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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2009
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 14.09
Rechtsgebiete: WHG, NWG
Vorschriften:
WHG § 28 | |
WHG § 29 Abs. 1 Satz 3 | |
NWG § 109 | |
NWG § 98 Abs. 2 Nr. 4 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 7 B 14.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.
Gründe:
I
Der Kläger, ein Wasser- und Bodenverband, wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der beklagte Landkreis ihm bestimmte Sanierungsmaßnahmen am L.bach, einem Gewässer II. Ordnung, aufgegeben hat.
Dem Kläger obliegt die Unterhaltung des L.baches. Der L.bach durchfließt im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1 ein enges Gebirgstal. Sein Gewässerbett ist seit langem mit Ufermauern eingefasst, die teilweise mit aufgesetzten Betonkuppeln oder -platten versehen sind. An anderen Stellen sind bergmännisch gemauerte Gewölbe errichtet. Beides dient dazu, den Raum über dem L.bach zu Verkehrszwecken zu nutzen oder auf den Überbauungen Gebäude oder Gartenanlagen zu errichten.
Die Überbauungen sind zum Teil seit langem erheblich beschädigt. Durch Bescheid vom 11. Juli 2001 wies der Beklagte den Kläger an, im Rahmen der ihm obliegenden Unterhaltungspflicht die Ufermauern und Gewölbe des L.baches an insgesamt elf Stationen auszubessern. Die Maßnahmen an sieben dieser Stationen sind noch streitig.
Der Kläger ist der Auffassung, nicht er, sondern die Beigeladenen als Grundstückseigentümer seien für die Ufermauern und Gewölbe unterhaltungspflichtig. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Überbauungen unterfielen der Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers, wenn diese baulichen Anlagen selbst integrierende Bestandteile des Gewässers oder seiner Ufer seien und ihre Unterhaltung deshalb zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustandes erforderlich sei. In einer eng besiedelten Tallage sei eine wasserwirtschaftlich ordnungsgemäße Abführung eines Gebirgsbaches ohne bauliche Anlagen nicht möglich. Dabei dienten die Gewölbemauern in gleicher Weise wie Ufermauern dazu, das Wasser abzuführen. Eine Aufspaltung der Unterhaltungspflicht in zu unterhaltende Ufermauern einerseits und nicht zu unterhaltende Überdachungen andererseits erscheine im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen weder sachgerecht noch sinnvoll.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger wirft als klärungsbedürftig die Frage auf,
ob die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 28 WHG auch die Verpflichtung umfasst,
a) bauliche Anlagen über dem Gewässer wie Gewölbe und Überbauungen (Riss im Scheitel) sowie
b) die Fundamente und Mauern derartiger baulicher Anlagen ("Gewölbefüße")
zu unterhalten.
Diese Frage ist in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ob die Gewölbe und die Mauerüberdachungen des L.baches "Anlagen in oder an einem Gewässer" im Sinne von § 109 NWG und § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG sind oder zum Gewässer einschließlich seiner Ufer gehören und damit der Unterhaltungspflicht des dafür zuständigen Klägers unterfallen, beurteilt sich nach irrevisiblem Landesrecht. Dem Wasserhaushaltsgesetz sind insoweit keine bundesrechtlichen Vorgaben zu entnehmen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten.
§ 28 Abs. 1 WHG ist keine abschließende bundesrechtliche Vorgabe zum Inhalt der Gewässerunterhaltungspflicht zu entnehmen. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt vielmehr nur den bundesrechtlich gebotenen Mindestinhalt der Gewässerunterhaltungspflicht, schließt aber erweiternde Regelungen der Länder nicht aus. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG seine Pflege und Entwicklung sowie nach Satz 5 der Vorschrift auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 6 WHG).
Das Wasserhaushaltsgesetz zwingt deshalb auch nicht dazu, die Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern stets den Eigentümern aufzuerlegen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG steht es den Ländern vielmehr frei, zwischen der Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers und der Pflicht zur Unterhaltung von Anlagen ("Bauwerken") in oder an Gewässern zu differenzieren (Beschluss vom 17. April 1996 - BVerwG 4 B 284.95 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 4). Dem Wasserhaushaltsgesetz ist dabei nicht zu entnehmen, was unter Anlagen in oder an einem Gewässer zu verstehen ist; dies zu regeln, ist vielmehr dem Landeswasserrecht überlassen (Beschluss vom 29. Januar 1996 - BVerwG 4 B 5.96 - ZfW 1997, 25).
Vor diesem Hintergrund ist eine landesrechtliche Regelung bundesrechtlich nicht zu beanstanden, nach der der für das Gewässer Unterhaltspflichtige auch solche Anlagen zu erhalten hat, die integrierende Bestandteile des Gewässers und seiner Ufer sind und zwar nicht ausschließlich, aber immerhin auch wasserwirtschaftlichen Zielen dienen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht in Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme bindend festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), die streitigen Bauwerke dienten der Abführung des Wassers des L.baches (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG) und seien deshalb Maßnahmen der Gewässerunterhaltung.
Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, der Zustand des L.baches entspreche in dem hier in Rede stehenden Abschnitt einem historisch entstandenen Ausbau des Gewässers, der nach einer Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde erhalten bleiben solle. Die Unterhaltungspflicht für ausgebaute Gewässer ist ausschließlich landesrechtlich geregelt (§ 28 Abs. 2 WHG, § 98 Abs. 4, § 118 Abs. 3 NWG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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