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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 16.99
Rechtsgebiete: VermG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 1 Satz 3
VermG § 6 Abs. 5 Satz 2
VermG § 30 a
VwGO § 91 Abs. 1
Leitsatz:

Eine Klageänderung liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit einer auf Grundstücksrestitution gerichteten Klage das Klagebegehren auf die Rückübertragung eines Unternehmens umgestellt wird und das Grundstück zum Schädigungszeitpunkt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht im wesentlichen identisch mit einem Unternehmen war.

Beschluß des 7. Senats vom 21. Mai 1999 - BVerwG 7 B 16.99 -

I. VG Chemnitz vom 27.08.1998 - Az.: VG 2 K 2331/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 16.99 VG 2 K 2331/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Mai 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Herbert

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht nach dem Vermögensgesetz (VermG) einen Anspruch auf Unternehmensrestitution geltend und begehrt die Verpflichtung des Beklagten, an die M. Beteiligungs-AG, die den Restitutionsanspruch am 2. September 1997 durch Abtretung erworben hat, einen Anteil am Grundkapital der Beigeladenen zu 1 zu übertragen. Die Beigeladene zu 1 ist im März 1990 aus dem VEB Exportbierbrauerei W. hervorgegangen, der im Jahre 1974 aus dem Zusammenschluß des VEB W. Brauerei und des VEB G. Brauerei entstanden ist. Rechtsvorgängerin des VEB W. Brauerei war die W. Brauerei KG (Beigeladene zu 2), die mit Wirkung vom 9. April 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des DDR-Ministerrats vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt wurde. Die W. Brauerei KG war im Jahre 1954 durch Umwandlung aus der Ersten W. Brauerei AG hervorgegangen.

Der Beklagte übertrug anstelle einer Entflechtung durch Bescheid vom 19. August 1994 einen Anteil von 50,1 % am Grundkapital der Beigeladenen zu 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an die Beigeladene zu 2 als Restitutionsberechtigte. Dieser Bescheid erging auf der Grundlage einer gütlichen Einigung der Beigeladenen zu 1, der Beigeladenen zu 2 und der Treuhandanstalt vom 10. Mai/17. Juni 1994. Im Rahmen der gütlichen Einigung erwarb die Beigeladene zu 2 durch Zuerwerb einen weiteren Kapitalanteil am Grundkapital der Beigeladenen zu 1 von 0,93 %. Den restlichen Anteil am Grundkapital der Beigeladenen zu 1 von 48,97 % veräußerte sie nach Zwischenerwerb an die Bayerische K. GmbH, deren Tochtergesellschaft die M. Beteiligungs-AG ist. Die Klägerin war an dem durch den Bescheid vom 19. August 1994 beendeten Restitutionsverfahren nicht beteiligt. Die gegen diesen Bescheid - u.a. von der Ersten W. Brauerei AG i.L. - im Jahre 1994 erhobenen Klagen wurden im August 1997 aufgrund einer Einigung der Kläger mit der Beigeladenen zu 2 zurückgenommen. Die M. Beteiligungs-AG erhob am 10. November 1997 gegen den Bescheid vom 19. August 1994 Anfechtungsklage, die nach Verweisung durch das Verwaltungsgericht Chemnitz beim Verwaltungsgericht Dresden anhängig ist. Das Verwaltungsgericht Chemnitz ordnete durch Beschluß vom 6. März 1998 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 19. August 1994 an. Die dagegen erhobene Beschwerde der M. Beteiligungs-AG hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. April 1998 zurückgewiesen.

Die Klägerin meldete im August 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an dem Grundstück Fl.St. 337 in R. an. Sie ist laut Erbschein des Staatlichen Notariats A. vom 14. Mai 1963 die Alleinerbin ihres im Jahre 1949 verstorbenen Großvaters Paul K. Auf dem Grundstück wurde unter der Firma "Biergroßhandlung Paul K." ein Abfüllbetrieb für Flaschenbier und Limonaden mit Getränkevertrieb geführt. Durch "Miet- und Pachtvertrag" vom 1. August 1960 verpachtete die darin als Betriebseigentümerin bezeichnete Großmutter der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1960 "sämtliche bisher von der Firma K. zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes genutzten Räume und Flächen - laut Aufstellung nach Anlage I dieses Vertrages - sowie die darin befindlichen Produktionsmaschinen und Anlagen laut Anlage II dieses Vertrages" ("Vogler"-Waschmaschine, automatischer Bierfüller, Schreibmaschine und Rechenmaschine) zu einem Mietpreis von jährlich 2 369 DM und einem Pachtzins von monatlich 255 DM an die W. Brauerei KG; das privat genutzte Wohnhaus war nicht Gegenstand des Vertrags. Durch notariellen Kaufvertrag vom 24. April 1972 veräußerten die Klägerin als Grundstückseigentümerin und ihr Ehemann das Grundstück mitsamt einem eingebauten Stahlträger zum Kaufpreis von 130 860 M an die W. Brauerei KG, vertreten durch ihren Betriebsleiter Rudolf Sch. Der Kaufpreis entsprach der Wertermittlung eines Sachverständigen vom 7. April 1972. Die Klägerin machte zur Begründung ihres Restitutionsantrags geltend, sie sei zum Abschluß des Grundstückskaufvertrags genötigt worden, und verlangte die Rückübertragung des Grundstücks und der Gebäude. Der Beklagte sah darin einen Antrag auf Rückübertragung der ehemaligen Biergroßhandlung Paul K. und lehnte ihn durch Bescheid vom 13. November 1992 mit der Begründung ab, unlautere Machenschaften beim Abschluß des Kaufvertrags seien nicht nachgewiesen.

Die Klägerin hat gegen den beklagten Freistaat sowie später auch gegen den Landkreis V. Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Februar 1996 zunächst beantragt, den Bescheid vom 13. November 1992 aufzuheben und den Landkreis zu verpflichten, ihr das Grundstück zurückzuübertragen, hilfsweise insoweit ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, die auf eine Veräußerung des streitbefangenen sowie von zwei weiteren Grundstücken und die Beteiligung der Klägerin am Veräußerungserlös abzielten, ordnete das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Dezember 1996 das Ruhen des Verfahrens an. Am 10. November 1997 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen, ihre gegen den Landkreis gerichtete Klage zurückgenommen und zuletzt beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 1992 zu verpflichten, einen Anteil von mindestens 1,366 % am Grundkapital der Beigeladenen zu 1 an die M. Beteiligungs-AG zu übertragen, sowie den Bescheid vom 19. August 1994 aufzuheben, damit eventuell wiederauflebende vorangegangene Bescheide zur Übertragung von Anteilen am Grundkapital aufzuheben und die auf die Berechtigten entfallenden Anteile neu festzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Übergang von der Grundstücksrestitution auf die Unternehmensrestitution sei eine Klageänderung, die als sachdienlich zugelassen werde. Die geänderte Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist gegen den Bescheid vom 13. November 1992, fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin an einer Aufhebung des Bescheids vom 19. August 1994 sowie anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig und darüber hinaus unbegründet, weil der Anspruch auf Rückgabe der Biergroßhandlung Paul K. erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a VermG geltend gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt, soweit es sich gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme einer Versäumung der Klagefrist richtet, die behaupteten Zulassungsgründe nicht.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin möchte geklärt wissen, "ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Umstellung von Grundstücks- auf Unternehmensrestitution eine Klageänderung darstellt". Diese Frage ist nicht deshalb entscheidungsunerheblich, weil das Verwaltungsgericht die Klageänderung für sachdienlich gehalten hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO); denn das Verwaltungsgericht hat die nach seiner Ansicht geänderte Verpflichtungsklage im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 <294 f.>) als verfristet behandelt (§ 74 Abs. 2 VwGO) und ist ferner davon ausgegangen, daß der mit Schriftsatz vom 7. November 1997 in das Klageverfahren eingeführte Anspruch auf Unternehmensrestitution der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG unterfalle. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, da sie sich anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung beantworten läßt, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Unter einer Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> m.w.N.). Daher liegt eine Klageänderung vor, wenn das Klagebegehren oder der Klagegrund geändert wird. Gegenstand der Verpflichtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. November 1992 war die Rechtsbehauptung der Klägerin, ihr stehe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ein Restitutionsanspruch zu, weil sie zum Abschluß des Kaufvertrags vom 24. April 1972 genötigt worden sei. Da ein Berechtigter, der einen Antrag auf Unternehmensrestitution stellen könnte, seinen Antrag grundsätzlich nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögenswerte beschränken kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG), kann auch ein auf Einzelrestitution gerichteter Antrag dann als Antrag auf Unternehmensrestitution zu beurteilen sein, wenn nach dem Klagegrund in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, daß durch die Entziehung des angemeldeten Vermögenswerts ein Unternehmen geschädigt wurde (vgl. auch Nr. 2.2.1 des Leitfadens Unternehmensrückübertragung des Bundesministers der Justiz vom 8. Dezember 1992, abgedr. in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der DDR, Teil D 100.6). Eine solche Beurteilung begegnet jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der im Wege der Grundstücksrestitution angemeldete Vermögenswert zum Schädigungszeitpunkt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im wesentlichen identisch mit einem Unternehmen war (vgl. Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 30 a Rn. 10).

Hiernach hätte die nachträgliche Umstellung des Klageantrags von der Grundstücksrestitution auf die Unternehmensrestitution allenfalls dann nicht als Klageänderung, sondern als klarstellende und rechtlich gebotene Konkretisierung des Klagebegehrens bewertet werden können (vgl. § 264 Nr. 1 ZPO), wenn das durch die Anmeldung gekennzeichnete Grundstück, das Gegenstand des Kaufvertrags vom 24. April 1972 war, zum Schädigungszeitpunkt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem lebenden Unternehmen (Betriebsteil) gleichgekommen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffen sind, kann jedoch von einer derartigen wirtschaftlichen Identität des Grundstücks mit der ehemaligen Biergroßhandlung Paul K. im Jahre 1972 keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 2. April 1998 ausgeführt, daß die Biergroßhandlung, sollte sie nicht bereits im Zuge der 1960 erfolgten Verpachtung stillgelegt worden sein, spätestens Mitte der 60er Jahre endgültig eingestellt und mit einer Wiederaufnahme des Betriebs nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Es hat diese Feststellung auf die eigenen Angaben der Klägerin sowie auf die Zeugenaussage des damaligen Betriebsleiters der Beigeladenen zu 2 Rudolf Sch. gestützt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Mai 1995 bekundet hat, die Firma Paul K. habe bis etwa 1964 noch selbst alkoholfreie Getränke auf dem Grundstück abgefüllt, im Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs jedoch nicht mehr gewirtschaftet.

2. Von diesen tatsächlichen Feststellungen wäre in einem Revisionsverfahren auszugehen, denn die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unzulässig. Die Beschwerde rügt Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO): Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, daß nur noch drei Mitarbeiter im Abfüllbetrieb beschäftigt geblieben seien, während in den Schriftsätzen der Klägerin vom 19. Mai und vom 24. August 1998 Beweis dafür angeboten worden sei, daß die Beigeladene zu 2 im Jahre 1960 neben der Klägerin und ihrem Ehemann acht weitere Arbeitnehmer der Biergroßhandlung Paul K. übernommen habe; es habe ferner das im Schriftsatz vom 19. Mai 1998 unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin, daß bei der Verpachtung im Jahre 1960 der Kundenstamm sowie die Verbindlichkeiten der Firma Paul K. übernommen worden seien, nicht berücksichtigt; es habe schließlich das Vorbringen in den genannten Schriftsätzen, daß bereits die Verpachtung der Firma Paul K. im Jahre 1960 unter staatlichem Druck erfolgt, die Limonadenabfüllung im Jahre 1965 auf Anweisung "von oben" eingestellt und mit der technischen Umgestaltung des Abfüllbetriebs bis Mitte 1965 ohne Rechtsgrundlage in das Unternehmenseigentum der Klägerin eingegriffen worden sei, vollständig übergangen.

Mit diesem Vorbringen werden die behaupteten Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), da die Beschwerde nicht angibt, inwiefern das angegriffene Urteil auf ihnen beruhen kann. Soweit die Klägerin Tatsachen behauptet hat, die angeblich bei der Verpachtung im Jahre 1960 vorgelegen haben und belegen sollen, daß nicht nur Betriebsräume und Anlagevermögen, sondern die Biergroßhandlung Paul K. als lebendes Unternehmen verpachtet wurde, kam es hierauf nach der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an; denn das Verwaltungsgericht ist von einer Grundstücksrestitution deswegen ausgegangen, weil die Biergroßhandlung unabhängig von einem möglichen anfänglichen Fortbestand nach ihrer Verpachtung spätestens Mitte der 60er Jahre, also vor der als Klagegrund geltend gemachten schädigenden Maßnahme eines Zwangsverkaufs im Jahre 1972 stillgelegt worden sei und damit von dieser nicht mehr habe betroffen sein können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß das Gericht in seinem Urteil nicht auf solche Umstände eingehen, die nach seiner Rechtsauffassung unerheblich sind (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 Nr. 267 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 86, 133 <146>).

Soweit die Beschwerde geltend macht, daß Vermögenswerte der Klägerin möglicherweise bereits vor 1972 von schädigenden Maßnahmen betroffen gewesen seien, weil in der Verpachtung der Biergroßhandlung Paul K. im Jahre 1960 oder in späteren Vorgängen eine Entziehung des Unternehmens zu sehen sein könnte, beruft sie sich auf einen neuen Klagegrund. Mit diesem neuen Klagegrund, der erstmals nach Wiederanruf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens November 1997 vorgebracht wurde, war die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aus prozessualen und materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil sowohl ihre Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche im Jahre 1990 als auch ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und bei der Klageerhebung ausschließlich an den Abschluß des Kaufvertrags am 24. April 1972, nicht aber an vorausgegangene schädigende Maßnahmen in bezug auf die ehemalige Biergroßhandlung anknüpften. Auf das diesbezügliche Vorbringen kam es daher aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Daß eine Klageänderung vorliegt, wenn anstelle des bisher dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird, ist nicht zweifelhaft (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 116.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 51 m.w.N.).

3. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Begründung, daß der Anspruch auf Restitution der ehemaligen Biergroßhandlung im Wege der Übertragung von Anteilen an der Beigeladenen zu 1 (§ 6 Abs. 5 Satz 2 VermG) erst mit der Klageänderung im November 1997 und damit nach Ablauf der Klagefrist geltend gemacht wurde, selbständig getragen wird und die Beschwerde diese Begründung nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen hat, ist auf die gegen die weiteren Begründungsteile gerichteten Zulassungsgründe nicht mehr einzugehen; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision, wenn ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4 m.w.N.). Das gilt auch hinsichtlich der Zulassungsgründe, die die Abweisung der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. August 1994 betreffen, da deren Erfolg einen Anspruch der Klägerin auf Restitution der Biergroßhandlung voraussetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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