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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 6.03
Rechtsgebiete: SAPersVG, ArbGG
Vorschriften:
SAPersVG § 78 Abs. 2 | |
ArbGG § 92 a Satz 1 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 | |
ArbGG § 92 a Satz 2 | |
ArbGG § 72 a Abs. 3 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 6.03
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gerhardt und Vormeier beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 9. April 2003 wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ist deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG, § 92 a Satz 1 ArbGG nur auf eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gestützt werden. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Abweichung besteht nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluss einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten Entscheidung steht. Hingegen liegt keine Abweichung vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erwähnten Gerichte aufgestellt hat, fehlerhaft oder nicht anwendet. Gemäß § 92 a Satz 2, § 72 a Abs. 3 ArbGG muss die Entscheidung, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet werden. Dies umfasst die Pflicht zur Darlegung einer Abweichung in dem vorbezeichneten Sinn. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beteiligten nicht.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass das Oberverwaltungsgericht in unrichtiger Anwendung einer Rechtsnorm die "Revision" nicht zugelassen habe. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern in diesem offenkundigen Versehen ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen könnte.
Der Beteiligte begründet seine Beschwerde weiter damit, dass das Oberverwaltungsgericht nicht über den hier gegebenen Sachverhalt entschieden, sondern ihn unzutreffend als "Fallgruppenwechsel" eingeordnet und behandelt habe. Er leitet dies aus bestimmten tarifvertraglichen Regelungen und dem Runderlass des ehemaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 2. Dezember 1992 ab und bezieht sich insoweit auf näher bezeichnete Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt und des Bundesarbeitsgerichts. Auch diese Ausführungen sind darauf gerichtet, eine unrichtige Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht aufzuzeigen. Ihnen kann aber nicht entnommen werden, inwiefern das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt haben könnte, die in Widerspruch zu solchen stünden, die in den genannten Entscheidungen aufgestellt worden sind. Sollte - worüber der beschließende Senat nicht zu befinden hat - das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben, dass Frau W. mit dem Schreiben vom 1. August 2000 im Wege "korrigierender Rückgruppierung" die ohne diese bestehende Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs genommen worden ist, könnte dies zwar eine unrichtige Rechtsanwendung darstellen, diese beruhte aber nicht zwangsläufig zugleich auf einer Divergenz namentlich zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 499/01 -. Gemäß § 72 a Abs. 3 ArbGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Abweichung beruht. Dies ist hier nicht geschehen.
Soweit die Beschwerde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingeht, weist sie darauf hin, dass diesen entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts keine Maßstäbe für die Beurteilung des Streitfalles entnommen werden können. Auch insoweit legt sie nicht dar, inwiefern darin eine Abweichung im Sinne einer die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigenden Divergenz liegen könnte.
Aus den hier anzuwendenden, einleitend erwähnten Bestimmungen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens folgt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützt werden kann. Deshalb kommt es weder auf den Beschwerdevortrag, dass das Bundesverwaltungsgericht über die in Rede stehende Fallgestaltung noch nicht entschieden habe, noch darauf an, welche Konsequenzen die angefochtene Entscheidung im Fall ihrer Rechtskraft nach sich ziehen könnte.
Ende der Entscheidung
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