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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 12.07
Rechtsgebiete: VwVfG, BNatSchG
Vorschriften:
VwVfG § 56 Abs. 1 Satz 2 | |
BNatSchG § 1 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 7 B 12.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 073,93 € festgesetzt.
Gründe:
I
Der Kläger ist Inhaber einer Teichwirtschaft und beantragte die Teilnahme am Vertragsnaturschutz für das Jahr 2000. Die Teiche, die vom Kläger zu fischereilichen Zwecken genutzt werden, liegen in seinem Eigenjagdbezirk, für den keine jagdrechtlichen Beschränkungen bestehen. Der Beklagte bot den Abschluss eines Vertrags an, nach dessen Inhalt u.a. das Auswildern von Wassergeflügel untersagt und die Jagdausübung eingeschränkt sein sollte. Damit war der Kläger nicht einverstanden und bot seinerseits den Abschluss eines Vertrags ohne entsprechende Auflagen an. Zum Abschluss eines Vertrags für das Jahr 2000 kam es daher nicht.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, mit ihm einen Bewirtschaftungsvertrag für das Jahr 2000 ohne eine Einschränkung der Jagdausübung und ohne das Verbot, Enten auszuwildern, abzuschließen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).
1. Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vorliegt, wenn in einem Bewirtschaftungsvertrag im Rahmen des so genannten Vertragsnaturschutzes eine Einschränkung der Jagdausübung und das Verbot, Enten auszuwildern, als Vertragsbedingungen aufgenommen werden.
Diese Frage lässt sich verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf:
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG können nur im sachlichen Zusammenhang stehende Leistungen und Gegenleistungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG vereinbart werden. Wird eine Bewirtschaftungsvereinbarung im Rahmen des so genannten Vertragsnaturschutzes abgeschlossen, in dem sich die Naturschutzbehörde zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet und die andere Vertragspartei dazu, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, besteht ein sachlicher Zusammenhang, wenn die Maßnahmen bzw. deren Unterlassen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1 BNatSchG) dienen. Für die Gegenleistung müssen dabei sachliche und damit naturschutzfachliche Gründe vorliegen. Liegen derartige naturschutzfachliche Gründe vor, kann es auch zulässig sein, wenn die Naturschutzbehörde sich als Gegenleistung den Verzicht auf eine Nutzung oder die Beschränkung einer Nutzung versprechen lässt, deren rechtliche Zulässigkeit sich nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften richtet, selbst wenn für deren Vollzug andere Behörden zuständig sind. Allerdings darf eine Beschränkung der Nutzung nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unvereinbar sein. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind hier die geforderten Beschränkungen der Jagdausübung mit dem irrevisiblen Landesjagdrecht vereinbar.
Verträge, in denen sich eine Naturschutzbehörde zu einer Geldleistung verpflichtet, dienen insbesondere dazu, dass die andere Vertragspartei Leistungen erbringt, zu denen sie rechtlich nicht (oder zumindest nicht entschädigungslos) verpflichtet ist. Deshalb konnte hier - entgegen der Auffassung der Beschwerde - die Behörde verlangen, aus Gründen des Naturschutzes die Jagdausübung über die bestehenden naturschutz- und jagdrechtlichen Grenzen hinaus einzuschränken. Denn diese Einschränkung sollte nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gerade dazu dienen, die naturschutzfachlichen Ziele zu erreichen, die mit der Hingabe finanzieller Mittel gefördert werden sollten. Dem Kläger stand es frei, das Vertragsangebot der Behörde nicht anzunehmen.
2. Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob sich der Kläger im Jahre 2000 an die vom Beklagten geforderten Auflagen gehalten habe, in welchem Jahr ein Steg auf welchem Teich errichtet worden sei und ob im Jahre 2000 Enten ausgewildert worden seien. Zu diesen Fragen musste das Berufungsgericht aber den Sachverhalt nicht weiter aufklären, weil es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung hierauf nicht ankam. Mit seinem Hauptantrag hatte der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, mit dem Kläger einen Bewirtschaftungsvertrag für das Kalenderjahr 2000 ohne Einschränkungen zur Jagdausübung und Auswilderung von Enten abzuschließen. Für die Begründetheit dieses Antrags kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts allein darauf an, ob der Beklagte in seinem Vertragsangebot Einschränkungen der Jagdausübung und den Ausschluss der Auswilderung von Enten fordern konnte. In diesem Zusammenhang kam es dem Berufungsgericht zwar auch darauf an, ob der Kläger der Behörde Anlass gegeben hatte, derartige Auflagen zu fordern. Insoweit war für das Gericht aber das Verhalten des Klägers in den Jahren davor entscheidungserheblich. Darauf, was der Kläger im Jahre 2000 getan hat, kam es dagegen nicht an.
Für den Hilfsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verneint. Auch insoweit waren deshalb die drei von der Beschwerde angesprochenen Punkte für das Gericht nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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