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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 47.04
Rechtsgebiete: VermG, GVO
Vorschriften:
VermG § 2 Abs. 3 | |
VermG § 3 Abs. 4 | |
GVO § 7 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 7 B 47.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. September 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, Krauß und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-verfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte das Eigentum an seinem - stillgelegten - landwirtschaftlichen Unternehmen durch eine im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren aufgehobene Maßnahme verloren. Im März 1990 verkaufte die Gemeinde T. das auf dem nunmehr volkseigenen, streitgegenständlichen Grundstück stehende Gebäude mit notariellem Vertrag an die Beigeladenen bzw. an deren Rechtsvorgänger. Ein Nutzungsrecht an dem Grundstück wurde den Erwerbern im April 1990 verliehen. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt wurde. Daraufhin wurden die Beigeladenen bzw. ihre Rechtsvorgänger im Gebäudegrundbuchblatt als Eigentümer eingetragen. Der Beklagte stellte durch Bescheid vom November 2000 die Berechtigung des Klägers hinsichtlich des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens fest und übertrug ihm u.a. das streitgegenständliche Grundstück zurück. Später nahm der Beklagte diesen Bescheid insoweit zurück, als das Eigentum an dem auf dem Grundstück stehenden Gebäude zurückübertragen worden war. Die Klage gegen den Rücknahmebescheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).
1. Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage,
ob die Rückübertragung eines Vermögenswerts ausgeschlossen ist, wenn dieser zwar vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes veräußert wurde, die Veräußerung aber erst durch eine nach In-Kraft-Treten des Gesetzes erteilte Genehmigung wirksam geworden ist.
Diese Frage lässt sich - mit dem Verwaltungsgericht - bejahen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf:
Ist vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden und ist diese Verfügung ebenfalls vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung wirksam geworden, richtet es sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen Erwerb (§ 4 Abs. 2 VermG), ob diese Verfügung eine Rückübertragung des Grundstücks an den Berechtigten ausschließt.
Ist erst nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes über ein restitutionsbelastetes Grundstück verfügt worden, geht hingegen der Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG unter (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20).
Nichts anderes gilt, wenn die Verfügung über ein Grundstück zwar vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes getroffen, aber erst danach wirksam wurde. Mit In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes hatte auch in diesen Fällen der Berechtigte - soweit kein anderer Ausschlussgrund vorlag - zunächst einen Rückübertragungsanspruch erlangt. Dieser richtete sich gegen denjenigen, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes Verfügungsberechtigter (§ 2 Abs. 3 VermG) war. Dies war der Veräußerer des Vermögenswerts, da er noch Eigentümer war. Verlor der Verfügungsberechtigte dann das Eigentum an dem Vermögenswert dadurch, dass die Verfügung über den Vermögenswert wirksam und der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen wurde, tritt auch hier an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs der Anspruch auf Auskehr des Erlöses (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG).
Es besteht auch keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, der seinem Wortlaut nach diese "Übergangsfälle" ohne weiteres erfasst, insoweit zu beschränken. Einen unmittelbaren Rückgriff auf die Restitutionsvorschriften des Vermögensgesetzes steht entgegen, dass die den Eigentumsverlust des Verfügungsberechtigten auslösende Verfügung aufgrund einer Genehmigung wirksam geworden ist, die unter Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit unter rechtsstaatlichen Verhältnissen erteilt worden ist. Die Rechtswirkungen dieser Genehmigung lassen sich nicht durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes, sondern nur durch die Rechtsbehelfe überwinden, welche die Rechtsordnung zum Schutz gegen solche Verwaltungsakte vorsieht. Angesichts der insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten besteht auch kein Bedürfnis zu einer eingeschränkten Handhabung des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG; denn der Berechtigte kann durch eine erfolgreiche Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung das Wiederaufleben seines Restitutionsanspruchs erreichen (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 GVO).
2. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde Verfahrensmängel prozessordnungsgemäß darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der maßgebliche Vertrag durch den Stempelaufdruck am 8. Januar 1991 genehmigt wurde. Diese Genehmigung enthalte zwar Fehler, sei aber nicht nichtig. Insbesondere lasse sie unbeschadet einer fehlerhaften Bezeichnung die erkennende Behörde - das zuständige Landratsamt O. - erkennen, denn diesem sei die ehemalige Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes am Erlasstag zugeordnet gewesen. Auch die fehlerhafte Angabe einer nicht mehr gültigen Rechtsquelle führe nicht zur Nichtigkeit. Es bleibt erkennbar, dass die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung habe erteilt werden sollen (Urteil, Amtlicher Umdruck S. 6). Wieso es nach dieser materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein soll, zu welcher Abteilung des Landratsamts die ehemalige Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes gehörte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Ohne Beweisantrag des bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägers musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weiter aufzuklären, wer die - nach Auffassung der Beschwerde nicht entzifferbare - Unterschrift unter der Genehmigung geleistet hatte.
Dafür, dass auf die - vor Erteilung der Genehmigung - beim Landratsamt eingegangenen Schreiben des Klägers vom 28. September und vom 8. Oktober 1990 hin die Grundstücksverkehrsgenehmigung wieder aufgehoben wurde, fehlt es an Anhaltspunkten. Schon deshalb musste sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger vermisste Aufklärung nicht aufdrängen. Im Übrigen wird von der Beschwerde nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Beweismittel dem Verwaltungsgericht, das die einschlägigen Behördenakten beigezogen hatte, insoweit zur Verfügung gestanden haben.
Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.
Sein Urteil ist keine Überraschungsentscheidung. Der Beklagte hatte in dem angefochtenen Bescheid den Stempelaufdruck vom 8. Januar 1991 als wirksame Genehmigung gewertet. Dass sich das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen hat, konnte den Kläger nicht überraschen.
Es spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht die Schreiben des Klägers vom 28. September und vom 8. Oktober 1990 nicht zur Kenntnis und in seine Erwägungen einbezogen hat. Darauf, ob der Kläger das seinerseits Erforderliche veranlasst hatte, um den Erlass einer Grundstücksverkehrsgenehmigung zu verhindern, kam es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Wie dargelegt fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass aufgrund dieser Schreiben die Grundstücksverkehrsgenehmigung später wieder aufgehoben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Ende der Entscheidung
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