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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 37.04
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 30 Abs. 1
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1
Die im eigenen Namen vorgenommene Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch den Zessionar wirkt nicht zugunsten des Zedenten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Abtretung unwirksam war.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 37.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 96 122 € festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht Erlösauskehr wegen der investiven Veräußerung eines Mietwohngrundstücks, dessen Eigentümerin Asta Liesbeth R. 1981 auf ihr Eigentum verzichtet und durch notariellen Vertrag vom 28. April 1991 ihren Restitutionsanspruch an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die aus der R. Handelskontor GmbH und der V.gesellschaft mbH bestehende R. Grundstücks-Gesellschaft b.R., abgetreten hatte. Die R. Handelskontor GmbH meldete mit Schreiben vom 29. April 1991 an die Beklagte den Restitutionsanspruch unter Abtretungsanzeige an. Die Beklagte lehnte die Rückübertragung unter Rücknahme ihres Bescheids vom 4. Mai 1995, durch den sie das Grundstück an Frau R. zurückübertragen hatte, durch Bescheid vom 4. Dezember 1997 mangels überschuldungsbedingten Eigentumsverlusts ab. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, weil der Abtretungsvertrag vom 28. April 1991 gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei, Frau R. keinen Restitutionsanspruch angemeldet habe und die Rücknahme des Bescheids vom 4. Mai 1995 rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig erachtete Frage, "ob ein auf Grundlage eines ... unwirksamen Abtretungsvertrages gestellter Antrag auf Rückübertragung eines Vermögenswertes per se auch zur Unwirksamkeit einer auf Grundlage eines solchen Abtretungsvertrages erfolgten Anmeldung führt", legt einen Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin nicht Berechtigte sei, weil ihre Rechtsvorgängerin aufgrund des nichtigen Abtretungsvertrags vom 28. April 1991 keinen Restitutionsanspruch erworben habe. Es hat ferner angenommen, dass die Anmeldung des Restitutionsanspruchs mit Schreiben vom 29. April 1991 im Namen der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Zessionarin vorgenommen worden sei. Angesichts dessen kann allenfalls fraglich sein, ob die im eigenen Namen vorgenommene Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch den Zessionar zugunsten des Zedenten wirkt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Abtretung unwirksam war. Die Frage ist zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Da die Rechtsposition des Zessionars aufgrund der Nichtigkeit des Abtretungsvertrags rückwirkend entfallen ist, ist auch die von ihm im eigenen Namen vorgenommene Anmeldung dieser Rechtsposition gegenstandslos. Zugunsten des Zedenten kann sie keine Wirkung entfalten, weil die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs nur unter der Voraussetzung wirksam ist, dass der in ihr bezeichnete Berechtigte nach seinem erklärten Willen hinter dem Rückgabeantrag steht (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169 <173>). Ein Zedent, der von der Wirksamkeit der Abtretung ausgeht und seinen Anspruch nicht im eigenen Namen angemeldet hatte, bekundet nicht den Willen, einen Rückgabeanspruch anzumelden.

Daran ändert sich nichts, wenn ein Zedent den Zessionar bevollmächtigt hat, alle für die Übereignung des restitutionsbelasteten Grundstücks erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Ob eine solche Vollmacht dahin verstanden werden kann, dass der Vollmachtgeber mit einer Anmeldung des abgetretenen Restitutionsanspruchs auch in seinem Namen einverstanden ist, mag dahingestellt bleiben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Restitutionsanspruch im eigenen Namen und gerade nicht im Namen der Zedentin als Vollmachtgeberin angemeldet. Diese Feststellungen hat die Beschwerde nicht mit einer zulässigen und begründeten Zulassungsrüge angegriffen. Dass die Beklagte bei ihrem ersten Bescheid die Zedentin als Anmelderin angesehen hatte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da sie diesen Bescheid als rechtswidrig erkannt und zurückgenommen hat, nachdem das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Schreiben vom 27. Januar 1997 die Beteiligten auf das Nichtvorliegen einer Anmeldung im Namen der Frau R. hingewiesen hatte.

Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensrüge der Beschwerde macht dem Verwaltungsgericht zum Vorwurf, dass es die in dem Abtretungsvertrag erteilte Vollmacht der Frau R. nicht zur Kenntnis genommen habe (§ 108 Abs. 2 VwGO). Abgesehen davon, dass regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, liegt der behauptete Verstoß gegen das rechtliche Gehör schon deswegen nicht vor, weil es auf eine aus der Vollmacht hervorgehende Ermächtigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, den Restitutionsanspruch auch im Namen der Frau R. anzumelden, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Erklärungsinhalt der tatsächlich vorgenommenen Anmeldung nicht ankam. Das Vorbringen der Beschwerde zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Zedentin geht deshalb an der Sache ebenso vorbei wie die von ihr aufgeworfene Frage, ob der Behörde bei Unklarheit über die Vollmacht Aufklärungs- und Hinweispflichten obliegen. Im Übrigen ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensmangel käme in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Die Beschwerde trägt hierzu nichts vor, sondern setzt lediglich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung in dem angegriffenen Urteil eine abweichende eigene Würdigung entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390), i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

Ende der Entscheidung

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