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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 133.04
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 1 Abs. 2 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 7 B 133.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Kläger beanspruchen die Rückgabe eines Wohn- und Wirtschaftsgrundstücks, das ihre Rechtsvorgängerin 1957 durch Nutzungsvertrag mit dem Rat des Kreises gegen ein Nutzungsentgelt und ein persönliches Wohnrecht an die LPG übergeben hatte. Das Grundstück ist nach dem Tod der Rechtsvorgängerin 1970 durch Erbausschlagung in Volkseigentum übergegangen. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen: Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG sei nicht erfüllt, weil die Überschuldung des Grundstücks nicht auf der Niedrigmietenpolitik beruht habe. Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) seien nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Dabei kann offen bleiben, ob das Beschwerdevorbringen, das sich wie eine Berufungsbegründung im Wesentlichen in Angriffen gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erschöpft, dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein durch Kreispachtvertrag der LPG zur Nutzung überlassenes Grundstück mit Blick auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG einem in die LPG eingebrachten Grundstück gleichzustellen ist, ist ohne weiteres zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 1 Abs. 2 VermG, der die Wiedergutmachung der durch die Niedrigmietenpolitik der DDR bewirkten "kalten" Enteignungen anordnet, keine Grundstücke, die in eine LPG eingebracht und damit der Bewirtschaftung durch den Alteigentümer entzogen waren; da dem Grundstückseigentümer in solchen Fällen der Mietzins ohnehin nicht zugute kam, konnte er durch die unzureichende Höhe der Miete nicht in der in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt werden (Beschluss vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168). Unter diesem Gesichtspunkt war die Lage des Eigentümers, der einen Kreispachtvertrag abgeschlossen hatte, keine andere. Auch ein solcher "vertraglich entmachteter" Eigentümer (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <186>) hatte in Bezug auf ein von der Nutzungsvereinbarung erfasstes Wohngebäude keinen Anspruch auf Mietzins und konnte darum nicht durch die Niedrigmietenpolitik in eine ökonomische Zwangslage gebracht werden. Das auf der Grundlage der Anordnung über die Zahlung von Nutzungsgebühren für freie Betriebe und Flächen vom 7. August 1954 (ZBl DDR S. 423) vereinbarte Nutzungsentgelt war offensichtlich kein Mietzins, sondern im Interesse der staatlich verfolgten Kollektivierung der Landwirtschaft geschuldet (vgl. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Bewirtschaftung freier Betriebe und Flächen und die Schaffung von Betrieben der örtlichen Landwirtschaft vom 30. September 1953 <GBl DDR S. 1013>). Die Folgen einer derart durch die Zwangskollektivierung bedingten Einschränkung der Nutzungsbefugnisse werden von § 1 Abs. 2 VermG nicht erfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Ende der Entscheidung
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