Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: BVerwG 7 BN 2.08
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 152a
GG Art. 103 Abs. 1
Die Anhörungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, namentlich eines angeblichen Verstoßes der Vorinstanz gegen das rechtliche Gehör, ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern sich darauf beschränkt, eine bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs (erneut) geltend zu machen (wie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2007 VI ZR 38/07 NJW 2008, 923).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 BN 5.08 BVerwG 7 BN 2.08

In der Normenkontrollsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2008 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 4. November 2008 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

Die Antragstellerin greift im Wesentlichen nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an. Sie wiederholt lediglich rechtliches und tatsächliches Vorbringen aus ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere ihren Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof sei ihrem Vortrag zu den Auswirkungen eines Ausbaus des Mains auf die Grundwasserverhältnisse im Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage nicht nachgegangen. Der Senat hat sich in seinem Beschluss hiermit auseinander gesetzt, soweit es für die Beurteilung der erhobenen Verfahrensrügen erheblich war. Dass der Senat dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als die Antragstellerin für richtig hält, berührt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Anhörungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, namentlich eines angeblichen Verstoßes der Vorinstanz gegen das rechtliche Gehör, ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern sich darauf beschränkt, eine bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs (erneut) geltend zu machen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923).

Die Antragstellerin kann ihre Anhörungsrüge nicht darauf stützen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren nach § 94 VwGO hätte aussetzen müssen, bis über die Klage der Beigeladenen gegen den Planfeststellungsbeschluss betreffend den Ausbau des Mains rechtskräftig entschieden ist. Auf die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens brauchte der Senat in seinem Beschluss schon deshalb nicht einzugehen, weil die Antragstellerin die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht hat (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Entgegen der Andeutung der Antragstellerin in ihrer Anhörungsrüge kam eine Aussetzung des Verfahrens durch den Senat von vornherein nicht in Betracht, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Sache selbst, sondern nur die Frage ist, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt. Für die Beurteilung dieser Frage war und ist der Ausgang des Anfechtungsprozesses gegen den Planfeststellungsbeschluss ohne Bedeutung.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt, ist die Anhörungsrüge ebenfalls unzulässig, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht auf die Verletzung anderer Verfassungsgarantien gestützt werden kann. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch insoweit nur ihre Angriffe gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wiederholt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

Zurück