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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 9.03
Rechtsgebiete: BPersVG
Vorschriften:
BPersVG § 8 | |
BPersVG § 44 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
BVerwG 6 P 9.03
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 10. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die in Oppenheim und Stutensee wohnhaften Antragsteller sind seit Mai 1994 freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats beim Bundeseisenbahnvermögen Hauptverwaltung in Bonn. Dort haben sie eine zweite Unterkunft, deren Kosten der Beteiligte im Wege der Bewilligung von Trennungsgeld erstattet. Seit 1996 führt der Beteiligte für den Erstattungsbetrag Steuern und Sozialabgaben ab. Den Antrag auf Freistellung von der dadurch entstandenen Mehrbelastung lehnte der Beteiligte zuletzt durch Schreiben vom 28. Februar 2002 ab.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Antragsteller von den auf die Erstattung von Unterkunftskosten jeweils monatlich entfallenden Lohnsteueranteilen und Sozialversicherungsanteilen freizustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Behandlung des Erstattungsbetrages als steuer- bzw. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt führe dazu, dass ein erheblicher Teil der von den Antragstellern aufgewandten Kosten für die Unterkunft am Dienstort im Ergebnis ungedeckt bleibe. Eine solche mit ihrer Amtsausübung verbundene Belastung brauchten die Antragsteller nicht hinzunehmen. Sie übten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus und dürften durch diese Amtsausübung keine Nachteile, insbesondere auch keine finanziellen Einbußen erleiden.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Zustimmung der Antragsteller eingelegten Sprungrechtsbeschwerde vor: Die Feststellungsanträge seien unzulässig, weil die Antragsteller Leistungsanträge stellen und zudem von Rechtsbehelfen im steuer- und sozialrechtlichen Verfahren Gebrauch machen könnten. Abgesehen davon seien die Anträge nicht begründet. Das auf die Reisekosten von Personalratsmitgliedern entsprechend anzuwendende Bundesreisekostengesetz sehe die Erstattung der durch Trennungsgelder verursachten höheren Einkommensteuer und Sozialabgaben nicht vor. Die Befristung der Steuerfreiheit von Trennungsgeldern auf zwei Jahre sei eine Entscheidung des Steuergesetzgebers, die jeden Steuerschuldner gleichermaßen treffe und in keinem Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit stehe. Es wäre daher nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn allein Personalräte ohne besonderen Grund gegenüber dem gesamten Rest der Steuerpflichtigen bevorzugt würden. Eine ungerechtfertigte Bevorzugung ergebe sich auch gegenüber den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Für diese sei eine Abgabenerstattung nicht vorgesehen, auch wenn diese in vergleichbarer Weise die Voraussetzungen für die Zahlung von Trennungsgeld erfüllten.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen,
die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Der Vertreter des Bundesinteresses verweist darauf, dass sich die streitige Problematik durch die Änderung des § 9 EStG aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003, BGBl I S. 2645 entschärft habe.
II.
Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1, § 96 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Beteiligte ist verpflichtet, den Antragstellern die Mehrbelastung zu erstatten, die dadurch entsteht, dass für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden.
1. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Antrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig ist (§ 65, § 93 Abs. 2 ArbGG). Eine Ausnahme von der Prüfsperre, die sich auf Rechtsweg und Verfahrensart bezieht, besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine verfahrensrechtlichen Pflichten aus § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17 b GVG verstoßen. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht zur Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet.
Abgesehen davon bestehen gegen die Zulässigkeit des streitigen Begehrens im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG keine Bedenken. Wie sich aus den unten stehenden Ausführungen ergibt, folgt der geltend gemachte Anspruch aus der Pflicht der Dienststelle, die Kosten der Personalratstätigkeit zu tragen, und nicht aus dem Lohnausfallprinzip.
2. Das streitige Begehren ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
a) Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deswegen, weil die Antragsteller einen Leistungs- bzw. Verpflichtungsantrag stellen könnten. Allerdings lässt der Senat Verpflichtungsanträge dort zu, wo das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller verfahrens- oder materiellrechtliche Ansprüche zuerkennt; dies ist insbesondere bei Kostenerstattungsansprüchen von Personalratsmitgliedern zu bejahen (vgl. Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100, 102; Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 12.93 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 26 S. 3). Auch in solchen Fällen behandelt jedoch der Senat in ständiger Praxis Anträge als zulässig, die sich darauf beschränken, die Verpflichtung der Dienststelle gerichtlich feststellen zu lassen. Ein solcher Feststellungsausspruch ist dem Leistungs- bzw. Verpflichtungsausspruch gleichwertig, weil erwartet werden kann, dass die öffentliche Verwaltung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommt (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 30.79 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 1 f.; Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 24 S. 2 f.; Beschluss vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77, 83; ebenso BAG, Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - BAGE 68, 242, 245).
b) Das rechtliche Interesse für den streitigen Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung des Beteiligten ferner nicht deswegen zu verneinen, weil den Antragstellern die Möglichkeit zu Gebote stand, die Befreiung des ihnen bewilligten Trennungsübernachtungsgeldes von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht im finanz- und sozialrechtlichen Verfahren zu erreichen. Damit wäre der geltend gemachten Benachteiligung zwar abgeholfen. Auf diesen Weg konnten die Antragsteller aber nicht vorrangig verwiesen werden. Die gerichtliche Zuerkennung des streitigen personalvertretungsrechtlichen Anspruchs ist mindestens gleichwertig. Angesichts des Wortlauts der Regelung in § 3 Nr. 13 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der bis 19. Dezember 2003 geltenden Fassung, wonach die aus öffentlichen Kassen wegen doppelter Haushaltsführung gezahlten Trennungsgelder nur für einen Zeitraum von zwei Jahren steuerfrei waren, und angesichts der dazu von Seiten des Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Bundesverkehrs- und dem Bundesinnenministerium eingenommenen eindeutigen Haltung ist den Antragstellern selbst unter Berücksichtigung der gegenläufigen Zielsetzung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht vorzuhalten, dass sie sich im Bereich des Steuer- und Sozialrechts der Auffassung ihres Dienstherrn angeschlossen haben und sich darum bemühen, die Beseitigung der geltend gemachten Benachteiligung im Bereich des Personalvertretungsrechts zu erreichen. Steht fest, dass die Antragsteller zu Unrecht benachteiligt wurden, so konnte ihnen nicht angesonnen werden, dies bis zum ungewissen Ausgang finanz- und sozialgerichtlicher Verfahren hinzunehmen. Die Benachteiligung musste vielmehr mit den Mitteln des Personalvertretungsrechts sofort beseitigt werden.
3. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der festzustellende Anspruch der Antragsteller folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Dies gilt entsprechend für den Hauptpersonalrat (§ 54 Abs. 1 BPersVG).
a) Zu betrachtende Kosten sind hier diejenigen, die die Antragsteller für ihre Unterkünfte am Sitz des Beteiligten aufzubringen haben.
b) Diese Kosten sind durch die Tätigkeit des Hauptpersonalrats entstanden. Als von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats (§ 46 Abs. 3, § 54 Abs. 1 BPersVG) müssen die Antragsteller während der Arbeitswoche am Sitz der beteiligten obersten Dienstbehörde, welche zugleich der Sitz des Hauptpersonalrats ist (vgl. § 53 Abs. 1 BPersVG), anwesend sein. Dort haben sie, weil ihre Wohnungen sich in der Nähe ihrer bisherigen Dienststellen befinden, zwecks Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Hauptpersonalrat eine zweite Unterkunft genommen.
c) Die dadurch entstehenden Kosten sind durch das Trennungsübernachtungsgeld, welches der Beteiligte den Antragstellern in sachlicher Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17 S. 16 ff.) gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 22 Abs. 1 BRKG und § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Trennungsgeldverordnung - TGV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999, BGBl I S. 1533, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002, BGBl I S. 3177, gewährt, noch nicht voll abgegolten. Denn der Beteiligte hat bislang für das jeweils bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben abgeführt. In diesem Umfang bleiben die Antragsteller mit Kosten belastet, die durch ihre Tätigkeit für den Hauptpersonalrat verursacht sind.
Gegen den diesbezüglichen Rückgriff auf die allgemeine Kostenregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG können aus der speziellen, die Reisekosten betreffende Bestimmung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG keine rechtssystematischen Bedenken hergeleitet werden. Die Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 2, 4). Dies bedeutet zwar, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Bundesreisekostengesetzes auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwandes von Personalratsmitgliedern zugrunde zu legen sind. Um eine von diesem Konzept abweichende Erstattung von Reisekosten geht es jedoch hier nicht. Im Gegenteil geht § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG davon aus, dass der dort vorgesehene Aufwendungsersatz tatsächlich in vollem Umfang zur Deckung der Aufwendungen zur Verfügung steht. Die Bewilligung des Trennungsübernachtungsgeldes greifen die Antragsteller weder dem Grunde noch der Höhe nach an. Die hier streitigen Steuer- und Sozialversicherungsanteile werden von den in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zugrunde liegenden Regelungskonzepten nicht erfasst. Diese Lücke ist über die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu schließen, welche vorschreibt, dass alle durch die Personalratstätigkeit entstandenen Kosten durch die Dienststelle zu tragen sind.
d) Diese Kosten hat der Beteiligte auszugleichen, weil anderenfalls die Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Hauptpersonalrat in der Weise benachteiligt würden, dass sie die mit dieser Tätigkeit notwendig verbundenen und damit dienstlich veranlassten Aufwendungen im Umfang der umstrittenen Abzüge selbst tragen müssten. Dieses Ergebnis widerspricht nicht nur der Pflicht der Dienststelle zur Übernahme der Kosten der Personalratstätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, sondern darüber hinaus auch dem Benachteiligungsverbot gemäß § 8 BPersVG. Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Kollegen ohne Personalratsamt (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juni 1982 - 4 AZR 766/79 - BAGE 39, 118, 121; Urteil vom 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85, 93; Urteil vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164, 169).
Wären die Antragsteller nicht Mitglieder des Hauptpersonalrats, so gingen sie ihrer dienstlichen Tätigkeit in ihren bisherigen, unweit ihrer Wohnung gelegenen Dienststellen nach. Kosten für eine zweite Unterkunft fielen nicht an. Erhalten die Antragsteller dagegen als Mitglieder des Hauptpersonalrats ihre nach Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen für eine zweite Unterkunft nicht in vollem Umfang erstattet, so müssen sie als Folge ihres Personalratsamts einen Teil ihres Einkommens "zuschießen". Darauf läuft es im Ergebnis hinaus, wenn auf den von der Dienststelle bewilligten Aufwendungsersatz Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden müssen, ohne dass dies zu einem erneuten Ausgleich durch die Dienststelle führt. Eine einleuchtende Rechtfertigung dafür, die vor § 8 BPersVG und der Kostenregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Bestand haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Im Gegenteil ist eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds der Stufenvertretung abzuhalten. Damit würde nicht nur die Stufenvertretung als solche, sondern die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt. Zum einen ist die Stufenvertretung nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 BPersVG unverzichtbares Element des Mitbestimmungsverfahrens in allen Fällen, in denen eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat nicht zustande kommt ("Stufenverfahren"). Zum anderen ist die Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 BPersVG zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts in allen Fällen berufen, in denen von einer Maßnahme der übergeordneten Dienststelle die Beschäftigten der nachgeordneten Dienststellen oder alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs gemeinsam betroffen sind ("originäre Zuständigkeit der Stufenvertretung"; vgl. dazu Beschluss vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f.). Mit dem daraus ersichtlichen Erfordernis qualifizierter Interessenvertretung auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle verträgt sich eine Gesetzesauslegung nicht, die die Mandatswahrnehmung durch nicht in der Nähe des Behördensitzes wohnende Beschäftigte behindert.
e) Der streitige Aufwendungsersatz durch die Dienststelle führt entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht dazu, dass die Antragsteller im Sinne von § 8 BPersVG begünstigt werden. Vielmehr werden dadurch - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - lediglich Nachteile ausgeglichen, die ihnen im Vergleich zu den anderen Bediensteten ohne Personalratsamt entstehen. Abgeordnete Beamte, die das ihnen gemäß § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TGV bewilligte Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe von § 3 Nr. 13 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der bis 19. Dezember 2003 geltenden Fassung versteuern müssen, sind nicht die Vergleichspersonen, die das personalvertretungsrechtliche Begünstigungsverbot in Bezug auf freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats im Auge hat. Zwar führt die in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vorgesehene entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 1 BRKG dazu, dass beide Gruppen bei der Bewilligung von Trennungsgeld gleichbehandelt werden. Dabei muss es jedoch in Anwendung der speziellen, allein auf die Personalvertretungen und ihre Mitglieder bezogenen Kostenbestimmung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG und des Benachteiligungsverbots nach § 8 BPersVG nicht verbleiben. Bei Beamten, denen vorübergehend ein Amt bei einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, und Beschäftigten, die zu Mitgliedern des Hauptpersonalrats gewählt und anschließend aufgrund autonomer Entscheidung der Personalvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit zwecks Mandatswahrnehmung am Sitz der übergeordneten Dienststelle freigestellt werden, handelt es sich um zwei wesensverschiedene Personengruppen (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1990 a.a.O. S. 16 ff.). Moderate finanzielle Einbußen, die mit der Abordnung eines Beamten wegen steuerrechtlicher Auswirkungen verbunden sind, mögen unter Umständen hinnehmbar sein. Vergleichbare Einbußen, die ihre Ursache in der Tätigkeit als freigestelltes Mitglied einer Stufenvertretung haben, verbieten sich jedoch, weil anderenfalls - wie dargelegt - die effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Personalvertretungen als Ganzes Schaden nimmt.
f) Erst recht hat die Erstattung der streitigen Beträge keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Bevorzugung gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen zur Folge. Der Pflicht der Dienststelle zur Übernahme sämtlicher Kosten der Personalratstätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich für die gemäß § 46 Abs. 1 BPersVG unentgeltliche und ehrenamtliche Wahrnehmung der kollektiven Beschäftigteninteressen hinreichend viele Personen nur bereit finden werden, wenn sie jedenfalls von den spezifischen, durch diese Tätigkeit verursachten Kosten von der Dienststelle freigestellt werden. Diese Überlegung trifft auf steuerpflichtige Personen ohne personalvertretungsrechtliche oder vergleichbare Funktionen nicht zu.
g) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitgeber Personalratsmitgliedern nicht die Steuer- und Sozialversicherungsanteile zu erstatten hat, die auf ihnen fortzuzahlende Zuschläge entfallen (vgl. Urteil vom 29. Juli 1980 - 6 AZR 1098/78 - AP Nr. 1 zu § 46 BPersVG; Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 AZR 873/95 - AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Rheinland-Pfalz; ebenso für Betriebsratsmitglieder: Urteil vom 29. Juli 1980 - 6 AZR 231/78 - BAGE 34, 80; Urteil vom 22. August 1985 - 6 AZR 504/83 - AP Nr. 50 zu § 37 BetrVG 1972). Diese Rechtsprechung verhält sich zur Reichweite des Lohnausfallprinzips nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und vergleichbaren Bestimmungen des Landespersonalvertretungs- und Betriebsverfassungsrechts. Dieses Prinzip besagt, dass den Personalratsmitgliedern ihre gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Lohnansprüche erhalten bleiben (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieses Prinzips auf beamtete Personalratsmitglieder: Urteil vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 - Buchholz 238.37 § 42 NWPersVG Nr. 5; Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 34.00 - Buchholz 251.6 § 39 NdsPersVG Nr. 1). Davon nicht erfasst werden die speziellen Kosten, die Beschäftigten aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglieder entstehen. Während § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Vergütungspflicht für durch Personalratstätigkeit notwendige Arbeitsversäumnis regelt, bezieht sich § 44 Abs. 1 BPersVG auf solche Kosten der Personalratsmitglieder, die ihnen durch ihre Tätigkeit außerhalb der Vergütungspflicht des Arbeitgebers entstehen (vgl. zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Urteil vom 22. August 1985 a.a.O. Bl. 236; ferner Urteil vom 27. Juli 1994 - 7 AZR 81/94 - AP Nr. 14 zu § 46 BPersVG Bl. 203).
h) Der der Dienststelle auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auferlegte finanzielle Ausgleich für die Abführung von Steuern und Sozialabgaben auf das Trennungsübernachtungsgeld ist geeignet, den den Antragstellern entstandenen Mehraufwand in vollem Umfang abzudecken. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Erstattungsbetrag wiederum der Steuer- und Sozialabgabenpflicht ausgesetzt sein wird. Der Beteiligte sieht ausweislich seines Schreibens an den Besonderen Hauptpersonalrat vom 28. Februar 2002 die Erstattung der Unterkunftskosten deswegen als steuerpflichtig an, weil sie auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz beruht, während er den "allgemeinen" Aufwendungsersatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG als steuerfrei betrachtet (vgl. § 3 Nr. 12 EStG).
4. Die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Feststellung bedarf wegen der zum 20. Dezember 2003 erfolgten Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645) keiner Korrektur. Soweit der Beteiligte diese Gesetzesänderung, durch welche die Befristung der Steuerfreiheit für die Erstattung der Kosten der doppelten Haushaltsführung entfallen ist, zum Anlass nimmt, von der Abführung von Steuern und Sozialabgaben für das Trennungsgeld abzusehen, endet mit diesem Zeitpunkt seine vom Verwaltungsgericht festgestellte Verpflichtung. Die Erstattungspflicht für den davor liegenden Zeitraum bleibt unberührt. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Tenors erübrigt sich angesichts dessen, dass eine in die Zukunft hineinreichende, in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Feststellung nur solange Geltung beanspruchen kann, wie die Verhältnisse im Wesentlichen unverändert bleiben.
Ende der Entscheidung
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