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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. d
VermG § 6 Abs. 1 a Satz 1, Satz 2
Leitsatz:

Die Feststellung der Rückübertragungsberechtigung hinsichtlich einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) setzt voraus, daß das für die Anmeldung eines Anspruchs auf Unternehmensrückgabe erforderliche Quorum erfüllt ist.

Urteil des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 20.97 -

I. VG Schwerin vom 12.12.1996 - Az.: VG 3 A 561/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 20.97 VG 3 A 561/94

Verkündet am 10. Juni 1998 Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1998 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Restitutionsberechtigung in bezug auf Vermögenswerte einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH). Sie wurde nach eigenen Angaben am 4. Dezember 1990 durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag als GmbH errichtet und am 6. Februar 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die Gründung der Klägerin beruht laut Gesellschaftsvertrag auf Umwandlung der 1959 entstandenen PGH K S. Gesellschaftszweck ist der Rückerwerb und die Verwaltung des Vermögens der PGH, das diese mit dem Ziel der Überführung in Volkseigentum durch "Kaufvertrag" vom 14. August 1972 dem VEB K S übertragen hatte. Aus dem VEB K S ist nach zahlreichen Umwandlungen, Eingliederungen und Entflechtungen ein VEB K S Stammbetrieb hervorgegangen; dieser wurde auf der Grundlage des Treuhandgesetzes in die M K GmbH i.A. umgewandelt, die seit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 6. Juli 1991 aufgelöst ist.

Die Klägerin geht davon aus, daß sich die 1972 aus 334 Mitgliedern bestehende PGH durch Beschluß einer Versammlung von 135 Mitgliedern am 26. April 1990 als PGH in Auflösung fortgesetzt hat. Im Rahmen dieser Mitgliederversammlung wurden drei Vorstandsmitglieder der ehemaligen PGH als geschäftsführender Vorstand eingesetzt und zugleich bevollmächtigt, "die widerrechtlich in Volkseigentum überführte ehemalige PGH K wieder in eine PGH oder in eine andere Gesellschaftsform umzuwandeln"; dies sollte auf der Grundlage des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl DDR I S. 141; UnternG) sowie der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl DDR I S. 164; PGH-VO) geschehen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1990 an das Amt für Wirtschaft beantragte der alte und neue PGH-Vorsitzende die Rückgabe der 1972 enteigneten PGH. In zwei weiteren Versammlungen am 26. Oktober und am 26. November 1990 erteilten insgesamt 227 als ehemalige PGH-Mitglieder bezeichnete Personen den drei Vorstandsmitgliedern die schriftliche Vollmacht, sie bei Gesellschafterversammlungen der in Gründung befindlichen Klägerin zu vertreten. Unter dem 28. September 1990 meldete eine "Genossenschaft K S in Gründung" in Rechtsnachfolge nach der ehemaligen PGH Ansprüche auf Rückübertragung näher bezeichnete Grundstücke an; wegen des sonstigen Vermögens der PGH, das sie in Höhe der 1972 an den Staat abgeführten unteilbaren Fonds abzüglich des Werts der Grundstücke und Gebäude mit 4 225 210 M bezifferte, machte sie Entschädigungsansprüche gemäß § 6 Abs. 7 VermG geltend, weil "das auf den VEB K übertragene Vermögen der PGH durch zahlreiche Zusammenschlüsse und Umgründungen untrennbar mit dem Vermögen anderer PGH's vermischt worden" sei.

Unter Bezugnahme auf ein Schreiben ihres Geschäftsführers und früheren PGH-Vorsitzenden vom 30. April 1991, mit dem "das bisherige Konzept zur Geltendmachung unserer Rückübertragungsansprüche" für überholt erklärt wurde, stellte die Klägerin Anfang Mai 1991 beim Beklagten den Antrag, sie in den Besitz der Unternehmen S H GmbH, Fliesen- und Fußbodenbau GmbH sowie Q GmbH vorläufig einzuweisen und ihr diese Unternehmen als Betriebsteile der ehemaligen PGH nebst einem näher bezeichneten Grundstück zurückzuübertragen. Im Rahmen weiterer Verhandlungen über konkurrierende Ansprüche Dritter und über einen Erwerb von Sanierungsresten der M K GmbH i.A. durch die Klägerin kam es zwischen der Klägerin, dem Beklagten und der Treuhandanstalt zu einem "Vergleich" und einer "Vereinbarung", die beide undatiert sind und vom 31. Juli 1991 stammen sollen, sowie zu einem Schreiben des Beklagten vom 25. September 1991, aus dem die Klägerin die Anerkennung ihrer Berechtigung dem Grunde nach herleitet. Im November 1991 veräußerte der Gesamtvollstreckungsverwalter die M. K. GmbH i.A. an einen Dritten. Darauf beantragte die Klägerin beim Beklagten gemäß § 16 InVorG die Erteilung eines Bescheids über ihren Anspruch auf den Veräußerungserlös. Zugleich erhob sie vor dem Landgericht Schwerin eine Schadenersatzklage, die inzwischen beim Oberlandesgericht Rostock anhängig und von diesem bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt ist.

Durch den angefochtenen Bescheid vom 24. März 1994 stellte der Beklagte fest, daß der Klägerin wegen des Verlusts der PGH K , insbesondere in bezug auf die Metallwaren K GmbH i.A. oder einzelne Vermögensgegenstände dieses Unternehmens, keine Ansprüche zuständen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der PGH K S , da diese mangels Erfüllung des Quorums nicht fortbestehe, im Jahre 1990 auch nicht neu gegründet worden sei und es im übrigen an der Vergleichbarkeit der M K GmbH i.A. mit der ehemaligen PGH fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Dahingestellt bleiben könne, ob die Klage schon deswegen aussichtslos sei, weil der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensverlust der PGH im Zuge ihrer Umwandlung in einen VEB nur als Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlich gelenkten Bereichs anzusehen sei. Selbst wenn von der Schädigungsfähigkeit der PGH im Sinne des Vermögensgesetzes ausgegangen werde, scheitere die Klage jedenfalls daran, daß vermögensrechtliche Ansprüche eines Unternehmensträgers, dessen Vermögenswerte hinsichtlich der M K GmbH i.A. betroffen sein könnten, nicht rechtswirksam angemeldet worden seien. Die PGH sei 1972 durch Umwandlung in den VEB aufgelöst und mit Auszahlung der Anteile an ihre Mitglieder vollständig beendet worden. Sie bestehe nicht als in Auflösung befindlich fort, da mangels namentlicher Bezeichnung ihrer Mitglieder das erforderliche Quorum bis zum Ablauf der Ausschlußfrist am 31. Dezember 1992 nicht erfüllt worden sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie den Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung weiterverfolgt. Sie meint, daß die PGH schon nach handelsrechtlichen Grundsätzen als Liquidationsgenossenschaft wiederaufgelebt sei; um ihre vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche geltend zu machen. Überdies genüge für das nach dem Vermögensgesetz erforderliche Quorum, daß vor Ablauf der Ausschlußfrist mehr als 50 v.H der Mitglieder der ehemaligen PGH die Klägerin zur Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen bevollmächtigt hätten. Angesichts seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung dürfe sich der Beklagte jedenfalls nicht auf den Einwand berufen, daß ihm die Namen der Mitglieder nicht bekannt gewesen seien.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Schädigung der ehemaligen PGH schon deswegen nicht restitutionsberechtigt, weil die rechtlichen Voraussetzungen, die zum Fortbestehen des geschädigten Unternehmensträgers führen könnten, nicht erfüllt sind.

Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus einer vermögensrechtlichen Schädigung der PGH ab. Diese wurde im Jahre 1972 als Produktionsgenossenschaft der sogenannten Stufe 2 (s. Abschnitt II der Anlage zu der Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 <GBl DDR I S. 597>) in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt. Die Maßnahme beruhte auf dem Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972, der die Verstaatlichung bestimmter Betriebe und Unternehmen anordnete. Zu den auf der Grundlage dieses Beschlusses verstaatlichten Unternehmen gehörten neben den privaten Betrieben mit staatlicher Beteiligung auch diejenigen Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die durch Aufnahme von Werktätigen aus der volkseigenen Wirtschaft oder Übergang zu industrieller Produktionsweise den Charakter einer Genossenschaft verloren hatten (vgl. die zur Durchführung des Beschlusses getroffenen Maßnahmen unter III, 2 des Ministerratsbeschlusses, abgedr. in Heft 2 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, S. 28 <34>, sowie den Diskussionsbeitrag von Honecker auf der 4. Tagung des ZK der SED vom 16./17. Dezember 1971, ebd. S. 12 ff.).

Da der einschlägige Schädigungstatbestand (§ 1 Abs. 1 Buchst. d VermG) allein an den genannten Ministerratsbeschluß anknüpft, erfaßt er nach seinem Wortlaut auch die im Rahmen dieser Aktion verstaatlichten sozialistischen Produktionsgenossenschaften des Handwerks. Dem entspricht, daß die Regelung des § 1 Abs. 1 Buchst.d VermG entstehungsgeschichtlich auf die §§ 17 - 21 UnternG zurückgeht, die eine Reprivatisierung der aufgrund des Ministerratsbeschlusses von 1972 verstaatlichten Unternehmen vorgesehen und in diese neben den privaten und halbstaatlichen Betrieben ausdrücklich auch die Produktionsgenossenschaften des Handwerks einbezogen hatten. Das Vermögensgesetz hat bei den Anpassungsbestimmungen für die bereits nach den §§ 17 - 21 UnternG erfolgten Unternehmensrückgaben (§ 6 Abs. 8 VermG; vgl. auch §§ 13, 14 URüV) in bezug auf die Produktionsgenossenschaften des Handwerks keine Sonderregelung getroffen; ebenso hat es sich einer abweichenden Regelung in bezug auf Restitutionsansprüche ehemaliger PGH-Mitglieder enthalten. All dies deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes die Produktionsgenossenschaften des Handwerks mit Blick auf den Ministerratsbeschluß von 1972 nicht anders eingeordnet hat als die übrigen von diesem Beschluß betroffenen Betriebe und ihre Restitutionsberechtigung damit nicht ausgeschlossen hat. Ob die vom Vermögensgesetz vorausgesetzte Schädigungsfähigkeit der Produktionsgenossenschaften des Handwerks gleichwohl deswegen zu verneinen ist, weil sie unter der Rechtsordnung der DDR nach ihrer Eigentumsform dem sozialistischen Sektor zugeordnet waren (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 <145 ff.> - Konsumgenossenschaften), bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung; denn die von der Klägerin verlangte Berechtigung kann auch dann nicht festgestellt werden, wenn zu ihren Gunsten von einer Schädigungsfähigkeit der PGH ausgegangen wird.

Die im Jahre 1972 durch zwangsweise Überführung ihrer Aktiva und Passiva in Volkseigentum als Rechtssubjekt untergegangene PGH war im Sinne des Vermögensgesetzes ein Unternehmen. Da ihre zunächst offenbar angestrebte Reprivatisierung nach den §§ 17 - 21 UnternG nicht zustande gekommen ist, konnte die PGH ausschließlich nach dem Vermögensgesetz wiederbelebt werden. Die von der Klägerin verlangte Feststellung ihrer Berechtigung in bezug auf Vermögenswerte der PGH richtet sich daher nach den für die Unternehmensrestitution geltenden Vorschriften (§§ 6 ff. VermG). Rückgabeberechtigte ist danach die Genossenschaft als der von der Schädigung betroffene Unternehmensträger (§ 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG). Diese besteht unter ihrer vor der Schädigung im Register eingetragenen Firma als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen PGH-Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger, die mehr als 50 v.H. der Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Die Erfüllung dieses Quorums ist Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung des Anspruchs auf Unternehmensrückgabe; denn das Erfordernis soll sicherstellen, daß das Rückgabeverfahren nur eingeleitet wird, wenn der Rückgabeantrag durch die notwendigen Mehrheiten gedeckt ist (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 -, VIZ 1998, 31 <32>). Da hiernach bereits die Anmeldung hinreichenden Aufschluß über die hinter ihr stehenden Personen geben soll, müssen die das Quorum erfüllenden Anmelder der Behörde spätestens bei Ablauf der Ausschlußfrist (§ 30 a VermG) namentlich bekannt sein.

Wie in dem angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt ist, genügten sämtliche Anmeldungen, die die Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgänger bis zum 31. Dezember 1992 vorgenommen hat, den genannten Anmeldevoraussetzungen nicht. In dem Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden der PGH und späteren Geschäftsführers der Klägerin vom 2. Mai 1990 wurde die Rückgabe der bei ihrer Enteignung im Jahre 1972 aus 334 Mitgliedern bestehenden PGH im Auftrag von 135 ehemaligen PGH-Mitgliedern verlangt, ohne diese Mitglieder namentlich zu bezeichnen; die Namen der Personen, die an der dem Schreiben des Vorsitzenden vorausgegangenen Mitgliederversammlung teilgenommen hatten, wurden dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 31. Januar 1994 bekanntgegeben. Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Schriftsatz vom 28. September 1990 erfolgte im Namen einer damals in Gründung befindlichen Genossenschaft K S; abgesehen davon, daß auch diese Anmeldung die hinter ihr stehenden Personen nicht namentlich bezeichnete, war sie zur Wiederbelebung des geschädigten Unternehmensträgers schon deswegen ungeeignet, weil sie nicht dessen Rückgabeansprüche, sondern angebliche Ansprüche der mit diesem nicht identischen Genossenschaft in Gründung betraf.

Ebensowenig ließ der von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. Mai 1991 gestellte Rückübertragungsantrag erkennen, daß damit von Mitgliedern der ehemaligen PGH Ansprüche angemeldet werden sollten. Daß dieser Antrag von Mitgliedern der ehemaligen PGH unterstützt wurde und um welche Mitglieder es sich dabei handelte, teilte die Klägerin dem Beklagten gleichfalls erst durch das Schreiben vom 31. Januar 1994 mit, dem das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26. April 1990 sowie die der Klägerin am 26. Oktober und am 26. November 1990 erteilten Vollmachtsurkunden beigefügt waren. Bis zum Ablauf der Ausschlußfrist waren dem Beklagten daher die Mitglieder, die hinter der Anmeldung stehen sollten, namentlich nicht bekannt. Überdies ging selbst aus den mit dem genannten Schreiben übersandten Unterlagen ein auf Wiederbelebung der PGH gerichteter Rückgabewille der Mitglieder der ehemaligen PGH nicht mit der gebotenen Klarheit hervor. Die dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, daß die Mitglieder der ehemaligen PGH sich zum Zweck einer Rückgabe des geschädigten Unternehmensträgers von der Klägerin vertreten lassen wollten, die ehemalige PGH also im Namen und auf Rechnung der Mitglieder im Wege der Anmeldung als in Auflösung befindlich fortgesetzt werden sollte. Den Willenserklärungen der Mitglieder ließ sich allenfalls entnehmen, daß die Bevollmächtigten berechtigt sein sollten, die Klägerin zu gründen und die Vollmachtgeber bei Gesellschafterversammlungen zu vertreten. Ein Rückgabewille der Mitglieder hätte angesichts der ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnisse noch vorhandener Betriebsteile der ehemaligen PGH und dem damit verbundenen Risiko persönlicher Haftung einer besonderen Klarstellung bedurft.

Da das Quorum namentlich bekannter Mitglieder bei der Anmeldung gegenüber der Behörde nicht offenbart und vor Ablauf der Ausschlußfrist auch nicht nachgeholt worden ist, fehlt es an der Voraussetzung einer rechtswirksamen Anmeldung. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, den Betrieb der PGH und damit auch den hier umstrittenen, zuletzt als M K GmbH i.A. firmierenden Betriebsteil zurückzufordern (§ 6 Abs. 1 a Satz 3 VermG). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Revision, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß das zur Anmeldung des Anspruchs auf Unternehmensrückgabe erforderliche Quorum die namentliche Bekanntgabe der hinter ihm stehenden Anmelder voraussetzte. Selbst wenn dem Beklagten eine derartige Aufklärungspflicht gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen und er diese Pflicht verletzt hätte, könnte dies allenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen und die unterbliebene Anmeldung nicht ersetzen. Fehl geht auch die Ansicht der Revision, daß der Beklagte durch seine Zustimmung zu den Vereinbarungen vom 31. Juli 1991 über die Veräußerung von Vermögenswerten der ehemaligen PGH sowie durch sein Schreiben vom 25. September 1991 den Eindruck einer Restitutionsberechtigung der Klägerin erweckt und damit ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Rückgabe der PGH begründet habe. Abgesehen davon, daß das von der Klägerin beanstandete Handeln des Beklagten deren eigenverantwortliche Rechtswahrung nicht ausgeschlossen hat und daher nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a VermG ausnahmsweise unbeachtlich sein könnte (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2), kann von einem Vertrauenstatbestand, wie ihn die Klägerin behauptet, keine Rede sein. Selbst wenn der Beklagte in den Jahren 1990/91 davon ausgegangen ist, daß die Klägerin aus einer Enteignung der PGH Ansprüche herleiten könnte, rechtfertigte dies deren Vertrauen auf ihre Restitutionsberechtigung schon deswegen nicht, weil er das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Rückgabe der PGH zu keiner Zeit rechtsverbindlich festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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