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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 5.99
Rechtsgebiete: NWPersVG, BPersVG
Vorschriften:
NWPersVG § 66 Abs. 2 Satz 1 | |
NWPersVG § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 | |
BPersVG § 104 Satz 3 |
Hinsichtlich einer Asbestsanierungsmaßnahme in einer Universität steht der Personalvertretung mit Blick auf § 104 Satz 3 BPersVG bei fehlendem Gesamtkonzept nur dann kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn die Maßnahme im konkreten Einzelfall zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgabe führen würde (ebenso Beschluss vom 23. August 2000 - BVerwG 6 P 12.99 -).
Beschluss des 6. Senats vom 23. August 2000 - BVerwG 6 P 5.99 -
I. VG Gelsenkirchen vom 01.08.1997 - Az.: VG 3c K 3238/95.PVL - II. OVG Münster vom 11.12.1998 - Az.: OVG 1 A 4576/97.PVL -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 P 5.99 OVG 1 A 4576/97.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richterin Eckertz-Höfer sowie die Richter Dr. Gerhardt, Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 11. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem antragstellenden Personalrat beim Fortgang der Asbestsanierungsarbeiten an der Universität B. Mitbestimmungsbefugnisse zustehen.
Ein im Auftrag des Staatlichen Bauamts erstellter Prüfbericht des Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsvereins aus dem Jahre 1989 enthielt eine Zusammenstellung der Asbestfundstellen in den Gebäuden der Universität und den Vorschlag, zunächst innerhalb von 3 bis 4 Jahren sämtliche Gebäude zu sanieren, in denen Fundstellen mit der Klassifizierung "Sanierung dringend erforderlich" festgestellt worden waren. Die Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahmen wurden aufgrund des Prüfberichts mit 166 Millionen DM veranschlagt. Dieser Betrag wurde zur Mitfinanzierung des Bundes nach dem Hochschulbaufinanzierungsgesetz angemeldet und in den Rahmenplan aufgenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt dem Staatlichen Bauamt die 166 Millionen DM nicht auf einmal zur Verfügung, sondern teilt die Finanzmittel entsprechend den Fortschritten der auf 15 Jahre geplanten Sanierung zu.
Der antragstellende Personalrat der wissenschaftlich/künstlerisch Beschäftigten der Universität und der beteiligte Rektor schlossen im Jahre 1994 eine Rahmendienstvereinbarung über die Asbestsanierung an der Universität. Darin wird dem Antragsteller u.a. die rechtzeitige Information über den Zeitpunkt und den Beginn der Sanierung zugesagt und weitere Beteiligung in Aussicht gestellt. Im Jahre 1995 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers hinsichtlich der Durchführung der Asbestsanierung u.a. in der Ebene 2 des Gebäudes IC. Diese wurde mit der Begründung verweigert, dass geltendes die Beschäftigten bzw. den Personalrat begünstigendes Recht verletzt sei. Ihm seien die Gefahren und Risiken der Maßnahme nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen den Zeitpunkt der Sanierung und den Umfang der Sanierungsabschnitte.
Da der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich erklärte, leitete der Antragsteller daraufhin am 8. Mai 1995 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Er beantragte, festzustellen, dass die Durchführung der Asbestsanierung im Gebäudeteil IC Ebene 2 trotz ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG verletze, hilfsweise, dass es das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze, wenn eine Maßnahme trotz ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerung des Antragstellers durchgeführt werde, ohne dass das erforderliche Stufenverfahren abgeschlossen sei.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab. Während des vom Antragsteller angestrengten Beschwerdeverfahrens wurden die Sanierungsarbeiten in dem Gebäudeteil IC beendet. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Antrag umgestellt und sinngemäß die Feststellung beantragt, dass ihm für Fälle der im Hauptantrag erster Instanz als beispielhaft umschriebenen Art ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG zustehe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Im Hinblick auf § 104 Satz 3 BPersVG stehe dem Antragsteller das tatbestandlich gegebene Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG nicht zu. Die "beabsichtigte Maßnahme" nach § 66 Abs. 2 NWPersVG liege in dem jeweiligen Entschluss des Beteiligten, bestimmte Gebäude oder einzelne Räumlichkeiten der Universität zu sanieren und nicht in "der" Asbestsanierung der Universität, also der vollständigen Entfernung oder Bindung des Asbests in allen Teilen der Universität.
Die Mitbestimmung sei aber nach § 104 Satz 3 BPersVG ausgeschlossen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz (BVerfGE 93, 37) sei die Asbestsanierung der Fallgruppe c) zuzuordnen; es gehe um "innerdienstliche Maßnahmen, bei denen es schwerpunktmäßig um die Erledigung von Amtsaufgaben" gehe. Die Asbestsanierung der Universität betreffe nämlich schwerpunktmäßig die Erledigung der Aufgaben der Universität und berühre lediglich unvermeidlich auch die Interessen der Beschäftigten. Dieses Ergebnis folge aus einer Bewertung der jeweiligen Einzelmaßnahme als Teil des gesamten Vorhabens "Asbestsanierung Universität". Über eine isolierte Bewertung jeder Einzelmaßnahme könne die Frage in einem Fall wie diesem nicht sachangemessen beantwortet werden. Denn nur bei einer derartigen Gesamtbetrachtung lasse sich zuverlässig sagen, ob eine Maßnahme als Teil eines Gesamtvorhabens "wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen" nicht den demokratisch legitimierten Stellen entzogen werden dürfe. Bei einer Teilmaßnahme könne zweifelhaft sein, ob durch sie - für sich betrachtet - die Erledigung von Amtsaufgaben schwerpunktmäßig berührt werde. Die Rahmendienstvereinbarung erweitere die Mitbestimmungsrechte nicht.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung des § 104 Satz 3 BPersVG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die beschwerdegerichtliche Entscheidung widersprüchlich sei. Einerseits werde hinsichtlich der "beabsichtigten Maßnahme" nach § 66 Abs. 2 NWPersVG eine Bezugnahme auf "die" Asbestsanierung der Universität abgelehnt, andererseits werde aber auf die gesamte Sanierung abgestellt, um begründen zu können, dass schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betroffen sei. Da die Sanierung in Teilabschnitten erfolge, bestehe ein Mitbestimmungsrecht an diesen Teilmaßnahmen. Dem stehe die haushaltsrechtliche Relevanz der Maßnahmen nicht entgegen. Die Einigungsstelle habe ohnehin die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Durch die Sanierung in Teilabschnitten werde die Amtsaufgabe der Universität, nämlich Forschung und Lehre, nicht beeinträchtigt. Bei den konkret betroffenen Gebäuden handele es sich nicht um öffentliche Gebäude, sondern um solche, die nahezu ausschließlich von Beschäftigten genutzt würden. Studierende hätten allenfalls im Rahmen der üblichen Sprechzeiten Zutritt, sonstige Dritte grundsätzlich gar nicht. Eine Schließung oder Teilschließung der Universität infolge der Asbestsanierung sei nicht erforderlich, da ein Ersatzgebäude vorhanden sei, in welches die von Sanierungsmaßnahmen Betroffenen ziehen könnten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 11. Dezember 1998 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 1. August 1997 festzustellen, dass dem Antragsteller für Fälle wie beispielsweise der Asbestsanierung im Gebäudeteil IC Ebene 2 der Universität ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG zusteht,
hilfsweise,
festzustellen, dass dem Antragsteller bei Maßnahmen der Asbestsanierung an der Universität B. ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG zusteht.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dass die meisten Gebäude einer Mischnutzung unterlägen. Das Vorbringen, die Studierenden hätten nur im Rahmen üblicher Sprechzeiten Zutritt zum Gebäude, sei daher unzutreffend. Soweit der Antragsteller auf ein Ersatzgebäude verweise, werde übersehen, dass dieses nicht über Laboreinrichtungen verfüge. Es sei daher nicht zu vermeiden, dass für die Zeit der Sanierung immer wieder Einrichtungen zusammengelegt werden müssten, um nicht die Funktion der Universität insgesamt zu beeinträchtigen. Die Entscheidung, die Sanierung der Gebäude in bestimmten Abschnitten durchzuführen, sei bereits das Ergebnis gezielter Überlegungen und Prüfungen, wie der Lehr- und Forschungsbetrieb bestmöglich aufrechterhalten werden könne.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht. Die Frage, ob dem Antragsteller gemäß dem Hauptantrag ein Mitbestimmungsrecht bei dem Gebäudeteil IC Ebene 2 zugestanden hätte, kann erst nach weiterer Aufklärung beantwortet werden. Über den Hilfsantrag ist hier daher nicht zu befinden.
1. Der Hauptantrag des Antragstellers ist zulässig. Das Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht entfallen. Allerdings hatte sich die den Streitfall auslösende Maßnahme, nämlich die Asbestsanierung im Gebäudeteil IC Ebene 2, bereits während des Beschwerdeverfahrens erledigt. Der Antragsteller hat dem Rechnung getragen, indem er seinen Antrag auf die Klärung der hinter dem konkreten Streit stehenden verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage umgestellt hat. Das Beschwerdegericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr weiterhin besteht (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295). Denn die hinter dem Anlass gebenden Vorgang bestehende personalvertretungsrechtliche Streitfrage kann sich zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten jederzeit, d.h. mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Dies gilt hier zumindest so lange, wie die auf 15 Jahre projektierte Asbestsanierung der gesamten Universität noch nicht beendet ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wendet § 104 Satz 3 BPersVG unzutreffend an (vgl. § 93 Abs. 1 ArbGG). Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Einzelmaßnahme zur Asbestsanierung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG zwar grundsätzlich mitbestimmungspflichtig sei, die Mitbestimmungspflicht hier aber im Hinblick auf § 104 Satz 3 BPersVG und der sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen wegen des Zusammenhangs der Einzelmaßnahme mit dem Gesamtvorhaben "Asbestsanierung Universität" - unabhängig von den konkreten Auswirkungen der Einzelmaßnahme - ausgeschlossen sei, weil sich schon aus diesem Zusammenhang ergebe, dass die Amtsaufgabe "Forschung und Lehre" in jedem Fall erheblich betroffen werde. Vielmehr schließt die den § 104 Satz 3 BPersVG berücksichtigende rahmenrechtskonforme Auslegung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG die Mitbestimmungspflichtigkeit konkreter Einzelmaßnahmen in Fällen wie dem vorliegenden nur dann aus, wenn sie konkret die nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle, also insbesondere Forschung und Lehre, erheblich beeinflusst. Dies ist für jede Einzelmaßnahme gesondert zu prüfen und ergibt sich nicht zwangsläufig aus dem Zusammenhang der Asbestsanierungsmaßnahmen in der Universität. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diesen - wie hier - kein Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sämtliche einzelne Sanierungsmaßnahmen in den Gebäuden und Gebäudeteilen bereits aufführt und im Hinblick auf die Weiterführung von Forschung und Lehre derart vorausplant, dass hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art und Weise der Ausführung kein nennenswerter Entscheidungsspielraum mehr verbleibt.
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der jeweilige Entschluss des beteiligten Rektors, bestimmte einzelne Gebäude oder Räumlichkeiten der Universität B. zu sanieren, eine nach § 66 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG "beabsichtigte Maßnahme" darstellt, an der nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht besteht. Bei einer Asbestsanierung geht es regelmäßig um Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes.
Als der Mitbestimmung zugängliche Maßnahme käme hingegen nicht eine durch die Asbestfunde in der Universität B. etwa veranlasste Entschließung in Betracht, für die gesamte Universität B. eine Asbestsanierung durchzuführen. Die - vom Antragsteller auch nicht geltend gemachte - Mitbestimmung an einer solchen (Grund-)Entscheidung wäre ausgeschlossen. Denn es würde sich insoweit um eine innerdienstliche Entscheidung handeln, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben beträfe (vgl. BVerfGE 93, 37, 72 f.). Die mit der Asbestsanierung insgesamt einhergehende Notwendigkeit, ganze Gebäude oder Gebäudeteile der Universität zeitweilig oder auf Dauer zu schließen, sowie die damit verbunden zu planenden organisatorischen Maßnahmen, um den Universitätsbetrieb aufrecht zu erhalten, sind von erheblicher Bedeutung für die Aufgabenerfüllung, und zwar sowohl der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs als auch der Gewährleistung der universitären Forschung. Eine insoweit vergleichbare Fallkonstellation hat den beschließenden Senat bei Maßnahmen zur Sanierung von Schulgebäuden veranlasst, die Mitbestimmungspflichtigkeit in diesen Fällen zu verneinen (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8). In diesen Fällen war die Sanierung ohne erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung der Amtsaufgabe, der Gewährleistung des Unterrichts für die Schüler, nicht durchführbar.
Allerdings kämen - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - auch die Einzelentscheidungen, bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile zu sanieren, dann nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahmen in Betracht, wenn der Sanierung ein Gesamtkonzept in Gestalt eines geschlossenen Planes zugrunde gelegen hätte. Läge ein solches Gesamtkonzept vor, das die einzelnen Sanierungsmaßnahmen konkretisierte und im Hinblick auf die Weiterführung von Forschung und Lehre derart vorausplante, dass hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art und Weise der Ausführung kein nennenswerter Entscheidungsspielraum mehr verbliebe, hätten diese Einzelentscheidungen keine eigenständige, der Mitbestimmung zugängliche Bedeutung mehr. Sie könnten nicht isoliert betrachtet werden. So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts fehlt es an einem alle oder zumindest den wesentlichen Teil der zahlreichen sanierungsbedürftigen Gebäude erfassenden Gesamtkonzept. Zutreffend hat es in den Einzelentscheidungen zur abschnittsweisen Asbestsanierung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG grundsätzlich mitbestimmungsfähige Maßnahmen gesehen.
b) Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Entschlüsse zur Sanierung bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile als "beabsichtigte Maßnahmen" dem beteiligten Rektor und nicht etwa dem Staatlichen Bauamt zuzurechnen sind. Es hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass trotz der Einschaltung der staatlichen Bauverwaltung der Hochschulleitung ein Spielraum für eigenständige Entscheidungen verblieben ist, die der Mitbestimmung der an der Hochschule gebildeten Personalvertretungen zugänglich sind.
c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist hingegen fehlerhaft, soweit es die Mitbestimmung des Antragstellers nach der für die Länder verbindlichen Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG als ausgeschlossen ansieht, ohne die konkreten Auswirkungen der Einzelmaßnahme zu untersuchen und auf diese abzustellen. Die vom Beschwerdegericht dafür angeführten Gründe genügen nicht den Anforderungen, die an den Ausschluss der vom Gesetzgeber im Grundsatz durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG vorgesehenen Mitbestimmung nach § 104 Satz 3 BPersVG zu stellen sind.
Das Beschwerdegericht sieht in dem Entschluss zur Asbestsanierung eines bestimmten Gebäudeteils eine dem ursprünglichen Entschluss zur Gesamtsanierung der Universität folgende Teilmaßnahme. Es geht davon aus, dass eine Teilmaßnahme dieser Art jedenfalls unter Berücksichtigung des § 104 Satz 3 BPersVG und der sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Grenzen der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst (vgl. BVerfGE 93, 37) nicht isoliert bewertet werden dürfe. Sie sei Teil des gesamten Vorhabens "Asbestsanierung Universität". Alle Teilmaßnahmen zusammen - wie die untersuchte Einzelmaßnahme selbst - beträfen in ihrer Gesamtheit schwerpunktmäßig die Erledigung der Amtsaufgabe "Forschung und Lehre". Wegen dieses - für die Einzelmaßnahme nicht nachgewiesenen - Bezugs zur Amtsaufgabe nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Mitbestimmung nach § 104 Satz 3 BPersVG entfällt.
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Ist die maßgebliche Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG der Entschluss zur abschnittsweisen Sanierung eines Gebäudeteils, so kommt es auf die Bedeutung gerade dieses zu sanierenden Gebäudeteils für die Erfüllung der Amtsaufgabe und deren Außenwirkungen über den innerdienstlichen Bereich hinaus an.
aa) Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, dass bei rahmen- und verfassungsrechtskonformer (BVerfGE 93, 37) Auslegung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NWPersVG eine Mitbestimmung auch dann ausgeschlossen ist, wenn Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen in nicht unerheblicher Weise auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgabe einwirken. Dies hat der Senat hinsichtlich der Asbestsanierung von Schulen wiederholt erklärt. In diesen Fällen ist die Mitbestimmung des Personalrats ausgeschlossen, weil es regelmäßig um Maßnahmen geht, die wegen ihrer Folgewirkung (z.B. Schließung oder Teilschließung der Schule) zur nach außen gerichteten Aufgabenerfüllung der Schule gehören. Die Frage, ob und wie saniert wird, ist für den Unterricht in der Schule von großer Bedeutung. Eine Mitbestimmung der Personalvertretung hätte hier zur Folge, dass die Aufgabenerfüllung in nicht unerheblicher Weise beeinflusst wird. In solchen Fällen betrifft die Frage, ob und wie eine solche Sanierung durchgeführt wird, unmittelbar die Schüler und den ihnen dienenden Schulbetrieb. Entscheidungen hierüber aber sind den Schulträgern bzw. den Schulbehörden vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 27.93 - BVerwGE 99, 295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 10; vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 6 P 30.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 11 = PersR 1996, 154; vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - PersR 1996, 280 und BVerwG 6 P 2.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 29 und 250 § 104 BPersVG Nr. 8).
bb) Bei Sanierungsarbeiten an und in den Gebäuden einer Universität sind die Studenten, der ihnen dienende Lehrbetrieb und die Forschungsarbeit nicht bei jeder Einzelmaßnahme berührt. Die Größe und Untergliederung einer Universität bringt es regelmäßig mit sich, dass es Gebäude oder Gebäudeteile gibt, die weder unmittelbar dem Lehrbetrieb noch der Forschung dienen, sondern die - etwa bei den ausschließlich durch die Universitätsverwaltung genutzten Räumlichkeiten - ausschließlich den innerdienstlichen Belangen der Beschäftigten zugute kommen. Entsprechendes hat die Rechtsbeschwerde für den hier in Rede stehenden Gebäudeteil IC Ebene 2 geltend gemacht. Sie trägt vor, dass es sich hierbei um ein Gebäude handele, dass ausschließlich von Beschäftigten genutzt werde. Studierende hätten allenfalls im Rahmen der üblichen Sprechstunden Zutritt, außenstehende Dritte überhaupt nicht. Nach dieser Behauptung geht es damit um einen Gebäudeteil, der mit dem Lehr- und Forschungsbetrieb unmittelbar nichts zu tun hat. Der Beteiligte sieht demgegenüber eine erhebliche Beeinflussung des Lehr- und Forschungsbetriebs auch durch die Sanierung eines solchen Gebäudeteils. Tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dieser Frage fehlen.
Ein Ausschluss der vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen kommt hier nur dann in Betracht, wenn die sanierungsbedürftigen Gebäudeteile für die Erfüllung der Amtsaufgabe von konkreter und erheblicher Bedeutung sind oder wenn die Sanierung dieses Gebäudeteils mit den Folgemaßnahmen der Räumung dieses Gebäudes und der Umsetzung in andere Gebäude zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erfüllung der Amtsaufgabe führen kann. Zur Verneinung der Mitbestimmung im konkreten Einzelfall genügt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts dagegen nicht, auf die Grundentscheidung zur Asbestsanierung der gesamten Universität abzustellen. Vielmehr ist die konkrete und als grundsätzlich mitbestimmungspflichtig eingestufte Einzelmaßnahme in ihren Folgewirkungen im Hinblick auf § 104 Satz 3 BPersVG zu überprüfen.
Um zu entscheiden, ob dem Antragsteller wegen der Bedeutung gerade dieses Gebäudeteils IC Ebene 2 für die Erfüllung der Amtsaufgabe der Universität ein Mitbestimmungsrecht nicht zustand, bedarf es somit weiterer Feststellungen. Die Sache war deshalb an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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