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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 345.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Leitsatz:

Das die sogenannten "Anteilsenteignungen" betreffende Schreiben der SMAD-Finanzverwaltung vom 19. Oktober 1948 enthält einen an die zuständigen deutschen Behörden gerichteten konkreten Vollzugsauftrag (vgl. BVerwGE 98, 1 "Liste 3") zur vollständigen Enteignung der von einer solchen Anteilsenteignung betroffenen Unternehmen. Derartige Enteignungen sind in der Regel auch dann der sowjetischen Besatzungsmacht im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zuzurechnen, wenn sie nach dem 7. Oktober 1949 vollzogen wurden.

Beschluß des 7. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 -

I. VG Leipzig vom 20.06.1997 - Az.: VG 1 K 722/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 345.97 VG 1 K 722/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 440 053 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin will festgestellt wissen, daß sie zusammen mit einer weiteren Erbin Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG an einem 50,6 % betragenden Gesellschaftsanteil der ehemaligen Firma K. KG ist. Eigentümer dieses Unternehmens waren bei Kriegsende neben dem Rechtsvorgänger der Klägerin auch dessen Bruder. Dieser war Komplementär der Firma. Da er als politisch belastet galt, wurde sein Gesellschaftsanteil von 49,4 % im Jahre 1948 in die Liste A für das Land Sachsen aufgenommen und enteignet. Dieser Enteignung folgte die spätestens im Jahre 1951 vollzogene Überführung des gesamten Unternehmens in Volkseigentum; Anlaß hierzu war ein vom 19. Oktober 1948 datierendes Schreiben der SMAD-Finanzverwaltung über die Behandlung von Unternehmen mit nicht enteigneten Anteilen. Das Verwaltungsgericht hat den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung bejaht und demgemäß unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Klage abgewiesen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weist die Sache nicht auf.

Die Beschwerde wirft insoweit zunächst die Frage auf, ob das genannte Schreiben der SMAD-Finanzverwaltung als authentisch angesehen werden könne. Eine derartige Fragestellung ist schon deshalb ungeeignet, die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache darzutun, weil sie - jedenfalls in der pauschalen Formulierung durch die Beschwerde - auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen abstellt, die in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Feststellungen sind.

Auch die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "bei einer Vollenteignung sog. 'Anteilsbetriebe' aufgrund eines Schreibens der SMAD-Finanzverwaltung vom 19. Oktober 1948 immer eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG" vorliegt oder ob "in derartigen Fällen von den Gerichten weitere Feststellungen getroffen werden müssen, um eine sachlich und gegenständlich vorformulierte Enteignungsaktion der Besatzungsmacht annehmen zu können", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne weiteres im Sinne der ersten Alternative beantworten.

Das in Rede stehende, an den Vorsitzenden des Ausschusses zum Schutz des Volkseigentums gerichtete Schreiben hat folgenden Wortlaut (vgl. auch v. Bargen, Anteilsenteignungen und Besatzungshoheit, ZOV 1994, 454 <459>; Heid, Vollenteignung von Anteilsbetrieben, VIZ 1996, 493 <494>):

"Wie Ihnen bekannt ist, gibt es unter den Betrieben, die ins Volkseigentum übergegangen sind aufgrund des Befehls der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948, solche Objekte mit nicht enteigneten Anteilen privater deutscher Eigentümer. Nach uns vorliegenden Mitteilungen sind solche Unternehmungen bis heute in den Händen der früheren Besitzer verblieben, sind bis heute nicht in die zonalen und Ländervereinigungen aufgenommen worden, die Eröffnungsbilanzen sind nicht aufgestellt und die Bestandsaufnahmen nicht durchgeführt worden. Ich setze Sie davon in Kenntnis, daß alle Betriebe, die in den endgültigen Listen gemäß Befehl Nr. 64 aufgeführt sind, darunter auch solche Unternehmen mit nicht enteigneten Anteilen, Volkseigentum sind. Betreffs Durchführung und Fristsetzung der Entschädigung der privaten Kapitalanteile an den volkseigenen Betrieben sind Vorschläge auszuarbeiten und zur Durchsicht vorzulegen. Diese volkseigenen Unternehmen mit privaten Kapitalanteilen sind unverzüglich von den Vereinigungen und anderen Organen je nach Zugehörigkeit zu verwalten. In diesen Betrieben sind alle früheren Besitzer aus der Verwaltung zu entfernen sowie die Teilhaber oder ihre Bevollmächtigten. In diesen Betrieben ist in kürzester Frist die Inventarisierung durchzuführen, sind die Eröffnungsbilanzen aufzustellen und in die Bilanzen der zonalen und Ländervereinigungen einzubeziehen.

Stellvertretender Vorsitzender der Finanzverwaltung der SMAD Butkow"

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn sie auf einen entsprechenden, die Gründung der DDR überdauernden Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht zurückzuführen sind (vgl. den die Rechtsprechung zusammenfassenden Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - ZOV 1997, 45 = VIZ 1997, 36). Das vorstehend wiedergegebenne Schreiben der SMAD ist der typische Anwendungsfall eines Vollzugsauftrags in vorgenanntem Sinne. Mit ihm wurde seitens der Besatzungsmacht die zögerliche Überführung einer Gruppe von Unternehmen in Volkseigentum beanstandet, obgleich die Voraussetzungen hierfür nach Auffassung der Besatzungsmacht vorlagen ("Volkseigentum sind"). Mit dieser Beanstandung war das Verlangen verbunden, die "anteilsenteigneten" Unternehmen nunmehr alsbald vollständig in Volkseigentum zu übernehmen, wobei lediglich noch die Regelung einzelner Modalitäten (insbesondere die Art und Weise der Entschädigung der "privaten Kapitalanteile") in das Ermessen der deutschen Behörden gestellt wurde. Dies rechtfertigt ohne weiteres die Annahme eines besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs auch über die Gründung der DDR hinaus.

2. Das Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Echtheit des in Rede stehenden Schreibens der SMAD-Finanzverwaltung näher überprüfen müssen, ergibt nicht den behaupteten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Echtheit des Schreibens der SMAD-Finanzverwaltung nicht in Frage gestellt, obwohl schon der angefochtene Bescheid auf dieses Schreiben gestützt war und sich die Abschrift der deutschen Übersetzung bei den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befand. Diese Übersetzung ist in der mündlichen Verhandlung nochmals verlesen worden, so daß die Klägerin über die mögliche Bedeutung dieses Schriftstücks für das Ergebnis ihrer Klage nicht im unklaren sein konnte. Gleichwohl hat sie keine Veranlassung genommen, die Echtheit des Dokuments zu bezweifeln und eine weitere in diese Richtung zielende Aufklärung auch nur anzuregen, geschweige denn entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dem Verwaltungsgericht mußte sich eine solche Aufklärung auch nicht aufdrängen, und zwar unbeschadet des von der Beschwerde hervorgehobenen Umstands, daß ein in russischer Sprache gehaltenes Originalschreiben in deutschen Archiven offenbar nicht aufzufinden ist. Dez Adressat des Schreibens, der Vorsitzende des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums, hat nämlich seinerseits unter dem 28. Oktober 1948 den Sächsischen Innenminister darüber unterrichtet, wie künftig mit den "bisher nicht enteigneten Anteilen bei Teilenteignungen" zu verfahren sei. Dieses bei den Akten befindliche und vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil ebenfalls in zulässiger Weise verwertete Dokument stimmt inhaltlich im wesentlichen mit dem SMAD-Schreiben überein; hiernach hat die SMAD "uns die Anweisung gegeben, sofort für alle in den bestätigten Enteignungslisten enthaltenen Fälle von Teilenteignungen die bisher nicht enteigneten Anteile gegen Entschädigung in Volkseigentum zu übernehmen." Vor diesem Hintergrund könnten die Echtheit des Schreibens und damit ein Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht in den hier in Rede stehenden Fällen allenfalls durch den Nachweis in Abrede gestellt werden, daß der Vorsitzende des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums ein angeblich an ihn gerichtetes SMAD-Schreiben im Wege der Fälschung hergestellt und unter Berufung hierauf seine Anweisungen an die Landesbehörden erteilt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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