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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 1.98
Rechtsgebiete: VermG, EntschG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 7
VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
VermG § 10 Abs. 1
EntschG § 1 Abs. 1 Satz 1
EntschG § 5 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Bei Entziehung von Bargeld oder geldwerten Ansprüchen ist eine Rückübertragung von der Natur der Sache her nicht möglich, wenn der entzogene Vermögensgegenstand nicht mehr individuell zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn das Alleineigentum an Bargeld durch Vermischung in nicht mehr individualisierbarer Weise untergegangen ist oder eine Forderung des Geschädigten durch Übertragung auf ein staatliches Konto ihre Identität verloren hat.

Urteil des 7. Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 -

I. VG Berlin vom 18.04.1997 - Az.: VG 30 A 979.93 -


BVerwG 7 C 1.98 VG 30 A 979/93

Verkündet am 22. Oktober 1998

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Krauß

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

Der Kläger beansprucht nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung eines gezahlten Geldbetrags. Er wurde im Oktober 1983 von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) wegen Spionageverdachts verhaftet. Bei seinen Vernehmungen durch das MfS gab er an, daß ein bei der Außenhandelsfirma A. beschäftigter deutscher Staatsangehöriger bei einer Schweizer Bank ein Konto mit einem Guthaben von etwa 1,5 bis 2 Millionen DM sowie in Schließfächern verwahrte Münzen im Wert von rund 500 000 DM besitze; er - der Kläger - sei zur Verfügung über dieses Konto bevollmächtigt und im Besitz der Schließfächerschlüssel. Das MfS ging davon aus, daß das genannte Vermögen zu Lasten der Firma A. veruntreut worden war. Der Kläger erklärte sich nach Einschaltung seines Verteidigers, des Rechtsanwalts Dr. V., bereit, für seine Freilassung 1 Million DM zu bezahlen und bei der Rückführung des Vermögens an die DDR-Stellen mitzuwirken. Darauf wurde er im November 1983 aus der Untersuchungshaft entlassen. Laut Aktenvermerk eines MfS-Majors wies der Kläger dem Rechtsanwalt Dr. V. durch entsprechende Unterlagen nach, daß er absprachegemäß von dem Schweizer Konto 2,9 Millionen DM überwiesen und Münzen im Wert von rund 580 000 DM bei einer Schweizer Bankverbindung des Außenhandelsunternehmens Kommerzielle Koordinierung deponiert habe.

Im Rehabilitierungsverfahren wurde durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1993 das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren einschließlich des Abverlangens einer Gegenleistung von 1 Million DM zur Aufhebung des Haftbefehls für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger den als Sicherheitsleistung, Kaution oder Wiedergutmachungsleistung bezeichneten Betrag dem Rechtsanwalt Dr. V. in bar übergeben lassen. Dieser erteilte dem Landgericht im März 1993 die schriftliche Auskunft, er habe den Betrag an das zuständige Untersuchungsorgan zu Händen des MfS-Obersten Dr. Vo. entrichtet, der die Einzahlung auf das sogenannte Mielke-Konto Nr. 0528 bei der Deutschen Handelsbank veranlaßt habe.

Aufgrund des Rehabilitierungsbeschlusses machte der Kläger beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Anspruch auf Rückzahlung von 1 Million DM geltend. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Behörden vertraten die Ansicht, daß das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz den Anspruch nicht erfasse, der Kläger einen fortdauernden Vermögensschaden nicht glaubhaft gemacht habe und der Betrag infolge seiner Einzahlung auf ein der staatlichen Kontrolle entzogenes Konto nicht in Volkseigentum überführt worden sei; jedenfalls sei die Rückgabe von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, weil der gegenwärtige Besitzer oder Eigentümer des zurückverlangten Vermögenswerts unbekannt sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 18. April 1997 verpflichtet festzustellen, daß dem Kläger wegen des abverlangten Geldbetrags ein Entschädigungsanspruch zustehe. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 1 Abs. 7 VermG Berechtigter. Der behauptete Vermögensverlust werde vom Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfaßt. Der zur Haftentlassung gezahlte Betrag sei mit der Übergabe an den MfS-Oberst in Volkseigentum übergegangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Kläger das Geld nicht zurückerhalten habe. Unbegründet sei jedoch der Anspruch auf Rückübertragung. Die Rückgabe des verlangten Vermögenswerts sei von der Natur der Sache her nicht möglich. Gegenstand der Restitution seien die dem MfS überlassenen Banknoten. Deren Verbleib sei unbekannt. Der Rückzahlungsanspruch finde auch in der Regelung über Surrogatansprüche für bewegliche Sachen keine Grundlage.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung führt er aus, § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG müsse bei Bargeld einschränkend dahin ausgelegt werden, daß die Rückübertragung nur dann unmöglich sei, wenn das Bargeld nicht mehr auffindbar oder der Rückgabeanspruch bei Überweisung des Betrags auf ein Konto zugunsten des Staatshaushalts nicht durch ein entsprechendes Guthaben gedeckt sei; zumindest müsse § 10 Abs. 1 VermG entsprechend angewendet werden. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und bemerkt ergänzend, daß eine durch den Geldwert verkörperte Forderung mit dem Untergang der DDR mangels Rechtsnachfolge in die Schuld erloschen sei. Nach Ansicht des Oberbundesanwalts steht der Zugriff auf Bargeld rechtlich dem Entzug eines Kontoguthabens gleich.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß der Kläger hinsichtlich der Entziehung des Geldbetrags von 1 Million DM Berechtigter ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Den mit der Revision weiterverfolgten Rückübertragungsanspruch hat es ohne Verletzung von Bundesrecht abgelehnt.

Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs kommt allein das Vermögensgesetz in Betracht (vgl. § 1 Abs. 7 VermG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind entzogene Vermögenswerte zurückzuübertragen, sofern dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Ein solcher Restitutionsausschluß ergibt sich unter den hier vorliegenden Umständen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach ist die Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückübertragung des dem Kläger entzogenen Vermögenswerts ist in diesem Sinne unmöglich. Das gilt unabhängig davon, ob man auf die Schädigung abstellt, die in der Nötigung zur Übergabe von Bargeld zu sehen ist, oder auf eine Vertiefung dieser Schädigung, die in einem anschließenden Entzug eines Rückzahlungsanspruchs läge.

1. Bestand die Schädigungshandlung im rechtsstaatswidrigen Zugriff auf Bargeld, sind Gegenstand der Schädigung die konkreten Banknoten in ihrer Eigenschaft als bewegliche Sachen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG). Als solche unterfallen Banknoten den sachenrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Bargeld wegen der diesem eigenen Stofflichkeit den im Sinne des § 92 Abs. 1 BGB verbrauchbaren Sachen zuordnet. Das zeigt sich beispielsweise an den Vorschriften über den Eigentumserwerb des Empfängers, die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers und den Schutz des gutgläubigen Besitzers von abhanden gekommenem Geld (§ 935 Abs. 2, § 1006 Abs. 1 Satz 2 und § 1007 Abs. 2 Satz 2 BGB) sowie daran, daß Geld Gegenstand der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen sein kann (§§ 808, 815 Abs. 1 ZPO). Da Bargeld hiernach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unterfällt, geht bei untrennbarer Vermengung oder Vermischung von Banknoten mit einem Kassenbestand das Alleineigentum an diesen unter (vgl. § 948 Abs. 1 i.V.m. § 947 BGB). Nach dem Zivilgesetzbuch der DDR bestand im wesentlichen dieselbe Rechtslage.

In Anbetracht dieser Rechtslage wurde Bargeld bereits nach dem alliierten Rückerstattungsrecht, das eine Restitution in Natur bei Feststellbarkeit, d.h. Identifizierbarkeit eines Vermögensgegenstands im Schädigungszeitpunkt vorsah (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 US-REG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 brit. REG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BK/O (49) 180; Art. 4 frz. VO Nr. 120; vgl. auch § 2 BRüG), als grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig behandelt; etwas anderes galt nur, wenn die Identität der Geldzeichen bei der Entziehung feststellbar war und konkret festgestellt wurde. Da Voraussetzung der Rückerstattung die Identität, nicht die Gleichartigkeit oder Gleichwertigkeit des Vermögensgegenstands war, kam mangels Feststellbarkeit die Rückerstattung von Bargeld ebensowenig in Betracht wie bei einer Banküberweisung oder anderer unbarer Geldzahlung die Rückerstattung von Buchgeld; als feststellbarer Vermögensgegenstand wurde lediglich ein Kontoguthaben als Sachgesamtheit anerkannt (vgl. CoRA RzW 1952, 353; KG RzW 1953, 309; ORG Berlin RzW 1955, 49; ORG BrZ RzW 1955, 198; ORG Herford RzW 1956, 352; a.A. OLG Frankfurt RzW 1952, 356 m. abl. Anm. Beyer, RzW 1953, 67).

Das Vermögensgesetz enthält für die Rückübertragung von Bargeld keine andersartige Regelung. Eine Rückübertragung von Bargeldeigentum ist daher aus Rechtsgründen unmöglich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG), wenn die konkreten Banknoten nicht mehr vorhanden oder mit anderem Geld untrennbar vermischt sind. Ob das Vermögensgesetz abweichend von diesem streng gegenständlichen Verständnis angesichts der Funktion von Bargeld als austauschbarem Zahlungsmittel sowie seiner Gleichwertigkeit mit Buchgeld eine Restitution gleichwohl dann zuläßt, wenn Banknoten mit demselben Nennbetrag oder der entsprechende Gegenwert auf einem gedeckten Konto noch vorhanden sind, kann offenbleiben. Mindestvoraussetzung für eine solche Ausnahme wäre in beiden Fällen, daß der Betrag dem Geschädigten konkret und individuell zugeordnet werden kann. Das ergibt sich aus dem das Wiedergutmachungsrecht beherrschenden Grundsatz der Konnexität (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <159 f.>). Danach setzt eine Rückgabe in Natur zumindest voraus, daß der zurückzugebende Vermögensgegenstand einen der Identität gleichkommenden konkreten Bezug zu dem entzogenen Vermögensgegenstand aufweist.

Daran fehlt es, wenn Bargeld oder Buchgeld zwar als abstrakter Vermögenswert verfügbar ist, sich aber nicht erkennen läßt, daß dieser einem bestimmten Geschädigten zusteht. So verhält es sich hier schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers. Danach soll das ihm abverlangte Bargeld auf ein sogenanntes Mielke-Konto eingezahlt worden sein, das sowohl vor wie auch nach Überführung in den Bundeshaushalt die notwendige Deckung gehabt habe. Da dieses Konto nicht für den Kläger errichtet war, ist die Voraussetzung einer individuellen Zuordnung des Vermögenswerts an den Kläger nicht erfüllt. Der Geldanspruch als solcher ist angesichts der Abstraktheit des betroffenen Vermögenswerts sowie deswegen, weil er gerade kein Anspruch "an" einem bestimmten Vermögenswert ist (vgl. § 1 VermG), nicht geeignet, den entzogenen Vermögensgegenstand hinreichend zu individualisieren. Die Rückgabe des Bargelds ist damit von der Natur der Sache her ausgeschlossen.

Gleichfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 VermG. Danach steht dem Berechtigten, wenn bewegliche Sachen verkauft wurden und nach § 3 Abs. 4 oder nach § 4 Abs. 2 VermG nicht zurückgegeben werden können, grundsätzlich ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu. Wie die Revision nicht verkennt, ist § 10 Abs. 1 VermG auf den Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht unmittelbar anwendbar; denn diese Vorschrift begründet den Surrogatanspruch auf Erlösauskehr bei Veräußerung beweglicher Sachen nur für die hier nicht gegebenen Fälle der Unmöglichkeit der Rückgabe wegen Verfügung über das Eigentum oder redlichen Erwerbs. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung auf die von § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG erfaßte Unmöglichkeit der Rückübertragung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn Bargeld oder eine geldwerte Forderung Gegenstand der Schädigung war. Der Surrogatanspruch soll den nicht rückgängig zu machenden Verlust beweglicher Sachen unter bestimmten Voraussetzungen dadurch ausgleichen, daß anstelle der Sache der Veräußerungserlös gewährt wird. Da in Bargeld oder Buchgeld typischerweise ein abstrakter Vermögenswert verkörpert ist, wäre es sinnwidrig anzunehmen, daß der abstrakte Vermögenswert durch einen ebensolchen als Surrogat ersetzt werden soll. Daß dies nicht gemeint ist, bringt das Gesetz durch das Tatbestandsmerkmal des Verkaufs einer beweglichen Sache zum Ausdruck, das sich auf den Untergang von Bargeld oder Buchgeld nicht übertragen läßt.

2. Nichts anderes ergibt sich, wenn davon ausgegangen wird, daß der Geldbetrag dem Kläger nicht als Gegenleistung für seine Freilassung aus der Untersuchungshaft, sondern als Sicherheit für die Rückführung des von dem A.-Mitarbeiter in der Schweiz angelegten Vermögens abverlangt wurde. Dann wäre der Kläger auch dadurch geschädigt worden, daß ihm der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, also eine auf Geldzahlung gerichtete Forderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG entzogen wurde. Die Vereinnahmung des Rückzahlungsbetrags durch staatliche Stellen der DDR wäre faktisch als Enteignung zu werten, weil der Kläger durch dessen Abführung an den Staat vollständig und endgültig aus der durch seine Forderung begründeten Rechtsposition verdrängt wurde (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N.).

Auch bei einer derartigen Sachlage, die sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ausschließen läßt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung des als Sicherheit geleisteten Betrags. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Rückübertragung einer Geldforderung durch § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn der entzogene und zurückzuübertragende Vermögenswert wegen Abführung an den Staatshaushalt nicht mehr vorhanden ist (Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 9.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 31). Ebenso verhielte es sich auch im vorliegenden Fall, weil der etwaige Anspruch des Klägers auf Rückzahlung einer geleisteten Sicherheit zugleich mit der Enteignung ersatzlos untergegangen wäre.

3. Da der entzogene Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden ist oder jedenfalls nicht mehr in einer der Identität gleichkommenden Weise individuell zugeordnet werden kann, ist der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, auf Entschädigung verwiesen. Das entspricht der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG, die für Fälle der Enteignung privater geldwerter Ansprüche durch Abführung an den Staatshaushalt ersichtlich von einer Entschädigungspflicht wegen Unmöglichkeit der Rückgabe ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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