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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 14.02
Rechtsgebiete: AGB
Vorschriften:
AGB § 94 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 14.02
In der Personalvertretungssache
wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 28. November 2002 hat der Antragsteller die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 17. September 2002 eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Gemäß § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg in Verbindung mit der auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist daher das Beschwerdeverfahren durch den Vorsitzenden einzustellen.
Ende der Entscheidung
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