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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 281.98
Rechtsgebiete: VermG, VwGO
Vorschriften:
VermG § 1 Abs. 3 | |
VwGO § 88 | |
VwGO § 133 Abs. 6 |
Läßt sich ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigen, kann die abschließende Entscheidung durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ergehen (im Anschluß an Beschluß vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 22).
Beschluß des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 B 281.98 -
I. VG Chemnitz vom 27.05.1998 - Az.: VG 5 K 1356/95 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 7 B 281.98 VG 5 K 1356/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Herbert
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 1998 aufgehoben, soweit es der Feststellung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20. Juli 1994 entgegensteht.
Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 1998 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt jeweils vier Fünftel der Gerichtskosten des Verfahrens sowie der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte sowie als Gesamtschuldner die Beigeladenen tragen jeweils ein Zehntel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) als Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann die Rückübertragung eines Eigenheims und des Nutzungsrechts an dem Grundstück. Ihr Ehemann war Inhaber eines Erbbaurechts, das die Gemeinde G. im Jahre 1925 an dem gemeindeeigenen Grundstück bestellt hatte. Nach dem Erbbaurechtsvertrag war die Gemeinde zur Rückforderung des Erbbaurechts berechtigt, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück nicht mehr selbst bewohnte und bewirtschaftete. Das mit dem Eigenheim bebaute Grundstück wurde im Jahre 1959 in Volkseigentum überführt. Zugleich wurde dem Ehemann der Klägerin ein unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen (§§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959 <GBl DDR I S. 277>; NRG 1959). Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Januar 1977 verkauften die Klägerin und ein privater Bevollmächtigter ihres seit Oktober 1976 in der Bundesrepublik wohnenden Ehemannes das Eigenheim an den Sohn R. der Eheleute und an dessen Ehefrau. Den neuen Gebäudeeigentümern wurde ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Die Klägerin reiste im Januar 1977 mit Erlaubnis der staatlichen Stellen aus der DDR aus. Der Sohn R. der Klägerin und seine Ehefrau verkauften das Eigenheim mit notariellem Kaufvertrag vom 14. September 1979 zum Kaufpreis von 24 000 M an die Beigeladenen. Die Verkäufer reisten im Oktober 1979 mit Erlaubnis der staatlichen Stellen aus der DDR aus. Den Beigeladenen wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Im Jahre 1995 erwarben sie das Eigentum an dem Grundstück. Der Ehemann der Klägerin ist im Jahre 1989 verstorben.
Der von der Klägerin und ihrem Sohn R. im Oktober 1990 gestellte Antrag auf Rückübertragung des Eigenheims blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Widerspruchsbehörde stellte im Widerspruchsbescheid fest, daß der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung zustehe; der Verlust des Eigentums an dem Eigenheim beruhe auf unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG), doch sei die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs der Beigeladenen ausgeschlossen. Die Klägerin hat darauf Klage erhoben, mit der sie den Anspruch auf Rückübertragung weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne die Rückübertragung des Eigenheims und des Nutzungsrechts nicht beanspruchen, da der Vermögenswert nicht von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen und sie damit nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg mit dem Ergebnis, daß das angegriffene Urteil aufgehoben wird, soweit es der Feststellung der Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Widerspruchsbescheid entgegensteht (1). Im übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos (2).
1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie als verfahrensfehlerhaft rügt, daß das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung der Berechtigung der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG das in § 88 VwGO bestimmte Gebot verletzt hat, über das Klagebegehren nicht hinauszugehen. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin dahin verstanden, daß sie damit auch ihre im Widerspruchsbescheid festgestellte Entschädigungsberechtigung erneut zur Entscheidung stelle. Das widerspricht dem aus dem Klagevorbringen zu entnehmenden Rechtsschutzziel (vgl. BVerwGE 60, 144 <149 f.>), das sich bei sachgerechtem Verständnis auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat eine Feststellung der (Entschädigungs-)Berech-tigung, die in einem im Verfahren nach dem Vermögensgesetz ergangenen Bescheid ausgesprochen wurde, als selbständige Teilentscheidung Bestand, wenn sie nicht angefochten wird (Urteil vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -, VIZ 1998, 450, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 -, VIZ 1998, 563). Da auch die Beigeladenen die Feststellung der Berechtigung im Rahmen der von der Klägerin erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage nicht in Zweifel gezogen und zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht haben, ist der Ausspruch des Widerspruchsbescheids, daß die Klägerin wegen des Verlusts des Eigenheims entschädigungsberechtigt ist, bestandskräftig geworden. Darüber hat sich das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft hinweggesetzt, indem es die Berechtigung der Klägerin geprüft und verneint hat. Daß dies nicht im Urteilstenor, sondern in den Entscheidungsgründen geschehen ist, schließt den Verfahrensfehler nicht aus (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 7 B 27.93 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 22).
2. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben keinen Erfolg. Der behauptete Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO), den die Beschwerde darin sieht, daß das Verwaltungsgericht den mit dem früheren Erbbaurecht und der diesbezüglichen Erbfolge zusammenhängenden Fragen nicht nachgegangen ist, liegt nicht vor; denn diese Fragen waren nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß Gegenstand des Rückübertragungsanspruchs ein Eigenheim sei, das auf einem volkseigenen Grundstück mit entsprechendem Nutzungsrecht errichtet war. Demgemäß hat es im Einklang mit dem Klagevorbringen seiner Prüfung des Schädigungstatbestands den Sachverhalt zugrunde gelegt, daß die Klägerin das selbständige Gebäudeeigentum an dem Eigenheim ausreisebedingt veräußert hatte. Da das Verwaltungsgericht diesen Schädigungstatbestand auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur ausreisebedingten Veräußerung von Eigenheimen (Urteil vom 29. August 1996 BVerwG 7 C 38.95 - BVerwGE 102, 53; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 -, NJW 1999, 513, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) beurteilt hat, mußte es sich ihm nicht aufdrängen, dem Umstand nachzugehen, daß an die Stelle des ursprünglichen Erbbaurechts im Jahre 1959 ein dingliches Nutzungsrecht nebst selbständigem Gebäudeeigentum getreten war.
Von seinem Rechtsstandpunkt aus mußte das Verwaltungsgericht auch nicht aufklären, wer im Zeitpunkt des ausreisebedingten Verkaufs des Eigenheims durch die Klägerin Rechtsinhaber war und ob neben der Klägerin auch deren Kinder restitutionsberechtigt waren; es durfte unausgesprochen davon ausgehen, daß die Klägerin den Restitutionsanspruch im eigenen Namen zur Leistung an die Erbengemeinschaft geltend machte (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1995 - BVerwG 7 AV 8.95 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 1). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Kinder als Miterben nach ihrem verstorbenen Vater notwendig beiladen müssen (§ 65 Abs. 2 VwGO), ist - abgesehen davon, daß sie auch in der Sache nicht zutrifft (vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 248.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 33) - unzulässig, weil die Beschwerde nicht darlegt, daß das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Kausalitätserwägungen, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang anstellt, gehen an der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts vorbei. Entsprechendes gilt für die Vorwürfe der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, "die politische Verfolgung der Familie P. als Ursache des Verlustes von Haus und Nutzungsrecht sowie die Frage der Redlichkeit der erwerbenden Beigeladenen anhand beigezogener Originalakten und Zeugenvernehmungen näher zu untersuchen", "die Original-Ausreiseakten der Klägerin, ihres verstorbenen Mannes und ihrer drei Kinder" beizuziehen und auszuwerten sowie zu klären, ob die Klägerin zugleich im Namen ihres Sohnes R. und dessen Ehefrau oder der Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann Klage erhoben hat. Dies alles war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weshalb das angegriffene Urteil auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen kann. Das Beschwerdevorbringen übersieht, daß das Verwaltungsgericht von einem ausreisebedingten Vermögensverlust ausgegangen ist und den Schädigungstatbestand unlauterer Machenschaften deswegen verneint hat, weil das behördliche Verlangen nach Veräußerung eines Eigenheims im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Ausreisegenehmigung angesichts der Ausgestaltung des Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG unlauter war, sondern der Rechtsordnung der DDR entsprach (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 <GBl DDR I S. 372; NRG 1970>; § 288 Abs. 1, § 290 Abs. 1 und 2 ZGB). Hiernach kam es für das Verwaltungsgericht weder auf die Frage, ob die Ausreise durch politische Verfolgung motiviert war, noch darauf an, ob die Beigeladenen das Eigenheim redlich erworben haben.
Unzulässig ist schließlich die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es das von ihm in Bezug genommene Urteil des Senats vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - (a.a.O.) nicht so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, daß die Klägerin hierzu Rechtsrat hätte einholen können. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Bezeichnung eines Verfahrensfehlers. Danach hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 m.w.N.). Daran fehlt es. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf das genannte Urteil des Senats nicht nur hingewiesen, sondern auch seinen Inhalt erläutert und mit den Beteiligten erörtert, welche Rechtsfolgen sich aus diesem Urteil für die von ihm zu treffende Entscheidung ergeben könnten. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat sich dazu in der mündlichen Verhandlung eingelassen und vorgetragen, daß die in dem Urteil des Senats entwickelten Grundsätze auf ihren Fall nicht übertragen werden könnten, "da sich bei ihrer Ausreise das Unrecht der politischen Verfolgung ihres Ehemannes durch die DDR-Behörden ausgewirkt habe". Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Klägerin außerstande gewesen wäre, sich zu den durch das genannte Urteil aufgeworfenen Fragen und deren Bedeutung für den geltend gemachten Restitutionsanspruch zu äußern. Ebensowenig war das Verwaltungsgericht ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin verpflichtet, die Verhandlung von Amts wegen zu vertagen, um ihr damit die Einholung anwaltlichen Rats zu ermöglichen.
b) Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzulässig, da die Beschwerde keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts bezeichnet, der einem ebensolchen der angegebenen Divergenzentscheidung widerspricht. Die Beschwerde sieht die Abweichung von dem Urteil des Senats vom 29. August 1996 BVerwG 7 C 38.95 - (a.a.O.) offenbar darin, daß bei ausreisebedingter Veräußerung eines Eigenheims die Rückübertragung nicht ausgeschlossen sei, wenn unlautere Machenschaften konkret nachgewiesen würden. Ein Rechtssatz dieses Inhalts läßt sich der Divergenzentscheidung nicht entnehmen. Auf eine die Zulassung rechtfertigende Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt dieses Vorbringen schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht keine Tatsachen festgestellt hat, aus denen sich ergäbe, daß der Vermögensverlust der Klägerin nicht auf deren Antrag auf Ausreisegenehmigung, sondern auf davon unabhängigen unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG beruhte.
Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerde, "daß die verlorene Rechtsposition der Klägerin nicht lediglich ein Nutzungsrecht an volkseigenem Eigentum nach DDR-Recht darstellt, sondern daß es letztlich um ein vor 1959 begründetes Erbbaurecht nach gemeindeutschem Muster geht, das in DDR-Nutzungs-recht überführt und dabei geschmälert wurde". Hierüber würde in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein, da Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht eine Schädigung durch Überführung des Erbbaurechts in ein Nutzungsrecht am Grundstück nebst selbständigem Gebäudeeigentum (vgl. §§ 2, 5 und § 3 Abs. 3 NRG 1959, § 3 Abs. 4 Satz 2 NRG 1970), sondern allein die Frage ist, ob der ausreisebedingte Verlust selbständigen Gebäudeeigentums auf volkseigenem Grund, für den ein Nutzungsrecht verliehen war, einen Schädigungstatbestand erfüllt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
3. Der Senat nimmt den unter 1 dargelegten Verfahrensmangel zum Anlaß, das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 133 Abs. 6 VwGO in dem Umfang aufzuheben wie dies geboten ist, um den Ausspruch des Widerspruchsbescheids über die Entschädigungsberechtigung der Klägerin wiederherzustellen. Zwar ermächtigt die genannte Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht nur dazu, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung widerspricht jedoch dem auch in § 133 Abs. 6 VwGO zum Ausdruck gebrachten Gedanken der Verfahrensökonomie, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann und es daher einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht bedarf. Unter derartigen Umständen stehen einer abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht allgemeine prozeßrechtliche Grundsätze nicht entgegen (Beschluß vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 22; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 87). So liegen die Dinge hier.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 bis 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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