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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 408.97
Rechtsgebiete: BGB, VermG
Vorschriften:
BGB § 1011 | |
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1 |
Meldet ein ehemaliger Bruchteilseigentümer einen Anspruch auf Rückgabe des Vermögenswerts an alle Miteigentümer an, gilt sein Antrag nicht zugleich als Anmeldung von Rückgabeansprüchen der übrigen Miteigentümer.
Beschluß des 7. Senats vom 4. März 1998 - BVerwG 7 B 408.97 -
I. VG Dresden vom 15.04.1997 - Az.: VG 11 K 758/95 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 7 B 408.97 VG 11 K 758/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. März 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger beansprucht als ehemaliger Bruchteilseigentümer die Rückübertragung seines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er seinen Rückgabeantrag nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gestellt habe. Auf die auf das gesamte Grundstück gerichtete rechtzeitige Anmeldung der Erben des anderen Miteigentumsanteils könne sich der Kläger nicht berufen, weil § 1011 BGB insoweit keine Anwendung finde. Die dort geregelte Prozeßstandschaft des Miteigentümers finde ihre Grundlage im Eigentumsrecht. Eine vergleichbare Position habe der Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche nicht.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihm auf geworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob § 1011 BGB entsprechend auf die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen anzuwenden ist mit der Folge, "daß ein ehemaliger Miteigentümer den Anspruch auf Rückübertragung auch für die anderen ehemaligen Miteigentümer wirksam anmelden kann". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels, weil sie ohne weiteres zu verneinen ist. Selbst wenn die Regelung des § 1011 BGB auch die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche erfassen sollte (dafür könnte das Urteil des Senats vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 19.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 15 sprechen), würde dies nur dazu führen, daß der anmeldende Miteigentümer die Rückgabe des Vermögenswerts an alle Miteigentümer beanspruchen könnte. Die übrigen Miteigentümer wären nicht Beteiligte des Verwaltungsrechts- und Prozeßrechtsverhältnisses, obwohl auch ihre Anteile Gegenstand des Verfahrens wären.
Das Verwaltungsgericht hat demnach die vorliegende Verpflichtungsklage auch im Falle der Anwendbarkeit des § 1011 BGB im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Anmeldung eines Miteigentümers nicht gleichzeitig als Antrag der übrigen Miteigentümer gilt und es daher an einem rechtzeitigen Antrag des Klägers fehlte.
Der Kläger war auch weder widerspruchs- noch klagebefugt, soweit gegenüber den unabhängig von ihm tätig werdenden Miteigentümern die Rückgabe seines Anteils abgelehnt worden ist; denn diese Entscheidung hatte ihm gegenüber keine unmittelbar rechtliche, sondern nur faktische Wirkung. Der Kläger wäre daher selbst durch die Bestandskraft oder Rechtskraft dieser Entscheidung nicht gehindert gewesen, seinerseits die Rückgabe seines Anteils zu verlangen (vgl. BGHZ 3, 385 <390>; 79, 245 <247 f.>; 92, 351 <354>). Dies rechtzeitig zu tun, hat er jedoch versäumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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