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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 14.98
Rechtsgebiete: VermG, DMBilG, URüV
Vorschriften:
VermG § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
VermG § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 | |
VermG § 6 Abs. 3 | |
VermG § 6 Abs. 5 a | |
VermG § 6 Abs. 5 c | |
DMBilG § 26 Abs. 3 | |
DMBilG § 28 | |
URüV § 1 Abs. 1 Satz 1 | |
URüV § 3 | |
URüV § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
URüG § 3 | |
URüG § Abs. 2 Satz 1 | |
URüG § 2 | |
URüG § 7 |
1. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG über eine auszugleichende wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bezieht sich auf das zurückzugebende Unternehmen in seiner bei der Rückgabe vorhandenen rechtlichen Gestalt.
2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG anzunehmen ist, sondern setzt als bloße Rechtsfolgenregelung für ihren Anwendungsbereich eine solche wesentliche Verschlechterung voraus.
Urteil des 7. Senats vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 14.98 -
I. VG Leipzig vom 13.03.1998 - Az.: VG 1 K 203/95 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 7 C 14.98 VG 1 K 203/95
Verkündet am 3. Juni 1999
Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Postier
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe:
I.
Die Klägerin beansprucht Ausgleichsleistungen wegen Verschlechterung der Vermögenslage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.
Das Unternehmen der Klägerin wurde im Jahre 1972 in Volkseigentum überführt. Im Jahre 1990 beantragte der Rechtsnachfolger des früheren Komplementärs der Klägerin die Rückübertragung des zwischenzeitlich in den VEB Innenprojekt H. BP L. eingegliederten Unternehmens. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte die Anspruchsberechtigung fest und erklärte die Entflechtung des von der Klägerin seinerzeit betriebenen Unternehmensteils Innenausbau und Glasschleiferei aus der L. Innendesign und Fertigung GmbH, dem inzwischen privatisierten VEB, für wirtschaftlich vertretbar. Nachdem die Klägerin mit dieser GmbH und der Beigeladenen eine einvernehmliche Regelung über die Modalitäten der Rückübertragung getroffen hatte, verfügte das Landesamt den Übergang aller auf diesen Unternehmensteil bezogenen Aktiva und Passiva auf die Klägerin gemäß der dem Bescheid beigefügten DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990.
Den Antrag der Klägerin, ihr Ausgleichsleistungen wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage zu gewähren, lehnte das Landesamt ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich darauf berufen, daß ihr Unternehmen nach der Schlußbilanz zum Schädigungszeitpunkt ein Eigenkapital in Höhe von 587 593,16 M gehabt habe. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV - sei deshalb das Mindestkapital mit 500 000 DM anzusetzen. Da das zum Zeitpunkt der Rückgabe am 1. Juli 1990 vorhandene Kapital von 298 985,40 DM zur Deckung dieses Kapitals nicht ausreiche, habe sie einen Anspruch auf Einzahlung der Ausstehenden Einlage nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes - DMBilG - in Höhe von 50 000 DM sowie auf Tilgung des nach § 28 DMBilG anzusetzenden Kapitalentwertungskontos in Höhe von 201 014,60 DM nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VermG.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die im wesentlichen auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung dieser gegen die Beigeladene erhobenen Ausgleichsansprüche gerichtet war, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig, weil keine Verschlechterung der Vermögenslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG vorliege. Die Bilanz zum 1. Juli 1990, die nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der Sache nach einer DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin für diesen Zeitpunkt entspreche und deren Ansätze zwischen ihnen unstreitig seien, weise einen deutlich größeren Aktiv- als Passivbestand aus. Damit liege eine Überschuldung nicht vor. Auch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage in Form einer Unterdeckung des Mindestkapitals scheide aus; denn für die Klägerin als Kommanditgesellschaft sei ein solches Kapital nicht vorgeschrieben. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheide aus. Sachlicher Grund der Regelung sei, nur lebensfähige Unternehmen zurückzuübertragen. Eintragungsfähig und damit lebensfähig seien Kapitalgesellschaften - anders als Personengesellschaften - aber nur, wenn sie über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital verfügten. Auch auf § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV ließen sich die geltend gemachten Ansprüche nicht zurückführen; denn diese Vorschrift regele nur die Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit, setzte also eine bestehende Verschlechterung der Vermögenslage voraus.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren einschließlich eines Zinsanspruchs nach § 7 URüV weiter. Sie beruft sich zunächst darauf, daß der bestandskräftige Rückgabebescheid auf die DM-Eröffnungsbilanz und die darin angesetzten Positionen Bezug nehme; damit seien auch die Ansätze der "Ausstehenden Einlage" und des "Kapitalentwertungskontos" anerkannt worden. Die Ablehnung der Ausgleichsansprüche stelle daher eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens dar. Abgesehen davon sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die zweite Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG nur für Unternehmen zutreffe, für die ein Mindestkapital vorgeschrieben sei, nicht mit der in § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV getroffenen Regelung zu vereinbaren; diese fülle den Begriff "Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals" aus. Zumindest liege eine Regelungslücke vor, die mit der genannten Vorschrift geschlossen worden sei. Es sei nicht nur darum gegangen, eintragungsfähige Unternehmen zurückzugeben; vielmehr habe zur Sicherung der Lebensfähigkeit wenigstens das Eigenkapital ausgewiesen werden sollen, das bei der Schädigung vorhanden gewesen sei, und zwar unabhängig von der Rechtsform.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils und stellt in Abrede, durch die Bestätigung der gütlichen Einigung über die Rückgabe die geltend gemachten Ausgleichsansprüche anerkannt zu haben.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Revision zurückzuweisen. Sie betont, daß die der Rückgabe zugrunde liegende gütliche Einigung ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die auszugliedernde Vermögensmasse zu bestimmen. Im übrigen steht sie auf dem Standpunkt, daß Ansatzpunkt für die Einräumung von Ausgleichsansprüchen allein der Vermögensstatus des zurückzugebenden Unternehmens sei. Auf die ehemaligen Vermögensverhältnisse werde nach der gesetzlichen Konstruktion nur zurückgegriffen, soweit ein unzureichender Vermögensbestand festgestellt worden sei. § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG regele mithin nicht den Ausgleich einer "verschlechterten", sondern einer "schlechten" Vermögenslage.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage nicht zu.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihre Anspruchsberechtigung nicht bereits aufgrund des Rückgabebescheides und der zu seinem Bestandteil erklärten DM-Eröffnungsbilanz fest. In dieser Bilanz sind zwar die Positionen "Ausstehende Einlage" in Höhe von 50 000 DM und "Kapitalentwertungskonto" in Höhe von 201 014,60 DM enthalten. Das zwingt jedoch weder zu der Annahme, daß die Beigeladene ihre Verpflichtung zum Ausgleich dieser Positionen in der der Rückübertragung zugrundeliegenden Vereinbarung anerkannt hätte, noch rechtfertigt es die daran anknüpfende Erwägung, daß seitens des Beklagten eine solche Verpflichtung in dem an die einvernehmliche Regelung anknüpfenden Rückgabebescheid bestätigt worden ist. Vielmehr konnte das Verwaltungsgericht die Vereinbarung und den Bescheid ohne Rechtsfehler dahin auslegen, daß Beigeladene und Beklagte sich nicht in dieser Weise gegenüber der Klägerin binden wollten. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß sich die Beteiligten durch die Verständigung auf die Bilanz lediglich über das tatsächlich vorhandene Unternehmensvermögen einigen wollten, um eine verläßliche Grundlage für die Prüfung und gegebenenfalls Bemessung weiterer Ausgleichsansprüche zu schaffen; dies werde auch daraus deutlich, daß eine Entscheidung über Wertausgleichsansprüche ausweislich des Bescheides und der ihm zugrundeliegenden Vereinbarung nicht Gegenstand der gütlichen Einigung gewesen sei. Diese Ausführungen lassen keinen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze erkennen, zumal die vertragsschließenden Parteien die Pflicht zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c VermG unter den Vorbehalt einer wesentlichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4 VermG gestellt und damit die Entscheidung darüber in der Tat ausdrücklich offengelassen haben.
2. Die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer ausgleichspflichtigen wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG durch das Verwaltungsgericht läßt ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG liegt eine solche Verschlechterung vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschrieben Mindestkapitals ergibt. Bereits der Verweis auf die Schlußbilanz, an deren Stelle nur unter den sich aus § 3 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV - ergebenden Voraussetzungen die DM-Eröffnungsbilanz treten kann, verdeutlicht, daß für die Beurteilung der Vermögenslage nach dieser Vorschrift weder das seinerzeit geschädigte Unternehmen maßgeblich ist noch die Rechtsform, in der das Unternehmen nach der Rückgabe fortgeführt werden soll, sondern allein das zurückzugebende Unternehmen in seiner bei der Rückgabe vorhandenen rechtlichen Gestalt. Dies entspricht auch der Systematik der Bestimmungen über die Unternehmensrestitution. Danach ist ein Unternehmen grundsätzlich so zurückzugeben, "wie es steht und liegt" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV). Die für die Rückgabe notwendige Identität zwischen geschädigtem und zu restituierendem Unternehmen wird ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen des Unternehmensvermögens durch das in § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG geregelte Kriterium der Vergleichbarkeit sichergestellt (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25). Ist das Unternehmen in seiner gegenwärtigen Gestalt in diesem Sinne vergleichbar, handelt es sich um den maßgeblichen Vermögenswert im Sinne des Unternehmensrückgaberechts, an dem sich folgerichtig die Entscheidung über wesentliche Verschlechterungen oder Verbesserungen der Vermögenslage ausrichten muß und der demgemäß mit den entsprechenden Ausgleichsansprüchen oder -forderungen zu restituieren ist. Dabei wird unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG (Überschuldung; Unterschreitung des Mindestkapitals) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage seit dem Entzug des Unternehmens in aller Regel anzunehmen sein. Den Blick zurück auf das seinerzeit geschädigte Unternehmen ordnet der Gesetzgeber im Rahmen der Voraussetzungen der Ausgleichsansprüche nur ausnahmsweise in § 6 Abs. 2 Satz 4 VermG an, um - bei Bestehen entsprechender Anhaltspunkte - zu verhindern, daß mehr zurückgegeben wird, als durch den schädigenden Zugriff verlustig gegangen ist.
Angesichts dessen sind die von der Klägerin erhobenen Ausgleichsansprüche nicht begründet. Zurückgegeben wurde ein Teil eines als Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Unternehmens im Wege eines sogenannten asset deal. Da eine Überschuldung dieser Vermögensmasse und damit die erste Tatbestandsalternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausscheidet, kommt nur die Erfüllung der zweiten Tatbestandsalternative, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage in der Form der Unterdeckung des für die Rechtsform vorgeschriebenen Mindestkapitals in Betracht. Solche Vorschriften bestehen jedoch für eine nicht rechtsförmlich verselbständigte Zusammenfassung von Vermögensgegenständen naturgemäß nicht. Es spricht allerdings einiges dafür, in derartigen Fällen das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend anzuwenden. Anderenfalls hänge es allein von der Wahl der Rückgabeform nach § 6 Abs. 5 a VermG ab, welche Anforderungen an die Veränderung der Vermögenslage zu stellen seien (vgl. auch Nr. 3.5.2.3 Abs. 3 des Leitfadens Unternehmensrückübertragung des Bundesministers der Justiz - abgedruckt in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III, D 100.6 -). Aber auch diese Erwägung verhilft der Revision nicht zum Erfolg, weil das auf die zurückgegebene Vermögensmasse entfallende Eigenkapital nach der maßgeblichen Bilanz den Mindestbetrag von 50 000 DM um ein Mehrfaches übersteigt.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen nach der Rechtsform des Unternehmens ein gezeichnetes Kapital nicht vorgeschrieben ist, in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 VermG als Mindestkapital der Betrag in Deutsche Mark anzusetzen, der in der dem Zeitpunkt der Schädigung vorausgehenden Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen war. Dieser rechtliche Ansatz der Revision ist in zweifacher Hinsicht verfehlt. Ihr - vom Verwaltungsgericht geteilter - Ausgangspunkt ist der Umstand, daß die Klägerin als Berechtigte in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt wird. Die daran anknüpfende Schlußfolgerung, daß die Klägerin damit die Voraussetzungen erfüllt, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV abstellt, ist jedoch schon deshalb unzutrefend, weil für die Beurteilung eingetretener wesentlicher Veränderungen der Vermögenslage - wie dargelegt - allein das zurückzugebende Unternehmen maßgeblich ist. Eine rechtsformlose Vermögensmasse weist aber, wie dargelegt, keine Parallelen zu der rechtlichen Verfassung einer Personengesellschaft auf, sondern - soweit sie verselbständigt ist - allenfalls zu der einer Kapitalgesellschaft. Unabhängig davon verkennt die Klägerin den Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV aber auch deshalb, weil diese an § 5 Abs. 1 Satz 1 URüV anknüpfende und damit die Rechtsfolgen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage regelnde Vorschrift nicht den Schluß zuläßt, daß die in § 6 Abs. 2 VermG statuierten Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Rechtsfolgen in derselben weiten Weise verstanden werden müssen. Dies würde zu einer unzulässigen Privilegierung der den Großteil der Restitutionsberechtigten bildenden früheren Personengesellschaften führen, die dann die Ansprüche nach dem D-Markbilanzgesetz schon bei jeder, also nicht nur bei einer "wesentlichen" Verschlechterung der Vermögenslage gegenüber dem Zeitpunkt der Schädigung hätten. Dies hat der Gesetzgeber nicht gewollt; vielmehr hat er die Gewährung eines Ausgleichs für Kapitalverluste nur unter den eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage näher kennzeichnenden und mangels einer Gesetzeslücke im Verordnungswege nicht erweiterbaren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG für nötig erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Ende der Entscheidung
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