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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 9.05
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 1
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 10 Abs. 1
RVG § 61 Abs. 1
In Rechtsbeschwerdeverfahren in Personalvertretungssachen entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, als Gegenstandswert den Auffangwert von 4 000 € festzusetzen. Mögliche Folgewirkungen der erstrebten Entscheidung bleiben bei der Wertfestsetzung außer Betracht.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 P 9.05

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Bier

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe:

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 RVG auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden ist, der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert vom Gericht festzusetzen. Er ist in Anwendung des § 8 Abs. 1 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Der Billigkeit entspricht es, im vorliegenden Verfahren als Gegenstandswert den in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO genannten Auffangwert von 4 000 € festzusetzen und dem wesentlich darüber hinausgehenden Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht zu entsprechen. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist das Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens regelmäßig darauf gerichtet, dass die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet werden und ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese grundsätzlich jedem derartigen Verfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn sich die Hauptsache nicht zuvor erledigt hätte. Auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und dem Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantworten waren, gebietet es nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert zu überschreiten (Beschluss vom 8. Juli 1985 - BVerwG 6 PB 29.84 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 26, Beschluss vom 31. Juli 1990 - BVerwG 6 P 19.88 - Buchholz 251.0 § 80 BaWüPersVG Nr. 4). An diesen Erwägungen hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest.

Eine Erhöhung des Gegenstandswerts ist nicht deshalb geboten, weil in der Vorinstanz zwei Anträge gestellt worden sind, auf die sich die wechselseitigen Rechtsbeschwerden beziehen. Der Hilfsantrag wirkt nicht werterhöhend, weil er denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag. Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 2003 näher ausgeführt hat, zielte der Hauptantrag auf eine gerichtliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung nach § 100 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG. Dabei handelt es sich um diejenige spezielle Bestimmung innerhalb des in § 100 Abs. 1 HmbPersVG normierten Zuständigkeitskataloges, die immer dann eine gerichtliche Klärung herbeizuführen erlaubt, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine in der Dienststelle praktizierte Dienstvereinbarung wirksam ist oder nicht. Die gerichtliche Prüfung hatte sich daher auf Wirksamkeitsmängel jeder Art zu erstrecken, sodass der Gegenstand des Hilfsantrages von demjenigen des Hauptantrages vollständig umfasst war.

Ende der Entscheidung

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