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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 1.04
Rechtsgebiete: BPersVG
Vorschriften:
BPersVG § 28 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 1.04
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Über diese Beschwerde ist weiter zu entscheiden. Dem Schriftsatz der Beteiligten vom 19. März 2004 ist eine prozessbeendende Erklärung, die sich gerade auch auf die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es stellt sich mithin nicht die Frage, wie bei Vorliegen einer solchen Erklärung zu verfahren wäre. Es kann auch dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sich das Verfahren wegen der Neuwahl des Personalrats erledigt haben könnte (vgl. Beschluss vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - BVerwGE 80, 50, 52 ff.; Beschluss vom 7. Januar 1992 - BVerwG 6 PB 17.91 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4). Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Die hier allein statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 22. August 1991 - BVerwG 6 P 10.90 - (Buchholz 250 § 67 BPersVG Nr. 7) ab.
Gemäß diesem Beschluss müssen alle diejenigen Pflichtverletzungen - abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens - als grob im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG angesehen werden, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitgliedes erkennen lassen. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert (a.a.O. S. 5). Diesen Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof auf S. 12 seines Beschlusses nicht nur ausdrücklich wiederholt, sondern seiner anschließenden Subsumtion auch zugrunde gelegt.
Eine Abweichung vom zitierten Senatsbeschluss ergibt sich nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen weiteren Ausführungen den Ausschluss eines Personalratsmitgliedes als Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter bezeichnet hat, durch welche anderen und künftigen Personalratsmitgliedern im Sinne generalpräventiver Einwirkung auf eigenes künftiges Verhalten vor Augen geführt werden soll, dass ein entsprechendes Verhalten geahndet wird und zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit führt. Diese Aussage steht nicht nur im Einklang mit dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Senatsbeschluss vom 27. November 1981 - BVerwG 6 P 38.79 - (Buchholz 238.31 § 28 BaWüPersVG Nr. 1 S. 4), sondern auch mit früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits den Sanktionscharakter des Ausschlusses betont hat (vgl. Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 22.66 - BVerwGE 29, 219, 221; Beschluss vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 14.78 - Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 1 S. 6). Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält der zitierte Beschluss vom 22. August 1991 keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Senat habe dadurch die bisherige ständige Rechtsprechung zum Charakter der Ausschlussmaßnahme nach § 28 Abs. 1 BPersVG aufgeben wollen. Dass der Senat in Übereinstimmung mit der zitierten früheren Rechtsprechung (vgl. ferner Beschluss vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - BVerwGE 31, 298) als Zielsetzung des § 28 BPersVG weiterhin bezeichnet hat, ein pflichtbewusstes und gesetzmäßiges Arbeiten des Personalrats sicherzustellen (Beschluss vom 22. August 1991 a.a.O. S. 5), ist im Gegenteil ein Beleg dafür, dass die bisherige Rechtsprechung nicht geändert werden sollte. Mit Blick auf diese allgemeine Zielsetzung müssen die Gesichtspunkte der Generalprävention einerseits und des Vertrauensverlustes andererseits zur Bestimmung dessen, was als grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG zu betrachten ist, einander nicht widersprechen, sondern können sich sinnvoll ergänzen (so sinngemäß bereits Beschluss vom 27. November 1981 a.a.O. S. 4). Dass durch den Senatsbeschluss vom 22. August 1991 jedenfalls in Bezug auf die hier gegebene Fallkonstellation im Ergebnis keine Verschiebung der Maßstäbe stattgefunden hat, wird schließlich daran deutlich, dass der Senat in diesem Beschluss - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss - verunglimpfende Äußerungen des Personalratsmitgliedes als grobe Pflichtverletzungen gewertet hat (a.a.O. S. 8). Der Misserfolg des damaligen Ausschlussantrags beruhte lediglich darauf, dass der objektive Verstoß dem Personalratsmitglied nach den gegebenen Umständen nicht als schuldhaft anzulasten war.
Die Aussage im angefochtenen Beschluss, dass ein späteres Entschuldigungsschreiben des Personalratsmitgliedes den Tatbestand der groben Pflichtverletzung nicht mehr zu beseitigen vermag, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach können Akte tätiger Reue nach abgeschlossener grober Pflichtverletzung den Eintritt der Ausschlusssanktion nicht mehr hindern (vgl. Beschluss vom 14. Februar 1969 - BVerwG 7 P 11.67 - a.a.O.; Beschluss vom 27. November 1981 a.a.O. S. 7). Auch in dieser Hinsicht gibt der Senatsbeschluss vom 22. August 1991 nichts Abweichendes zu erkennen.
Ende der Entscheidung
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