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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 2.99
Rechtsgebiete: VermG, EGBGB


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 4 Satz 3
VermG § 4 Abs. 2 Satz 2
EGBGB Art. 232 § 1
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 2
EGBGB Art. 233 § 7 Abs. 1
Leitsatz:

Volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Guts durften nach DDR-Recht nicht an private Erwerber zur Errichtung eines Ferienhauses veräußert werden. Entsprechende notarielle Kaufverträge sind wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig.

Urteil des 7. Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 2.99 -

I. VG Greifswald vom 04.11.1998 - Az.: VG 3 A 2006/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 2.99 VG 3 A 2006/95

Verkündet am 27. Januar 2000

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. November 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückübertragung eines ehemals volkseigenen Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. Das Grundstück war Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs, der im Jahre 1953 auf der Grundlage des § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt wurde. Letzter im Grundbuch eingetragener Rechtsträger war das volkseigene Gut (VEG) Tierproduktion A. Der Vater des Klägers schloß am 20. Februar 1990 einen unbefristeten Nutzungsvertrag mit dem VEG zur Bebauung des Grundstücks mit einem Ferienhaus. Den angestrebten Grundstückserwerb hatte das VEG im September 1989 mit dem Hinweis auf die Unverkäuflichkeit volkseigener Grundstücke abgelehnt. Der Rat der Gemeinde erteilte dem Vater des Klägers am 2. März 1990 die Zustimmung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Ferienhaus. Durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21. Mai 1990 verkaufte das VEG das Grundstück zu Erholungszwecken an den Kläger. Die Beklagte erteilte am 14. November 1990 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Diese hob sie auf den Widerspruch der Beigeladenen durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1999 auf. Der Kläger wurde am 25. Mai 1993 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beigeladenen meldeten ihre vermögensrechtlichen Ansprüche als Erbengemeinschaft nach dem enteigneten Eigentümer im Juni und erneut im August 1990 bei der Beklagten an. Durch Bescheid vom 2. Dezember 1993 übertrug die Beklagte das Grundstück an die Beigeladenen zurück; das stichtagsdurchbrechende Tatbestandsmerkmal der Anbahnung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG liege nicht vor, weil das vor dem Stichtag dokumentierte Erwerbsinteresse des Vaters des Klägers rechtlich nicht geschützt sei. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und geltend gemacht, die Rückübertragung sei ausgeschlossen, weil sein Vater den Erwerb vor dem Stichtag aktenkundig angebahnt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Auf redlichen Erwerb berufe sich der Kläger ohne Erfolg, weil sich der Rechtserwerb erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vollendet habe und weil der vor dem Stichtag angebahnte Erwerb eines volkseigenen Grundstücks rechtlich unzulässig gewesen sei. Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen sei nicht infolge Grundbucheintragung des Klägers als Eigentümer erloschen; denn der Kaufvertrag sei nichtig, da sein Inhalt gegen das Verbot der Veräußerung volkseigener Grundstücke an Private verstoßen habe und dieser Mangel weder durch den späteren Wegfall des Nichtigkeitsgrunds noch durch die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung geheilt worden sei. Der Kläger habe auch deshalb kein Eigentum erworben, weil das VEG im Zeitpunkt der Grundbucheintragung nicht zur Verfügung über das als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück befugt gewesen sei und die unwiderlegliche Vermutung der Verfügungsbefugnis des Rechtsträgers das bestehende Verfügungsverbot unberührt gelassen habe (Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB).

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er trägt zur Begründung vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den redlichen Erwerb des Grundstücks verneint. Dessen im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, wonach redlicher Erwerb eine vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgte Eintragung des Erwerbers als Eigentümer voraussetze, benachteilige sachwidrig den Erwerber, der mangels guter Beziehungen zu den staatlichen Stellen den schnellen Grundbuchvollzug nicht erreicht habe. Zugleich werde er in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzt; das Eigentum dürfe nicht ohne gesetzliche Grundlage entzogen werden. Ebenfalls zu Unrecht sei das stichtagsdurchbrechende Tatbestandsmerkmal der aktenkundigen Erwerbsanbahnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG) verneint worden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die vor dem Stichtag unternommenen Bemühungen des Vaters des Klägers darauf abgezielt hätten, rechtmäßigen Besitz am Grundstück zu erlangen. Überdies sei der Erwerb eines volkseigenen Grundstücks zu Erholungszwecken nach DDR-Recht nicht ausgeschlossen gewesen.

Bundesrechtswidrig sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß der Kaufvertrag wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR) nichtig sei. Die Rechtsordnung der DDR habe die Veräußerung volkseigener Grundstücke an Private nicht allgemein verboten. Das belege § 1 der Anordnung über den Tausch volkseigener Grundstücke gegen nicht volkseigene Grundstücke vom 1. September 1956 (GBl DDR I S. 706). Das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl DDR I S. 157) habe nicht die Aufhebung eines Veräußerungsverbots bezweckt, sondern Rechtsansprüche der Bürger begründen sollen. Im Übrigen habe die zu diesem Gesetz ergangene Durchführungsverordnung vom 15. März 1990 (GBl DDR I S. 158) den Verkauf volkseigener Grundstücke zu Erholungszwecken ausdrücklich vorgesehen. Davon abgesehen seien Beschränkungen oder Hindernisse tatsächlicher Art bei der Veräußerung volkseigener Grundstücke im Zuge der Ende 1989 eingeleiteten "Entsozialisierung" des DDR-Rechts entfallen. Jedenfalls bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung habe ein gesetzliches Verbot der Verfügung über ehemals volkseigene Grundstücke nicht mehr bestanden.

Das Verwaltungsgericht habe die Wirksamkeit des Vertrags auch zu Unrecht mit der Erwägung bezweifelt, daß das VEG im Zeitpunkt der Grundbucheintragung des Klägers nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei. Angesichts dessen, daß das Zivilgesetzbuch das sachenrechtliche Abstraktionsprinzip beseitigt habe, sei bereits fraglich, ob die Verfügungsberechtigung des Veräußerers bis zur Grundbucheintragung des Erwerbers habe fortbestehen müssen. Davon abgesehen seien die Rechtsträger volkseigener Grundstücke erst mit Erlaß des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl DDR I S. 300) in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt worden. Dabei sei die Wirksamkeit der vorher abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unberührt geblieben. Aus der Regelung des Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sei zu entnehmen, daß es auf den Fortbestand der Verfügungsberechtigung des Rechtsträgers bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nicht ankomme. Damit habe der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, daß der Eigentumserwerb aufgrund eines mit einem verfügungsberechtigten Rechtsträger geschlossenen Kaufvertrags über ein volkseigenes Grundstück nicht deshalb scheitern solle, weil nach dem 2. Oktober 1990 Rechtsträger von Volkseigentum nicht mehr existierten.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und vertritt darüber hinaus den Standpunkt, daß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG nach seinem Regelungszweck Verfügungen über das Eigentum aufgrund von Rechtsgeschäften, die vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes geschlossen wurden, nicht erfasse.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Rückübertragung des Grundstücks ist weder durch redlichen Erwerb (1) noch durch restitutionshindernde Verfügung über das Eigentum ausgeschlossen (2).

1. Ein restitutionsausschließender redlicher Erwerb des Grundstücks scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger erst nach dem 29. September 1990 als Eigentümer eingetragen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG beim Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes voraus, daß sich der Rechtserwerb mit der Eintragung in das Grundbuch vollendet hat (Beschluß vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 185.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 3; Beschluß vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 9; Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 13; Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 28.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 44). Ein solcher Erwerb ist nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr möglich, weil der Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 2 VermG zum Zweck eines sozialverträglichen Ausgleichs das berechtigte Vertrauen des Erwerbers auf den Bestand der früheren Rechtslage schützen soll und eine Fortdauer dieses Schutzes unter der Geltung des Vermögensgesetzes das Restitutionsinteresse des Berechtigten über Gebühr beeinträchtigt hätte (Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19; Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 28.96 - a.a.O.). Die Einwände, die die Revision gegen diese Rechtsprechung geltend macht, greifen nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Stichtagsregelung ausdrücklich bestätigt, daß das für einen redlichen Erwerb vorausgesetzte Erfordernis einer Vollendung des Rechtserwerbs durch Grundbucheintragung vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, http://www.bverfg.de, Absatz-Nr. 97 ff., 109-113, 121 f.).

2. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß dem Restitutionsanspruch der Beigeladenen die Eintragung des Klägers in das Grundbuch nicht entgegensteht, verletzt kein Bundesrecht. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG geht dieser Anspruch unter, wenn über das Eigentum an dem restitutionsbelasteten Vermögensgegenstand wirksam verfügt worden ist; an die Stelle der Rückgabe tritt dann der Anspruch auf Auskehr des Erlöses. Eine solche Verfügung kann auch dann wirksam sein, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft unerlaubt war, weil es gegen die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verstieß; denn die Verfügungssperre ist aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nicht als gesetzliches Verbot, sondern als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ausgestaltet worden (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20). Bei Untergang des Restitutionsanspruchs durch eine wirksame Verfügung über das Eigentum besteht lediglich eine Rückabwicklungspflicht, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig aufgehoben wurde (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO). Eine solche unanfechtbare Entscheidung liegt hier bislang nicht vor. Der restitutionshindernde Tatbestand des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG kommt dem Kläger jedoch schon deswegen nicht zugute, weil es an einer wirksamen Verfügung im Sinne dieser Vorschrift fehlt; unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorschrift auf Verfügungen, die materiell vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vorgenommen wurden, aber erst nach diesem Zeitpunkt durch Erteilung der Genehmigung wirksam geworden sind, überhaupt anwendbar ist. Die Verfügung über das Grundstückseigentum in dem Kaufvertrag, dessen Wirksamkeit sich nach DDR-Recht bestimmt (a), ist wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (b) sowie mangels Verfügungsberechtigung des VEG (c) nichtig.

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Übertragung des Eigentums auf den Kläger gemäß Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht der DDR richtete. Die Vertragsparteien haben in dem notariellen Kaufvertrag vom 21. Mai 1990 erklärt, daß das Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergehen soll (§ 297 Abs. 1 ZGB), und die Eigentumsumschreibung beantragt. Der Antrag auf Erteilung der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde, wie sich einem auf dem Kaufvertrag angebrachten Stempelaufdruck entnehmen läßt, spätestens am 5. Juni 1990 gestellt. Wann der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt (Liegenschaftsdienst) eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt; auch aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich hierzu nichts. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung. Für den Fall, daß der Antrag vor dem 3. Oktober 1990 beim Liegenschaftsdienst eingegangen ist, ist nach Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für die Eigentumsübertragung das vor dem genannten Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich. Wurde der Eintragungsantrag erst nach diesem Zeitpunkt gestellt, ist nach Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine gesonderte Auflassung nicht erforderlich, wenn die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des ZGB über den Eigentumsübergang eingehalten worden sind. In beiden Fällen hängt der Eigentumserwerb des Klägers mithin davon ob, ob der notarielle Kaufvertrag wirksam war. Dessen Wirksamkeit bestimmt sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach DDR-Recht.

b) Der Kaufvertrag über die Veräußerung des volkseigenen Grundstücks zu Erholungszwecken ist nichtig, weil er ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB verletzte. Dieser Wirksamkeitsmangel konnte durch die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht geheilt werden.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus dem in den §§ 19 und 20 ZGB geregelten Schutz des sozialistischen Eigentums das grundsätzliche Verbot abgeleitet, volkseigene Grundstücke in Privateigentum zu veräußern. Daß ein solches Verbot im Gesetz nicht explizit ausgesprochen war, steht der Annahme eines Verbotsgesetzes nicht entgegen. Es konnte, wie es in dem vom Ministerium der Justiz herausgegebenen ZGB-Kommentar (Staatsverlag der DDR, Berlin, 2. Aufl. 1985) heißt, "auch mittelbar ausgesprochen werden oder auf andere Weise zum Ausdruck kommen" (Erl. 1.2.1 zu § 68), sich also auch aus Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung im Wege der Auslegung ergeben (vgl. auch BGHZ 51, 255 <262> zu § 134 BGB). Die aufgrund der Verweisung in Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendende Vorschrift über die Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums (§ 20 Abs. 1 ZGB) wurde in der seinerzeit maßgeblichen Rechtspraxis als Verbot verstanden, über das entsprechend den ideologischen Vorstellungen ausschließlich dem Staat zugeordnete Volkseigentum außerhalb spezieller, im gesellschaftlichen Interesse erlassener Rechtsvorschriften zu verfügen (vgl. ZGB-Kommentar, a.a.O., Erl. 3.1 zu § 20). Die vom Kläger erwähnte Anordnung über den Tausch volkseigener Grundstücke gegen nichtvolkseigene Grundstücke vom 1. September 1956 (GBl DDR I S. 706) mochte eine solche spezielle Ausnahmevorschrift sein; damit wurde jedoch die Geltung des Grundsatzes nicht in Frage gestellt. Dem Verfügungsverbot entsprach die bis zum Erlaß des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl DDR I S. 157; Verkaufsgesetz) geübte Praxis der staatlichen Stellen, volkseigene Grundstücke nicht zu persönlichem Eigentum zu übertragen. Aus diesem Grund sah auch im Streitfall das VEG noch im September 1989 keine Möglichkeit, das volkseigene Grundstück an den Vater des Klägers zu veräußern. Gerade angesichts des gesetzlichen Verfügungsverbots bedurfte es der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Verkaufsgesetzes, um im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Errichtung von Eigenheimen den Erwerb des zugehörigen volkseigenen Grundstücks zu ermöglichen. Demgemäß geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Kauf volkseigener Grundstücke durch Private erstmals durch das Verkaufsgesetz zugelassen wurde (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25; Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 6.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 34).

Das gesetzliche Verbot, volkseigene Grundstücke zu veräußern, soweit dies nicht durch spezielle Rechtsvorschriften im gesellschaftlichen Interesse zugelassen war, war bei Abschluß des notariellen Kaufvertrags am 21. Mai 1990 noch in Kraft; § 20 ZGB ist erst durch Gesetz vom 21. Juni 1990 (GBl DDR I S. 331) aufgehoben worden. Da die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist, geht der Einwand der Revision, bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung habe das Verfügungsverbot nicht mehr bestanden, ins Leere. An der Fortgeltung des grundsätzlichen Verbots, volkseigene Grundstücke an Private zu veräußern, führt auch das Revisionsvorbringen nicht vorbei, daß das DDR-Recht seit Ende 1989 - namentlich durch das am 19. März 1990 in Kraft getretene Verkaufsgesetz - schrittweise "entsozialisiert" worden sei. Selbst das Verkaufsgesetz als spezielle Ausnahmeregelung ließ einen Erwerb volkseigener Grundstücke durch Private nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Der Erwerb eines volkseigenen Grundstücks zur Errichtung eines Ferienhauses erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war in § 5 des Verkaufsgesetzes lediglich die Veräußerung volkseigener Miteigentumsanteile an bebauten Grundstücken für persönliche Erholungszwecke vorgesehen. Nichts anderes bestimmte die zu diesem Gesetz ergangene Durchführungsverordnung vom 15. März 1990 (GBl DDR I S. 158). Nach deren § 9 konnten volkseigene Gebäude für Erholungszwecke sowie "volkseigene Miteigentumsanteile an Erholungsgrundstücken" veräußert werden; nach § 3 der Verordnung konnten volkseigene Gebäude und Grundstücke "in Allein-, gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten oder in Miteigentum" veräußert werden. Die Zulässigkeit einer Veräußerung volkseigener Grundstücke zu Erholungszwecken ergibt sich hieraus nicht. Solche Grundstücke unterfielen nach wie vor dem gesetzlichen Verfügungsverbot.

c) Der notarielle Kaufvertrag ist überdies deswegen nichtig, weil dem VEG die Verfügungsmacht zur Veräußerung des Grundstücks an den Kläger fehlte. Nach § 27 Satz 1 ZGB setzte der Erwerb des Eigentums aufgrund eines Vertrags voraus, daß der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt war. Diese Voraussetzung war hier schon bei Vertragsabschluß nicht erfüllt; auf die rechtliche Bedeutung einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des VEG kommt es daher nicht an.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 bestand die erforderliche Verfügungsberechtigung nicht, weil staatliche Einrichtungen über das ihnen anvertraute Volkseigentum zur Durchführung der staatlichen Pläne nur im Rahmen der Rechtsvorschriften verfügen durften (vgl. § 19 ZGB) und es an Rechtsvorschriften fehlte, die ein VEG zur Veräußerung volkseigener Grundstücke an Private zum Zweck der Bebauung mit einem Ferienhaus berechtigten. Nach dem Verkaufsgesetz waren zur Privatisierung volkseigener Grundstücke und Gebäude nur die Städte und Gemeinden ermächtigt (vgl. § 4 Abs. 3). Aus Gründen der Sachnähe durften auch volkseigene Gebäude und Grundstücke, die sich in Rechtsträgerschaft von Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen oder deren Betrieben und Einrichtungen befanden, erst nach Überführung in die Rechtsträgerschaft der Städte und Gemeinden veräußert werden (vgl. § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Verkaufsgesetz).

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berufung der Revision auf die durch Art. 2 Nr. 1 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823, 1826) eingefügte Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB. Nach dessen Satz 1 wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, zur Verfügung über das Grundstück befugt waren; Satz 2 bestimmt, daß § 878 BGB auch für den Fortfall der Verfügungsbefugnis sinngemäß gilt. Gemäß Satz 3 der genannten Vorschrift bleiben von Satz 1 und 2 jedoch unberührt Verbote, über ehemals volkseigene Grundstücke zu verfügen, namentlich nach § 68 ZGB und der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl DDR I S. 1333). Hiernach sind Fälle der vorliegenden Art, in denen die Verfügung über ein volkseigenes Grundstück gegen ein Verbotsgesetz verstieß, von der Vermutung der Verfügungsbefugnis der als Rechtsträger eingetragenen staatlichen Stelle oder ihres Funktionsnachfolgers ausgenommen. Aus den von der Revision angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 - und vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) ergibt sich nichts anderes.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.



Ende der Entscheidung

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