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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 211.98
Rechtsgebiete: BBodSchG, KrW-/AbfG, AbfG


Vorschriften:

BBodSchG § 2 Abs. 3
BBodSchG § 3 Abs. 1
BBodSchG § 4
BBodSchG § 10 Abs. 1
BBodSchG § 24 Abs. 1
KrW-/AbfG § 3 Abs. 6
KrW-/AbfG § 11
AbfG § 3
Leitsatz:

Zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Sanierung kontaminierten Erdreichs auf dem Parkplatz einer Bundesfernstraße.

Beschluß des 7. Senats vom 21. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 211.98 -

I. VG Schleswig vom 20.08.1996 - Az.: VG 3 A 333/95 - II. OVG Schleswig vom 03.04.1998 - Az.: OVG 4 L 133/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 211.98 OVG 4 L 133/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 553 783,19 DM festgesetzt.

Gründe:

Die klagende Gemeinde, deren Amtsvorsteher örtliche Ordnungsbehörde ist, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Ersatz derjenigen Kosten, die ihr für die Auskofferung und Entsorgung von verseuchtem Erdreich entstanden sind. Auf einem im Gemeindegebiet liegenden Parkplatz einer Bundesfernstraße hatten unbekannt gebliebene Täter im Jahr 1993 gesundheits- und umweltgefährdende Chemikalien in den Boden abgelassen. Die von der Klägerin veranlaßte Beseitigung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs verursachte Kosten von rund 500 000 DM. Auf die von der Klägerin erhobene Leistungsklage verurteilte das Verwaltungsgericht die Beklagte als nach dem allgemeinen Landesordnungsrecht zustandsverantwortliche Grundstückseigentümerin dem Grunde nach zur Erstattung der entstandenen Kosten. Die Berufung blieb erfolglos.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die von der Beschwerde aufgeworfenen, als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten vier Fragen sind vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung der Beklagten zu sehen, die Beseitigung der durch die Verseuchung des Erdreichs eingetretenen Störung habe nicht auf der Grundlage des allgemeinen (Landes-) Ordnungsrechts, sondern des Abfallrechts erfolgen müssen, weil es sich bei den nur kurzfristig in den Erdboden eingedrungenen Chemikalien um als Abfall zu qualifizierende bewegliche Sachen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG gehandelt habe. Eine abfallrechtliche Verantwortlichkeit treffe die Beklagte daher mangels Abfallbesitzes nicht. Diese Rechtsauffassung beruht anscheinend auf der hinter der ersten Frage der Beschwerde stehenden Überlegung, das "im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" mit dem Ablassen der Flüssigkeit ausgekofferte Erdreich sei - abfallrechtlich betrachtet - gewissermaßen an die Stelle der Flüssigkeit getreten, an der die Beklagte jedoch nie Besitz erlangt habe; daraus scheint die Beschwerde offenbar den Schluß zu ziehen, die Beklagte sei auch in bezug auf das verunreinigte Erdreich niemals Abfallbesitzer geworden. Mit dieser schwer nachvollziehbaren Surrogatvorstellung soll offenbar der Umstand überspielt werden, daß Abfall gemäß § 1 Abs. 1 AbfG nur eine bewegliche Sache sein kann, das verunreinigte, noch nicht ausgekofferte Erdreich aber eine solche nicht ist und demgemäß auch nicht nach seiner, wenn auch sofort erfolgten Auskofferung gewissermaßen an die Stelle der abgelassenen Flüssigkeit tritt, deren Abfalleigenschaft also "fortsetzt". Dementsprechend ist auch die weitere von der Beschwerde offenbar gezogene Schlußfolgerung, die Beklagte sei mangels Sachherrschaft und daher mangels Abfallbesitz an dem ausgekofferten Erdreich von jeder abfallrechtlichen Verantwortung befreit, schon vom Ansatz her bedenklich. Abgesehen davon ist es zudem äußerst zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zur fehlenden tatsächlichen Sachherrschaft über Abfälle auf Grundstücken, die der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich sind (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 BVerwG 7 C 58.96 DVBl 1998, 336 = Buchholz 451.22 § 3 AbfG Nr. 2 m.w.N.), auf den hier gegebenen Sachverhalt eines zu einer Bundesfernstraße gehörenden Parkplatzes übertragbar ist. Die genannte Rechtsprechung will solchen Fallgestaltungen Rechnung tragen, in denen die Rechtsordnung im öffentlichen Interesse dem Eigentümer die freie Zugänglichkeit eines Grundstücks auferlegt, so daß es nach den grundlegenden Wertungen des Abfallrechts unangemessen wäre, den Eigentümer mit den aus dem Abfallbesitz verbundenen Pflichten zu belasten. Damit ist der in Rede stehende Fall, in dem ein Träger öffentlicher Verwaltung gezielt ein Grundstück dem allgemeinen Straßenverkehr widmet, nur schwer vergleichbar. Hier liegt statt dessen die Annahme nahe, daß das Eigentum oder der Besitz des Verwaltungsträgers an dem im Gemeingebrauch stehenden Grundstück nach der maßgebenden Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände und damit auch den Besitz an dort lagernden Abfällen begründet.

Dieser Frage braucht aber ebensowenig wie der weiteren Frage nachgegangen zu werden, ob im Falle von Bundesfernstraßen die Bundesrepublik Deutschland oder das in Auftragsverwaltung gemäß Art. 90 Abs. 2 GG handelnde Land Abfallbesitzer würde. Denn eine Zulassung der Revision kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Beschwerdevorbringen Fragen betrifft, die sich nach dem künftig geltenden Bundesrecht nicht mehr stellen werden. Das am 1. März 1999 in Kraft tretende Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) regelt nunmehr bundeseinheitlich die in Fällen wie dem vorliegenden auftauchenden Fragen der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen, so daß es insoweit keines Rückgriffs mehr auf das allgemeine Landesordnungsrecht oder das Abfallrecht bedarf. Mithin bezieht sich das Vorbringen der Beschwerde auf auslaufendes Recht, dessen Klärung regelmäßig keine die Revisionszulassung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1991 BVerwG 2 B 50.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 m.w.N.).

Die hier in Rede stehende Verunreinigung des Erdreichs mit schadstoffhaltigen Chemikalien ist eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG. Deren Sanierung hat nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu erfolgen. Denn weder das Bundesfernstraßengesetz noch andere für Bundesfernstraßen maßgebende verkehrswegerechtliche oder verkehrsrechtliche Vorschriften (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG), noch sonstige in § 3 Abs. 1 BBodSchG aufgeführte Rechtsvorschriften regeln in einer das Bundes-Bodenschutzgesetz verdrängenden Weise "Einwirkungen auf den Boden". Verantwortlich für die Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung ist neben dem Verursacher und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auch der Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG). Das Bundes-Bodenschutzgesetz kennt also ebenso wie das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Landesordnungsrecht eine Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers, die sich auch auf die Tragung der Kosten erstreckt (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 BBodSchG). Vor diesem Hintergrund werden sich die im Berufungsurteil angestellten und von der Beschwerde aufgegriffenen Fragen nach dem Verhältnis und der Abgrenzung von landesordnungsrechtlicher und abfallrechtlicher Verantwortlichkeit nicht mehr stellen.

Soweit die Beschwerde mit ihrer vierten Frage geklärt wissen möchte, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie der Bundesrepublik Deutschland als zustandsverantwortlicher Eigentümerin wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, ist das Vorbringen nur schwer nachzuvollziehen. Denn es läuft auf den Rechtsstandpunkt hinaus, daß die Kosten mangels greifbaren Verursachers letztlich von der für die Gefahrenabwehr zuständigen (allgemeinen oder besonderen) Ordnungsbehörde bzw. deren Rechtsträger und damit von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufzubringen wären, die aber dem störenden Grundstück ferner als die öffentlich-rechtliche Körperschaft steht, der das Grundstück gehört. Weshalb ein solches Ergebnis sachgerecht sein soll, bleibt unerfindlich. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist es freilich, ob die zuständige Behörde für den Fall, daß das in Auftragsverwaltung gemäß Art. 90 Abs. 2 GG handelnde Land künftig als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchG über derartige Grundstücke anzusehen und damit ebenfalls Sanierungsverantwortlicher sein sollte, im Rahmen ihres in § 10 Abs. 1 BBodSchG eingeräumten Auswahlermessens vorrangig das Land heranzieht und inwieweit Ausgleichsansprüche zwischen Bund und Land gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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