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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 19.05
Rechtsgebiete: VermG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 7a Abs. 2
VermG § 18 Abs. 2
VwGO § 108 Abs. 1
Haben vor Herausgabe der Hinweise vom 15. September 1970 zur Durchführung der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 an der Bestellung einer Aufbaugrundschuld neben dem für einzelne Erbanteile eingesetzten staatlichen Verwalter auch in der DDR lebende Miterben mitgewirkt, ist § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG auf diese Aufbaugrundschulden regelmäßig nicht anwendbar.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 19.05

Verkündet am 31. August 2006

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß, Neumann und Guttenberger

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. April 2005 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit in Ziffer 6 des Bescheides der Beklagten vom 11. September 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ein Betrag in Höhe von 93 555,67 DM festgesetzt ist. Wegen der Festsetzung eines darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von weiteren 22 822,01 DM wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner drei Fünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I

Die Kläger wenden sich gegen einen Restitutionsbescheid, soweit ihnen die Beklagte darin die Hinterlegung eines Ablösebetrages für Aufbaugrundschulden aufgegeben hat, die bei der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum erloschen sind.

Die Kläger waren zum Teil Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Gustav T., zum Teil sind sie Erben oder Erbeserben nach weiteren Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörte das Grundstück Straße N. 88/90 in C.

Im Jahre 1955 umfasste die Erbengemeinschaft zwölf Mitglieder. Die Klägerin zu 5 hatte die sowjetische Besatzungszone 1947 verlassen. Deshalb war ein ihrem Erbanteil entsprechender Miteigentumsanteil aufgrund von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt worden. Ein Miterbe war ausländischer Staatsangehöriger. Insoweit war ein Miteigentumsanteil nach der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 unter staatliche Verwaltung gestellt worden. Insgesamt sechs Miterben lebten seit je in Westdeutschland. Insoweit waren Miteigentumsanteile an dem Grundstück nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Vier Miterben lebten in der DDR.

Der staatliche Verwalter, der zugleich den Rechtsträger des in Volkseigentum überführten Miteigentumsanteils vertrat, bestellte zusammen mit den in der DDR lebenden Miterben im September 1955 und im Juli 1956 jeweils eine Aufbaugrundschuld an dem Grundstück.

Im Jahre 1959 floh die Klägerin zu 6 aus der DDR. Insoweit wurde ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 unter staatliche Verwaltung gestellt. Nach dem Tod eines in der DDR lebenden Miterben, der von in Westdeutschland lebenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft beerbt worden war, wurde ein weiterer Miteigentumsanteil unter staatliche Verwaltung gestellt.

Im November 1962, im Juli 1963, im Januar 1965 und im März 1965 bestellten der staatliche Verwalter und die beiden in der DDR verbliebenen Miterben, darunter die Klägerin zu 4, weitere Aufbaugrundschulden an dem Grundstück.

Nach dem Tod einer weiteren Miterbin im Jahre 1968 lebte von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nur noch die Klägerin zu 4 in der DDR.

Im September 1972 bestellte der staatliche Verwalter eine weitere Aufbaugrundschuld mit dem Bemerken, er handle zugleich mit Vollmacht der Klägerin zu 4.

Nachdem bereits im Jahre 1963 eine Teilfläche von dem Grundstück abgetrennt und veräußert worden war, wurde das verbliebene Grundstück im März 1976 aufgrund des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Die festgesetzte Entschädigung von 153 580 M wurde zur Deckung von Gerichtskosten, zur Tilgung rückständiger Zinsen für die Aufbaukredite und zur teilweisen Tilgung des Restkapitals von zusammen noch 163 529,81 M eingesetzt, von dem nach der Verrechnung 45 644,01 M offen blieben.

Im August 1990 beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 1 sinngemäß die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft.

Durch den angegriffenen Bescheid übertrug die Beklagte eine Teilfläche des Grundstücks zurück, das nach seiner Inanspruchnahme geteilt worden war. Hinsichtlich der anderen Teilfläche, die investiv veräußert worden war, stellte die Beklagte die Berechtigung der Kläger zur Erlösauskehr fest. Sie setzte ferner einen Ablösebetrag von 116 377,68 DM fest. Sie berücksichtigte dabei unter anderem die Aufbaugrundschulden mit dem Betrag von 163 529,81 M, mit dem die Aufbaukredite zur Zeit der Inanspruchnahme des Grundstücks noch bestanden hatten.

Die Kläger legten gegen die Festsetzung des Ablösebetrages Widerspruch ein, soweit die Beklagte die Aufbaugrundschulden berücksichtigt hatte: Die Aufbaugrundschulden seien durch den staatlichen Verwalter bestellt worden und wegen der Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG nicht mehr zu berücksichtigen.

Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch der Kläger zurück: § 18 Abs. 2 VermG sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - der staatliche Verwalter die Aufbaugrundschulden zusammen mit Miterben bestellt habe, die in der DDR gelebt und deren Erbanteile nicht unter staatlicher Verwaltung gestanden hätten. Im Übrigen nahm das Landesamt den Entschädigungsfonds als weiteren Beteiligten in das Rubrum seines Widerspruchsbescheides auf und führte hierzu aus: Die Restforderung habe nach Verrechnung mit der Entschädigungssumme noch umgerechnet 22 822,01 DM betragen. Nur in dieser Höhe stehe der Ablösebetrag der Beigeladenen zu 1 zu. Da die Forderung teilweise aus der Entschädigungssumme und somit aus Mitteln des Staatshaushalts der DDR getilgt worden sei, stehe der verbleibende Betrag in Höhe von umgerechnet 58 942,89 DM dem Entschädigungsfonds zu (§ 18b Abs. 1 Satz 2 VermG), der deshalb in Ergänzung des Ausgangsbescheids als Begünstigter zu beteiligen sei.

Die Kläger haben mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit ein Ablösebetrag festgesetzt worden sei, der über die 34 612,78 DM hinausgeht, mit dem Grundpfandrechte aus der Zeit vor Gründung der DDR berücksichtigt worden sind.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid in diesem Umfang aufgehoben: Die Aufbaugrundschulden seien durch den staatlichen Verwalter bestellt worden; sie könnten deshalb bei der Festsetzung des Ablösebetrages nur mit den Abschlägen nach § 18 Abs. 2 VermG und damit im Ergebnis nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 und den Hinweisen zu ihrer Durchführung vom 15. September 1970 habe von den einzelnen in der DDR lebenden Miterben die Übertragung der Verwaltung gefordert und erforderlichenfalls durchgesetzt werden können, wenn - wie hier - Erbanteile von 50 v.H. oder mehr des Nachlasses der staatlichen Verwaltung unterlegen hätten und ein gesellschaftliches Interesse daran bestanden habe, den gesamten Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände staatlich verwalten zu lassen. Aufgrund dieser Machtbefugnisse habe der staatliche Verwalter mehr als nur die Funktion eines Miterben wahrgenommen, der gemäß § 2038 BGB bzw. § 400 Abs. 2 Satz 2 ZGB die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen habe allein treffen können. Er habe sich vielmehr bei der Bestellung der Grundpfandrechte wie ein Eigentümer geriert. Unerheblich sei, dass die Aufbaugrundschulden überwiegend vor Herausgabe der Hinweise vom 15. September 1970 bestellt worden seien. Diese Hinweise hätten lediglich die ideologischen Vorstellungen der DDR konkretisiert. Die Kläger hätten den festgesetzten Betrag ferner nicht teilweise auf der Grundlage von § 7a Abs. 2 VermG an den Entschädigungsfonds zu zahlen. Die Beklagte habe weder im Tenor noch in den Gründen ihres Bescheides angeordnet, dass der festgesetzte Betrag zu Gunsten des Entschädigungsfonds zu hinterlegen sei. In den Gründen des Widerspruchsbescheides sei ausgeführt, dass der Ablösebetrag zum Teil der Beigeladenen zu 1 und im Übrigen der Beigeladenen zu 2 zustehe. Die Bescheide hätten mithin den Entschädigungsfonds nicht als Begünstigten festgestellt.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter: Vor den Hinweisen zur Durchführung der Verwalterverordnung vom 15. September 1970 habe keine Praxis bestanden, nach welcher der staatliche Verwalter die Übertragung der vollständigen Verwaltung eines Grundstücks habe fordern können, falls er die Mehrheit der Erbanteile verwaltet habe. Demgemäß hätten auch hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Miterben mit Wohnsitz in der DDR stets persönlich oder über private Bevollmächtigte bei der Bestellung der Aufbaugrundpfandrechte mitgewirkt. Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass das Landesamt in seinem Widerspruchsbescheid den Entschädigungsfonds als Begünstigten aufgeführt und dessen Forderungszuständigkeit für einen Teilbetrag ausdrücklich angenommen habe. Eine mit Aufbaugrundschulden verrechnete Geldentschädigung sei gemäß § 7a Abs. 2 Satz 4 VermG an den Entschädigungsfonds herauszugeben, auch wenn für die getilgten Aufbaugrundschulden als Folge von Abschlägen nach § 18 Abs. 2 VermG jetzt kein Ablösebetrag festzusetzen wäre.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen: Sei eine Mehrheit von Erbanteilen staatlich verwaltet worden, stelle die Bestellung der Grundpfandrechte durch den staatlichen Verwalter unter Mitwirkung der anderen Miterben auch dann eine schädigende Handlung im Sinne des § 18 Abs. 2 VermG dar, wenn diese Miterben ihren Wohnsitz in der DDR gehabt hätten. Nach den Hinweisen zur Durchführung der Verwalterverordnung vom 15. September 1970 habe der staatliche Verwalter den gesamten Nachlass ohne Einverständnis der Miterben in Beschlag nehmen können, deren Anteile nicht staatlich verwaltet worden seien. Es mache keinen Unterschied, ob diese Miterben den staatlichen Verwalter von sich aus bevollmächtigt oder der gegebenen Zwangslage folgend an der Bestellung der Grundpfandrechte mitgewirkt hätten. Ein Abschlag gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG sei jedenfalls bei der Grundschuld vorzunehmen, die im Jahre 1972 ohne direkte Beteiligung der Miterben begründet worden sei. Der Entschädigungsfonds habe keinen Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Entschädigung. Dem Berechtigten sei die Entschädigung nicht im Sinne von § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG tatsächlich zugeflossen, wenn sie mit Grundpfandrechten verrechnet worden sei, die auf eine diskriminierende staatliche Verwaltung zurückzuführen seien und für die deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VermG kein Ablösebetrag festzusetzen wäre. Unabhängig davon sei weder im Tenor des Restitutionsbescheides noch im Tenor des Widerspruchsbescheides ein Herausgabeanspruch gemäß § 7a Abs. 2 VermG festgestellt worden.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge und haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verkannt, dass Ziffer 6 des Restitutionsbescheides der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides eine Pflicht der Kläger begründet, einen Teilbetrag von 58 942,89 DM gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 und 4 VermG an den Entschädigungsfonds herauszugeben. In diesem Umfang kann der Senat selbst die Klage abweisen, weil der Bescheid sich insoweit als rechtmäßig erweist, ohne dass hierzu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich wären (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG angenommen, sämtliche Aufbaugrundschulden seien durch den staatlichen Verwalter bestellt worden. Bei richtiger Anwendung der Vorschrift trifft dies nur auf die zuletzt bestellte Aufbaugrundschuld zu. In welcher Höhe danach der Ablösebetrag rechtmäßig festgesetzt ist, bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen. Deshalb war die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Restitutionsbescheid der Beklagten ordne auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ausschließlich die Hinterlegung eines Ablösebetrages zu Gunsten von Gläubigern an, deren Grundpfandrechte bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum erloschen sind. Die gegen dieses Verständnis des Restitutionsbescheides erhobene Verfahrensrüge der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, in dem Bescheid der Beklagten sei weder im Tenor noch in den Gründen ausgeführt, dass der festgesetzte Betrag (teilweise) zu Gunsten des Entschädigungsfonds auszukehren sei. In den Gründen des Widerspruchsbescheides sei ebenfalls nur ausgeführt, dass der Ablösebetrag zum Teil der Beigeladenen zu 1 und im Übrigen der Beigeladenen zu 2 zustehe.

Bei dieser Würdigung hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des Widerspruchsbescheides nicht vollständig zur Kenntnis genommen und aus seiner Überzeugungsbildung deshalb wesentliche Umstände ausgeblendet. Der Widerspruchsbescheid weist darauf hin, die ursprüngliche Forderung der Sparkasse K. habe nach Verrechnung mit der festgesetzten Entschädigung noch umgerechnet 22 822,01 DM betragen. Er vermerkt an dieser Stelle ausdrücklich, nur in dieser Höhe stehe der Ablösebetrag der Sparkasse C. (also der Beigeladenen zu 1) zu. Im Anschluss daran heißt es weiter, weil die Aufbaukredite teilweise aus der Entschädigungssumme und somit aus Mitteln des Staatshaushalts der DDR getilgt worden seien, stehe der Differenzbetrag dem Entschädigungsfonds zu. In diesem Umfang sei der Ausgangsbescheid zu ergänzen und der Entschädigungsfonds als Begünstigter zu beteiligen. Ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen hat das Verwaltungsgericht, dass das Landesamt entsprechend dieser Auffassung den Entschädigungsfonds im Rubrum seines Widerspruchsbescheides als Begünstigten aufgeführt hat.

In der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides verpflichtet der Restitutionsbescheid der Beklagten die Kläger danach zum einen, einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG von insgesamt 57 434,79 DM zu hinterlegen, wovon 22 822,01 DM auf die hier in Rede stehenden Aufbaugrundschulden entfallen. Er verpflichtet die Kläger zum anderen, einen Betrag von 58 942,89 DM an den Entschädigungsfonds herauszugeben. Dies ist zwar nicht im Tenor des Widerspruchsbescheides ausgesprochen, ergibt sich aber aus dessen Gründen. Der Inhalt einer getroffenen Regelung muss sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht notwendig aus einem Tenor, sondern kann sich auch aus den Gründen eines Bescheids ergeben.

Der Restitutionsbescheid ist in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig, soweit nach ihm ein Teilbetrag von 58 942,89 DM an den Entschädigungsfonds herauszugeben ist. Die Kläger sind nach § 7a Abs. 2 Satz 4 VermG verpflichtet, die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum festgesetzte Geldentschädigung an den Entschädigungsfonds herauszugeben.

Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG hat der Berechtigte eine Gegenleistung oder eine Entschädigung, die ihm aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossen ist, im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten (Satz 1) oder, wenn die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der DDR erbracht wurde, an den Entschädigungsfonds (Satz 4) herauszugeben. Diese Vorschrift regelt speziell und abschließend die Fälle der Rückabwicklung einer Geldentschädigung, die dem Eigentümer als Ausgleich für die Enteignung geleistet wurde. Eine solche Leistung ist dem Eigentümer aus Anlass des Vermögensverlustes auch dann tatsächlich zugeflossen, wenn er dadurch von persönlichen Verbindlichkeiten befreit wurde. Eine solche Schuldbefreiung fand hier durch Aufrechnung der Geldentschädigung gegen Forderungen statt, die gegen die Kläger als Eigentümer des enteigneten Grundstücks bestanden. Dazu gehören neben den von ihnen geschuldeten Gerichtskosten und den rückständigen Zinsen auf die Aufbaukredite auch die Forderungen auf Rückzahlung des Restkapitals der Aufbaugrundschulden, die mit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangen sind. Die Kläger müssen die so verwendete und ihnen dadurch tatsächlich zugeflossene Geldentschädigung auch dann gemäß § 7a Abs. 2 Satz 4 VermG an den Entschädigungsfonds abführen, wenn die Entschädigung mit Aufbaukrediten verrechnet worden sein sollte, die als Folge der Abschlagsregelung des § 18 Abs. 2 VermG heute nach § 18b Abs. 3 Satz 2 VermG als erloschen gelten würden. Denn diese Regelung ändert nichts daran, dass seinerzeit mit Tilgungswirkung auf eine bestehende Forderung geleistet wurde (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 3).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Was die Kläger gegen sie an Argumenten anführen, ist in der Entscheidung berücksichtigt und gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die Kläger übersehen namentlich, dass § 18 Abs. 2 VermG keine Rückerstattung von Tilgungsleistungen vorsieht, die - aus heutiger Sicht wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs aufgrund der zu berücksichtigenden Abschläge - nicht mehr zu erbringen wären. Die Kläger stehen nicht anders, als hätten sie seinerzeit die Aufbaugrundschulden aus anderen eigenen Mitteln getilgt und die Entschädigungsleistung erhalten.

2. Soweit nach dem Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides noch ein Ablösebetrag für erloschene Aufbaugrundschulden zu hinterlegen ist, ist die Festsetzung des Ablösebetrages nur insoweit rechtswidrig, als die Beklagte dabei auch die zuletzt (1972) bestellte Aufbaugrundschuld berücksichtigt hat. Nur in diesem Umfang hätte das Verwaltungsgericht den Bescheid aufheben dürfen.

Wird ein Grundstück im Wege der Singularrestitution zurückübertragen, ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG in dem Restitutionsbescheid ein Ablösebetrag für die dinglichen Rechte festzusetzen, die bei der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangen sind; der Berechtigte hat den Ablösebetrag zu hinterlegen. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für solche Belastungen, die der Eigentümer selbst veranlasst hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen. Anders verhält es sich bei dinglichen Belastungen, die ohne den Willen des Berechtigten dem Grundstück auferlegt wurden, wie dies bei Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten der Fall war, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind. Solche aufgedrängten Grundpfandrechte sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 VermG bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur zu berücksichtigen, wenn überhaupt Baumaßnahmen durchgeführt wurden und soweit sich diese heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückübertragene Grundstück auswirken.

Ausgehend von diesem Regelungszweck erfasst § 18 Abs. 2 VermG Aufbaugrundpfandrechte nicht nur dann, wenn das Grundstück insgesamt unter staatlicher Verwaltung stand und der staatliche Verwalter die Aufbaugrundpfandrechte ohne den Willen des Berechtigten bestellt hat. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehörte und nicht alle Erbanteile unter staatlicher Verwaltung standen. In diesen Fällen ist maßgeblich, ob der staatliche Verwalter kraft staatlicher Anordnung den gesamten Nachlass oder das gesamte Grundstück ohne Einverständnis der Berechtigten und damit als Zwangsbevollmächtigter in Verwaltung genommen hatte und die Bestellung der Grundpfandrechte Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes war. Vorausgesetzt ist damit, dass der staatliche Verwalter, der für einen Erbanteil oder mehrere Erbanteile bestellt war, auch für den oder die anderen Erbanteile und damit für den gesamten Nachlass in der Art eines staatlichen Verwalters handeln durfte und musste. Ob dies der Fall war, hängt von den Befugnissen ab, die dem staatlichen Verwalter auch im Verhältnis zu anderen Miterben nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR, namentlich aber nach der tatsächlich geübten Rechtspraxis zustanden (Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 - BVerwGE 107, 150 = Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 4; Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 31.99 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 5).

Welche Befugnisse dem staatlichen Verwalter nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR zustanden, ergibt sich aus der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik (Verwalterverordnung) vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969, S. 1) sowie insbesondere aus den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung vom 11. Dezember 1968 (abgedruckt als Dokument 36 in Heft 11 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen).

Gehörten - wie hier - zu einer Erbengemeinschaft neben Miterben, die die DDR ungesetzlich verlassen hatten, Miterben in der DDR, konnten nach diesen Hinweisen nur die Erbanteile der Miterben, die die DDR ungesetzlich verlassen hatten, in staatliche Verwaltung genommen werden. Dem staatlichen Verwalter oblag es, mit den Miterben in der DDR eine Vereinbarung über die Behandlung des Nachlasses, vorrangig die Erbauseinandersetzung anzustreben. Wenn die staatlicher Verwaltung unterliegenden Erbanteile einschließlich solcher Erbanteile, die nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 und der Verordnung vom 6. September 1951 verwaltet wurden, 50 v.H. des Nachlasses oder mehr ausmachten und ein gesellschaftliches Interesse bestand, den gesamten Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände durch den staatlichen Verwalter verwalten zu lassen, konnte dieser die Verwaltungsübertragung fordern und erforderlichenfalls durchsetzen. Dies galt entsprechend in den Fällen, in denen zu einer Erbengemeinschaft neben Miterben, die die DDR ungesetzlich verlassen hatten, auch Miterben außerhalb sowie in der DDR gehörten (Ziff. I Nr. 6 und 7 der Hinweise).

Lagen diese Voraussetzungen vor, konnte sich ein in der DDR lebender Miterbe gegen die Übertragung der Verwaltervollmacht im Ergebnis nicht erfolgreich wehren. Der staatliche Verwalter konnte den gesamten Nachlass ohne Einverständnis der Eigentümer gleichsam in Beschlag nehmen. Eine erteilte Bevollmächtigung gehorchte in diesen Fällen nur der vorgegebenen Zwangslage (Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 31.99 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 5).

Hiervon ausgehend ist im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG die zuletzt im September 1972 begründete Aufbaugrundschuld durch den staatlichen Verwalter bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen vor, unter denen von der allein noch in der DDR verbliebenen Miterbin, der Klägerin zu 4, die Übertragung der Verwaltung des gesamten Nachlasses gefordert werden konnte. Alle übrigen Erbanteile standen unter staatlicher Verwaltung. Sie machten weit mehr als 50 v.H. des Nachlasses aus. Der Erbanteil der Klägerin zu 4 betrug nur 1/16. Zwar beruhte die staatliche Verwaltung nur hinsichtlich eines Erbanteils auf einem ungesetzlichen Verlassen der DDR im Sinne der Verwalterverordnung. Das ist indes unschädlich, weil nach den Hinweisen (Fußnote 2 zu I Nr. 6 Abs. 2) für die Ermittlung der Quote alle staatlich verwalteten Anteile berücksichtigt wurden, gleichgültig, auf welcher Grundlage die staatliche Verwaltung angeordnet war. Der staatliche Verwalter ist bei der Bestellung der Aufbaugrundschuld im September 1972 allein aufgetreten mit dem Bemerken, er handele zugleich in Vollmacht der Klägerin zu 4. Zumindest nach dem Beweis des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass wegen der Übereinstimmung des Vorgehens mit den Hinweisen zur Durchführung der Verwalterverordnung der staatliche Verwalter inzwischen den gesamten Nachlass ohne Einverständnis der Eigentümer gleichsam in Beschlag genommen hatte und die Bestellung der Aufbaugrundschuld in diesem Falle Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes, mithin eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG war. Dabei ist unerheblich, sollte die Klägerin zu 4 seinerzeit die Vollmacht gleichsam resignierend von sich aus erteilt haben.

Bei den anderen Aufbaugrundschulden fehlt es hingegen an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage dafür, dass ihre Bestellung Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes war.

Diese Aufbaugrundschulden sind bestellt worden, bevor die Verwalterverordnung erlassen und die Hinweise zu ihrer Anwendung herausgegeben worden sind. Das Vorgehen entsprach in diesen Fällen nicht der Praxis, wie sie durch die Hinweise zur Verwalterverordnung später vorgegeben war. Der staatliche Verwalter hat sich nicht von den Miterben, die noch in der DDR lebten, mit der Verwaltung des gesamten Nachlasses oder des Grundstücks beauftragen lassen. Die in der DDR lebenden Miterben haben vielmehr jeweils entweder in eigener Person oder vertreten durch einen der anderen Miterben an der Bestellung der Aufbaugrundschulden mitgewirkt. Schon deshalb trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, die Hinweise zur Verwalterverordnung gäben nur das wieder, was auch schon vor ihrem Erlass der Rechtspraxis entsprochen habe. Sinn der Hinweise war es, dass der staatliche Verwalter in den von ihnen geregelten Fällen bei von ihm für notwendig gehaltenen Maßnahmen nicht auf die Mitwirkung der anderen Miterben im Einzelfall angewiesen sein sollte. Zur Herausgabe der Hinweise hatte das Urteil des Präsidiums des obersten Gerichts der DDR vom 4. Januar 1967 geführt (NJ 1967, S. 295). Nach diesem Urteil hatte der staatliche Verwalter ohne die Übertragung der Verwaltung für den gesamten Nachlass oder einen einzelnen Nachlassgegenstand im Verhältnis zu den anderen Miterben, namentlich den in der DDR lebenden Miterben, gerade keine staatlichen Zwangsbefugnisse, sondern nur die zivilrechtlichen Befugnisse eines Miterben.

Es kann auch nicht ohne weiteres - etwa im Wege eines Beweises des ersten Anscheins - davon ausgegangen werden, dass in der DDR lebende Miterben stets und uneingeschränkt bei der Bestellung von Aufbaugrundschulden nur vorwegnahmen, was der staatliche Verwalter ohnehin hätte erzwingen können. Es kann durchaus im eigenen Interesse von Miterben gelegen haben, zur Instandhaltung eines auch ihnen gehörenden Wohnhauses Kredite aufzunehmen, weil sie selbst an der Erhaltung des Gebäudes interessiert waren. Hier hatte jedenfalls die Klägerin zu 4 in dem Gebäude eine Wohnung inne. Sie hat zudem mit Ausnahme der zuletzt bestellten Aufbaugrundschuld an der Bestellung aller Grundschulden selbst mitgewirkt, hat aber zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, der staatliche Verwalter habe ihre Mitwirkung und die Mitwirkung der anderen noch in der DDR lebenden Miterben unter Hinweis auf seine Befugnisse erzwungen.

Bei der Festsetzung des Ablösebetrages sind daher mit Ausnahme der 1972 bestellten Aufbaugrundschuld alle anderen Grundschulden zu berücksichtigen. Es fehlt bisher jedoch an tatsächlichen Feststellungen dazu, inwieweit diese Grundpfandrechte im Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum noch valutierten. Aus dem Verteilungsplan über die Verwendung der Entschädigungssumme ergibt sich nur, in welchem Umfang die Grundpfandrechte insgesamt noch valutierten, nicht aber der Stand der einzelnen Grundpfandrechte. Dies erfordert weitere tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

Soweit der Senat in der Sache selbst bereits entscheiden konnte, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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