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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.01.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 317.98
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 14 Abs. 3 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
BVerwG 7 B 317.98 VG 4 K 3266/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Januar 1998 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn es ist klärungsbedürftig, ob der Zedent eines Restitutionsanspruchs sich auf eine durch den Zessionar vorgenommene Anmeldung dieses Anspruchs berufen kann, wenn die formlos erklärte Zession nachträglich infolge nicht fristgerechter Anzeige nach Art. 14 Abs. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes unwirksam wird.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 1.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muß sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muß sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Ende der Entscheidung
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