die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Personalrates herbeizuführen oder bei groben Pflichtwidrigkeiten den Ausschluss einzelner Mitglieder des Personalrates oder dessen Auflösung zu beantragen. In dringenden Fällen könne die Dienststelle gerichtlichen Rechtsschutz durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Benutzung von Sachmitteln durch den Personalrat müsse sich objektiv im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung bewegen. Vorliegend stelle die Dienststelle dem Personalrat den E-Mail-Verteiler ihres Kommunikationsnetzes zur Verfügung. Stelle sie dabei fest, dass dieses Instrument für Zwecke genutzt werde, die nicht im Aufgabenbereich des Personalrates lägen, müsse sie die Möglichkeit haben, von der Weiterleitung entsprechender Mitteilungen abzusehen. E-Mails müssten nicht erst vervielfältigt und manuell verteilt werden. Es wäre vor diesem Hintergrund nicht vertretbar, die Dienststelle auf den nachträglich zu beschreitenden Rechtsweg zu verweisen. Wenn zwischen Dienststelle und Personalrat Dissens über die Frage bestehe, ob eine Angelegenheit unter die Aufgaben des Personalrates falle, müsse es der Dienststelle im Sinne des allgemeinen Vollzugsinteresses und der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unbenommen bleiben, ihre Rechtsauffassung für Folgemaßnahmen zugrunde zu legen und zunächst durchzusetzen. Der Personalrat sei auf nachsorgenden Rechtsschutz verwiesen. Nach Verteilung einer E-Mail im entsprechenden System würde der Rechtsschutz des Dienstherrn leerlaufen, während die Nachholung einer Sendung durch den Personalrat im Falle eines Obsiegens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ohne Nachteile möglich wäre.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.
II
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 100 Abs. 2 HmbPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Januar 1979, HmbGVBl S. 17, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006, HmbGVBl S. 614, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller ist berechtigt, den E-Mail-Verteiler für die Mitarbeiter der Technischen Universität ohne Vorprüfung des Beteiligten zu benutzen.
1. Rechtsgrundlage für das streitige Begehren ist § 46 Abs. 3 HmbPersVG. Danach sorgt die Dienststelle dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrates geschaffen werden; insbesondere sind dem Personalrat für die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang sachliche Mittel bereitzustellen.
a) Wie sich bereits aus dem weit gefassten Wortlaut der Vorschrift ergibt, sind dem Personalrat Ansprüche auf all das eingeräumt, was er zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (vgl. Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - BVerwG 6 P 29.78 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 4 S. 7, vom 29. Juni 1988 - BVerwG 6 P 18.86 - BVerwGE 79, 361 <362> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13 S. 1 und vom 19. August 1994 - BVerwG 6 P 25.92 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 29 S. 2). Dazu zählt die Mitbenutzung eines dienststelleninternen elektronischen Kommunikationssystems (Intranet, E-Mail), wenn dieses System generell zum Nachrichtenaustausch zwischen Dienststellenleitung und Beschäftigten verwandt wird (vgl. Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/ Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn. 40f; Altvater/Hamer/Kröll/ Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 44 Rn. 56a; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 44 Rn. 20d; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 44 Rn. 73f; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 44 Rn. 83; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 3. September 2003 - 7 ABR 12/03 - AP Nr. 78 zu § 40 BetrVG 1972 Bl. 732 f. und vom 1. Dezember 2004 - 7 ABR 18/04 - AP Nr. 82 zu § 40 BetrVG 1972 Bl. 1298).
b) Soweit es um die Bereitstellung von Sachmitteln zur Unterrichtung der Beschäftigten durch den Personalrat geht, scheidet ein Gegenschluss aus § 46 Abs. 4 HmbPersVG aus. Nach dieser Bestimmung werden dem Personalrat geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt (Satz 1). In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrates wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben (Satz 2). Diese Regelungen bedeuten keine Einschränkung der weit gefassten Vorschrift des § 46 Abs. 3 HmbPersVG, sondern füllen diese im Sinne einer beispielhaft beschreibenden Klarstellung aus. Darauf weisen die Gesetzesmaterialien zu den parallelen Regelungen in § 44 Abs. 2 und 3 BPersVG ausdrücklich hin (BTDrucks 7/176 S. 30 zu § 43 des Gesetzentwurfs).
Überdies ist § 46 Abs. 4 HmbPersVG ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die Unterrichtung der Beschäftigten auch außerhalb von Personalversammlungen (vgl. § 52 Abs. 1 HmbPersVG) als Aufgabe des Personalrates ansieht. Diesem Anliegen entspricht es, die Bereitstellung sachlicher Mittel nach § 46 Abs. 3 HmbPersVG - über die Bekanntmachung und Anschläge am "schwarzen Brett" nach § 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG hinaus - auf weitere Informationsmedien zu erstrecken, die für eine effektive Unterrichtung der Beschäftigten notwendig sind (vgl. Lorenzen, a.a.O. § 44 Rn. 49; Altvater u.a., a.a.O. § 44 Rn. 70 ff.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 44 Rn. 25; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 44 Rn. 82 und 82a; Jacobs, a.a.O. § 44 Rn. 98 ff.).
Angesichts dessen braucht auf die Erwägung des Antragstellers, bereits der Wortlaut der Regelung in § 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG ("geeignete Plätze für Bekanntmachungen") erlaube eine Ausdehnung auf ein elektronisches Kommunikationssystem, nicht zurückgegriffen zu werden.
c) Im vorliegenden Fall gestattet der Beteiligte dem Antragsteller die Mitbenutzung des dienststelleninternen E-Mail-Systems zur Unterrichtung der Beschäftigten. Damit trägt er mit Blick darauf, dass zwei Drittel der Beschäftigten über einen Rechner mit E-Mail-Zugang verfügen, den sie zur dienststelleninternen Kommunikation zu nutzen pflegen, seiner Verpflichtung aus § 46 Abs. 3 HmbPersVG Rechnung.
2. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der vorbezeichneten Regelung ("zur Wahrnehmung seiner Aufgaben"), im Übrigen aber aus der dienenden Funktion der Geschäftsführung ergibt, darf der Personalrat die ihm zur Verfügung gestellten Sachmittel ausschließlich zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse einsetzen. Für die Nutzung eines dienststelleninternen elektronischen Kommunikationssystems kann nichts Abweichendes gelten.
a) Ob sich der Personalrat bei den von ihm zu verantwortenden Bekanntmachungen kompetenz- und befugnisgerecht verhält, lässt sich zunächst anhand derjenigen Bestimmungen beurteilen, die seine Aufgaben und Befugnisse positiv regeln.
aa) Als solche kommen vor allem die Vorschriften in Betracht, die seine förmliche Beteiligung regeln (§§ 79 ff., §§ 86, 87 HmbPersVG). Demgemäß ist der Personalrat berechtigt, über den Stand laufender und das Ergebnis erledigter Mitbestimmungsverfahren zu berichten.
bb) Aber auch auf seine allgemeinen Aufgaben nach § 78 Abs. 1 HmbPersVG kann sich der Personalrat bei der Unterrichtung der Beschäftigten berufen. Dies gilt in besonderem Maße für seine Aufgabe, auf die Einhaltung der zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften hinzuwirken (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG). So ist der Personalrat z.B. berechtigt, die Angehörigen der Dienststelle auf neue Gesetze und Tarifverträge oder aktuelle Rechtsprechung zur Auslegung gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen hinzuweisen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl I S. 2840).
b) Negativ werden die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates durch Vorschriften eingegrenzt, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen. Es ist dies vor allem § 76 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG, wonach Dienststelle und Personalrat alles zu unterlassen haben, was geeignet ist, Arbeit und Frieden in der Dienststelle zu gefährden, und wonach sie insbesondere keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander führen dürfen. Daraus folgt, dass der Personalrat sich in einem Arbeitskampf tariffähiger Parteien neutral zu verhalten hat. Er darf nicht mittels Bekanntgabe an die Beschäftigten der Dienststelle zur Streikbeteiligung aufrufen oder für die am Arbeitskampf beteiligten Gewerkschaften Partei ergreifen oder einen Streik auf sonstige Weise unterstützen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 D 65/91 - BVerwGE 103, 70 <74>; Lorenzen, a.a.O. § 66 Rn. 20 und 22; Altvater u.a., a.a.O. § 66 Rn. 18; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 66 Rn. 13; Gräfl, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 66 Rn. 20). Die personalvertretungsrechtliche Friedenspflicht wird ergänzt durch das Verbot parteipolitischer Betätigung in § 76 Abs. 4 Halbs. 1 HmbPersVG.
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt dem Personalrat hinsichtlich der Frage, ob er sich bei der Verwendung ihm zur Verfügung gestellter sachlicher Mittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse hält, kein Beurteilungsspielraum zu. Der Personalrat hat keine Definitionshoheit über die Grenzen seiner Kompetenzen. Diese ergeben sich aus dem Gesetz und müssen im Streitfall durch die Gerichte im Wege der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften näher bestimmt werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. September 2003 a.a.O. Bl. 731 R, 732 und vom 1. Dezember 2004 a.a.O. Bl. 1297 R).
Ein Beurteilungsspielraum des Personalrates kommt in Betracht hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang er Sachmittel zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt (vgl. zu den Kosten von Schulungsveranstaltungen: Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 Rn. 12 m.w.N.; zur Intranetnutzung durch den Betriebsrat: BAG, Beschlüsse vom 3. September 2003 a.a.O. Bl. 731 R, 732 und vom 1. Dezember 2004 a.a.O. Bl. 1297 R). Fragen der Erforderlichkeit sind im vorliegenden Fall jedoch außer Streit, weil der Beteiligte dem Antragsteller die Mitbenutzung des E-Mail-Systems für Bekanntmachungszwecke gestattet.
3. Zu entscheiden ist, wie zu verfahren ist, wenn im Einzelfall die Beteiligten darüber streiten, ob sich der Antragsteller mit einer für die Angehörigen der Dienststelle bestimmten Bekanntmachung im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse hält. Diese Frage ist entsprechend der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Sinne des Antragstellers zu beantworten.
a) Der Gesichtspunkt der Behinderung in § 107 Satz 1 BPersVG führt hier allerdings nicht weiter. Es stellt keine Behinderung dar, wenn der Dienststellenleiter die Weiterleitung einer Nachricht unterbindet, die von den Aufgaben und Befugnissen des Personalrates nicht gedeckt ist. Umgekehrt ist es zweifelsfrei eine Behinderung der Personalratstätigkeit, wenn der Dienststellenleiter eine Nachricht nicht weiterleitet, die keinen derartigen Bedenken unterliegt. Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, welcher von beiden Partnern der Dienststellenverfassung sich mit seiner Auffassung dienststellenintern zunächst durchsetzen kann mit der Folge, dass der jeweils andere Partner zur Durchsetzung seiner entgegengesetzten Auffassung das Gericht anrufen muss. Diese Frage ist mit Hilfe rechtssystematischer und teleologischer Erwägungen zu klären, die an die Regelung in § 46 HmbPersVG im Besonderen und die Rechtsstellung des Personalrates im Allgemeinen anknüpfen.
b) Eine vergleichbare Problematik stellt sich, wenn der Dienststellenleiter in unmittelbarer Anwendung von § 46 Abs. 4 Satz 1 HmbPersVG dem Personalrat geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt hat. Der Personalrat darf sich des "schwarzen Bretts" nur zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse bedienen. Überschreitet er diesen Rahmen, so darf der Dienststellenleiter nach einhelliger Auffassung der Kommentarliteratur zur Parallelnorm des § 44 Abs. 3 BPersVG die Bekanntmachung nur dann eigenmächtig entfernen, wenn dies der Abwehr einer strafbaren Handlung dient; in den übrigen Fällen wird er auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - unter Einschluss der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung - verwiesen (vgl. Lorenzen, a.a.O. § 44 Rn. 47 f.; Altvater u.a., a.a.O. § 44 Rn. 68; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 44 Rn. 25a; Fischer/Goeres/ Gronimus, a.a.O. K § 44 Rn. 80 f.; Jacobs, a.a.O. § 44 Rn. 97; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: LAG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2007 - 9 TaBVGa 32/07 - juris Rn. 24).
Dieser Auffassung folgt der Senat. Werden dem Personalrat Sachmittel zur Verfügung gestellt, so erhält er damit einen Vertrauensvorschuss. Der Dienststellenleiter kann davon ausgehen, dass der Personalrat die Mittel ausschließlich zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse einsetzen wird. Diese Sichtweise entspricht der Rechtsstellung des Personalrates, welche im Verhältnis zum Dienststellenleiter durch Weisungsunabhängigkeit und Gleichrangigkeit gekennzeichnet ist. Damit verträgt sich weder eine Vor- noch eine Nachzensur. Der Personalrat muss daher eine Nachricht vor Aushang am "schwarzen Brett" nicht zur Genehmigung vorlegen. Er muss auch nicht hinnehmen, dass der Dienststellenleiter die Nachricht nach Aushang entfernt. Denn dadurch übt dieser Selbsthilfe und gerät in Widerspruch zum Prinzip der Gleichrangigkeit.
c) Eine abweichende Beurteilung ist geboten bei Informationsmedien, deren Herausgabe durch den Personalrat mit neuen, zusätzlichen Kosten verbunden ist. Hier ist der Dienststellenleiter zur Prüfung berechtigt und verpflichtet, ob der Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in den Bereich der dem Personalrat gesetzlich obliegenden Aufgaben fällt. Nur auf diese Weise kann er verhindern, dass die Dienststelle mit Kosten belastet wird, die nicht auf die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates zurückgeführt werden können (vgl. Beschlüsse vom 26. November 1982 - BVerwG 6 P 40.79 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 8 und vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 22.88 - Buchholz 251.7 § 62 NWPersVG Nr. 1 S. 3 f.).
d) Die hier streitige Fallkonstellation entspricht der unter Abschnitt b) behandelten.
aa) Wenn der Beteiligte sich vorbehält, per E-Mail zu versendende Nachrichten des Antragstellers an die Angehörigen der Dienststelle nach Prüfung ihres Inhalts nicht weiterzuleiten, so nimmt er der Sache nach ein Recht der Vorzensur in Anspruch. Dies verträgt sich nicht mit der unabhängigen und gleichrangigen Stellung des Personalrates innerhalb der Dienststellenverfassung.
bb) Kostengesichtspunkte spielen hier keine Rolle. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitbenutzung eines dienststelleninternen E-Mail-Systems durch den Personalrat mit bezifferbaren Kosten verbunden ist. Denn der Beteiligte stellt die generelle Mitbenutzung des elektronischen Mediums durch den Antragsteller nicht in Abrede. Die Frage, ob der Dienststellenleiter bei gelegentlichen Meinungsverschiedenheiten über die Kompetenzen oder Befugnisse des Personalrates die Weiterleitung der betreffenden Nachricht zunächst duldet oder sofort unterbindet, ist für die finanzielle Unterhaltung des elektronischen Systems ohne Belang.
cc) Die vom Beteiligten angesprochenen Mitbestimmungsfälle sind nicht vergleichbar. Es trifft zu, dass die Dienststelle bei Fehlen einer gerichtlichen Klärung eine Maßnahme vollziehen kann, für welche der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt (vgl. Beschluss vom 28. August 2008 - BVerwG 6 PB 19.08 - Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1 Rn. 18 ff.). Die Frage nach der Mitbestimmungspflichtigkeit einer von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme verlässt den engeren Rahmen autonomer Geschäftsführung, für welche dem Personalrat Mittel zur Verfügung gestellt werden. Das zwischen Personalrat und Dienststelle streitige Mitbestimmungsrecht muss erst gerichtlich festgestellt werden, bevor es objektivrechtliche Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit der Dienststelle entfalten kann. Anders als in den Fällen, in denen eine Veröffentlichung von der Zustimmung des Dienststellenleiters abhängt, wird die Unabhängigkeit des Personalrates nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ein von der Dienststelle bestrittenes Mitbestimmungsrecht gerichtlich durchsetzen muss.
dd) Das Oberverwaltungsgericht als das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung letztinstanzlich zuständige Gericht (§ 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) hat am Ende seines Beschlusses klargestellt, dass es sich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage sieht, wenn der Dienststellenleiter zu Recht geltend machen kann, dass der Personalrat mit der fraglichen Veröffentlichung seine Kompetenzen oder Befugnisse überschreitet. Dagegen ist aus der Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts nichts zu erinnern. Es ist daher der Prüfung und Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorbehalten, auf welche Weise dem Anliegen des Dienststellenleiters am besten entsprochen wird, wenn eine etwa kompetenz- oder befugniswidrige Nachricht des Personalrates über den E-Mail-Verteiler an die Angehörigen der Dienststelle gelangt ist (§ 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Lewek, PersR 2008, 388 <389>). Dass eine zu Lasten des Personalrates ergehende einstweilige Verfügung ihre Wirkung insbesondere auch für künftige Fälle nicht verfehlen wird, kann ohne Weiteres angenommen werden.
e) Mit der vorliegenden Entscheidung sieht sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat den Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber darauf bejaht, die eigenmächtige Entfernung seiner Informationen und Beiträge aus dem Intranet zu unterlassen, und den Arbeitgeber bei unzulässigen Veröffentlichungen des Betriebsrates auf den Rechtsweg verwiesen (Beschluss vom 3. September 2003 a.a.O. Bl. 733 R, 734; ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 12. März 2004 - 10 TaBV 161/03 - juris Rn. 60). Dass die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 40 Abs. 2 BetrVG ergangen ist, welcher in seiner durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I S. 1852, aktualisierten Fassung "Informations- und Kommunikationstechnik" ausdrücklich erwähnt, hindert im vorliegenden Zusammenhang die parallele Bewertung im Betriebsverfassungs- und im Personalvertretungsrecht nicht. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG lediglich um eine klarstellende Regelung (BTDrucks 14/5741 S. 41), so dass die schon zuvor geltenden Grundsätze für die Bereitstellung von Sachmitteln für die betriebliche Interessenvertretung unberührt geblieben sind (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 3. September 2003 a.a.O. Bl. 732 R).
Beschluss
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).
Ende der Entscheidung
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