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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 26.00
Rechtsgebiete: VermG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
VwGO § 133 Abs. 6
Leitsätze:

Eine begründete Abweichungsrüge steht der Aufhebung eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Beschluß (§ 133 Abs. 6 VwGO) nicht entgegen, wenn das Urteil zugleich auf einem Verfahrensmangel beruht, der auch im Fall der Revisionszulassung zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führen würde (im Anschluß an Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 10).

Die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung, daß die Veräußerung eines Grundstücks oder Gebäudes im Zusammenhang mit der Ausreise aus der DDR auf unlautere Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) zurückzuführen ist, greift auch dann ein, wenn der Vermögenswert verkauft worden ist, bevor der Ausreiseantrag gestellt wurde (wie Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 - Buchholz § 1 Abs. 3 VermG Nr. 4).

Beschluß des 7. Senats vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 -

I. VG Dresden vom 08.07.1999 - Az.: VG 1 K 1308/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 26.00 VG 1 K 1308/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Herbert

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat mit dem Ergebnis Erfolg, daß auf ihre Verfahrensrüge das angegriffene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch anwendbar sind "bei Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verkauf und nachfolgendem Ausreiseantrag sowie dem Vorhandensein weiterer unstreitiger Umstände, die die Ausreisewilligkeit bereits vor dem Verkauf dokumentieren". Diese Frage ist anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, streitet bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden im Regelfall eine Vermutung dafür, daß diese auf eine staatliche Nötigung und damit auch auf Machtmißbrauch zurückzuführen sind; die nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung erstreckt sich darauf, daß erstens die staatlichen Organe in dieser Weise Druck ausgeübt haben und daß zweitens dieses Vorgehen ursächlich für den durch Veräußerung oder Verzicht herbeigeführten Vermögensverlust war (Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 <312>). Der Anscheinsbeweis greift in derartigen Fällen immer dann ein, wenn ein Ausreiseantrag gestellt wurde, ein Grundstück vor der Ausreise veräußert wurde und der Ausreisewillige mit staatlicher Genehmigung aus der DDR ausgereist ist (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88; stRspr). Die Vermutung gilt also sowohl dann, wenn der Ausreisewillige in Kenntnis der staatlichen Genehmigungspraxis den Veräußerungsentschluß bereits vor Stellung des Ausreiseantrags gefaßt und den Vermögenswert nach Antragstellung veräußert hat (Beschluß vom 20. März 1996 - BVerwG 7 B 73.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 69), als auch für solche Fälle, in denen der Vermögenswert verkauft wurde, bevor der Ausreiseantrag gestellt wurde (Beschluß vom 3. April 1998 - BVerwG 7 B 449.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 148; Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 - Buchholz § 1 Abs. 3 VermG Nr. 4). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, daß der Anscheinsbeweis dann nicht mehr "gilt", wenn ein Ausreisewilliger zunächst sein Immobilienvermögen veräußerte und dann den Ausreiseantrag stellte. Es ist damit davon ausgegangen, daß die Vermutung in der zuletzt genannten Fallgruppe nicht eingreife oder jedenfalls schon dann entkräftet werde, wenn der Ausreiseantrag erst nach dem Veräußerungsgeschäft gestellt wurde. Diese Auffassung mißt der zeitlichen Reihenfolge von Verkauf und Ausreiseantrag eine fehlerhafte Bedeutung zu und weicht damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

2. Unbeschadet dessen, daß sich die geltend gemachte Grundsatzrüge in eine Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) umdeuten läßt, führt auch eine solche Abweichung deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil das angegriffene Urteil zugleich auf einem Verfahrensmangel beruht, der aller Voraussicht nach auch im Fall der Revisionszulassung zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwingen würde; in derartigen Fällen schließt der Zweck der Divergenzrevision, die Wahrung der Rechtseinheit sicherzustellen, nicht aus, daß der beschließende Senat im Interesse der Prozeßökonomie von der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch macht (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 10; Beschluß vom 14. Oktober 1997 - BVerwG 1 B 164.97 - NVwZ 1998, 170 <172>; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 86). Die Beschwerde rügt zu Recht, daß dem angegriffenen Urteil ein derartiger die Tatsachenebene betreffender Mangel der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde liegt.

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seines abweichenden rechtlichen Ansatzes zum Anscheinsbeweis angenommen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem staatlichen Verkaufsdruck und der Veräußerung des privaten Gartenbaubetriebs durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht gegeben sei. Es hat hierzu ausgeführt, daß die staatlichen Stellen weder mit der Ablehnung der zunächst geplanten Schenkung des Betriebs an den Sohn des Inhabers noch mit der Versagung der Gewerbeerlaubnis gegenüber den privaten Pachtinteressenten gegen die Rechtsordnung der DDR verstoßen hätten, weshalb in diesen Vorgängen keine unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) gesehen werden könnten. Zu der Frage, ob der anschließend erfolgte Verkauf der Gärtnerei an die ... als Rechtsvorgängerin der Klägerin auf einem entsprechenden Druck staatlicher Stellen beruhte, hat sich das Verwaltungsgericht nicht näher geäußert. Es hat vielmehr aus der nach seiner Auffassung manipulationsfreien Vereitelung der vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen vorgetragenen Absichten, die Gärtnerei schenkungshalber an den Sohn oder im Wege der Verpachtung an einen der eine Gewerbeerlaubnis benötigenden Interessenten zu übertragen, den Schluß gezogen, daß es damit "insgesamt ... an einer ursächlichen Verknüpfung zwischen der geplanten Ausreise und dem Verkauf der Gärtnerei" gefehlt habe; da diese "Einschätzung" auch dadurch gestützt werde, daß der Gartenbaubetrieb nach dem Inhalt des Schätzgutachtens "altershalber aufgelöst werden sollte", könne "nach Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, daß sich der ursprüngliche Eigentümer der Gärtnerei schließlich freiwillig zum Kauf entschlossen (habe), nachdem die zunächst beabsichtigte Verpachtung des Betriebs nicht möglich gewesen" sei.

Dem bei der Würdigung von Indiztatsachen gezogenen Schluß des Verwaltungsgerichts, der Verkauf der Gärtnerei könne nicht auf unlauteren Machenschaften beruhen, weil die staatlichen Stellen eine Schenkung des Betriebs an den Sohn und eine Verpachtung an die privaten Interessenten nach der Rechtsordnung der DDR hätten ablehnen dürfen, liegt ein Mangel der Überzeugungsbildung zugrunde. Denn das Urteil ist dahin zu verstehen, daß die Ordnungsmäßigkeit dieser beiden Ablehnungsgründe die Möglichkeit ausschließt, der Verkauf der Gärtnerei könne aus anderen Gründen auf einen als unlautere Machenschaft anzusehenden staatlichen Verkaufsdruck zurückgehen. Damit beruht die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, daß es an einem Ursachenzusammenhang zwischen Ausreise und Verkauf fehle, auf einer lückenhaften Indizienkette und ist damit verfahrensfehlerhaft.

Das Verwaltungsgericht hat auf einer unzulänglichen Sachverhaltsgrundlage entschieden, weil es für seine Rechtsauffassung entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände nicht in seine Überzeugungsbildung einbezogen und die Frage, ob der Verkaufsentschluß auf einem staatlichen Verkaufsverlangen beruhte, durch die bloße Annahme eines "freiwilligen" Verkaufs schlichtweg ausgeblendet hat. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung schon den naheliegenden Umstand außer acht gelassen, daß ein ausreisewilliger Inhaber eines privaten Gartenbaubetriebs nicht ernsthaft damit rechnen konnte, aus der DDR ausreisen zu dürfen, ohne zuvor seinen Betrieb an eine LPG oder ähnliche Einrichtung verkauft zu haben. Es hat ferner die Frage nicht einmal aufgeworfen, welche anderen Gründe als die Ausreiseabsicht den Eigentümer eines solchen Betriebs zum Verkauf an eine staatlich gelenkte Institution vernünftigerweise hätten veranlassen können. Vor allem ist es nicht der nach dem Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen und sich überdies aufdrängenden Frage nachgegangen, weshalb der zur Verpachtung entschlossene Rechtsvorgänger der Beigeladenen seinen Gartenbaubetrieb der an einer "Übernahme" interessierten ... verkauft und nicht verpachtet hat, wiewohl die letztgenannte Möglichkeit nach den einschlägigen DDR-Vorschriften grundsätzlich keineswegs ausgeschlossen war, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nicht oder nicht ordnungsgemäß genutzt wurde (vgl. § 5 Abs. 4 der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 - GBl DDR I S. 105 - i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. l und § 6 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 - GBl DDR 1978 I S. 73 - sowie §§ 1 und 9 der Durchführungsbestimmung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 - GBl DDR I S. 77). Das Verwaltungsgericht hat einen staatlichen Verkaufsdruck verneint, ohne die Möglichkeit einer Verpachtung der Gärtnerei an die ... auch nur in Erwägung zu ziehen.

Angesichts dessen, daß das angegriffene Urteil bereits wegen des dargelegten Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz auf einem Verfahrensfehler beruht, kommt es auf die weiteren von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler nicht mehr an.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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