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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 21.00
Rechtsgebiete: BImSchG, VwGO, TA Luft


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 26
BImSchG § 48
BImSchG § 51
VwGO § 144 Abs. 4
TA Luft Nr. 2.1.5
TA Luft Nr. 3.1
TA Luft Nr. 3.1.1
TA Luft Nr. 3.1.2
TA Luft Nr. 3.1.3
TA Luft Nr. 3.2
TA Luft Nr. 3.2.2
TA Luft Nr. 3.2.3
TA Luft Nr. 3.3
TA Luft Nr. 3.3.1.2.1
TA Luft Nr. 3.3.1.2.2
TA Luft Nr. 3.3.1.4.1
TA Luft Nr. 3.3.1.11.1 c
1. Die Emissionswerte der TA Luft konkretisieren die Anforderungen, die im Regelfall an den Betrieb einer Anlage zu stellen sind.

2. Die Feststellung, Regelungen der TA Luft seien durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt, setzt einen Vergleich des Erkenntnisstandes bei Erlass der Verwaltungsvorschrift mit dem derzeitigen Stand der Technik voraus, der nicht nur die technische Machbarkeit emissionsbegrenzender Maßnahmen, sondern auch den dafür notwendigen wirtschaftlichen Aufwand erfasst.

3. Die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub auf 20 mg/m³ ist rechtmäßig, wenn die genehmigten Filter dessen Einhaltung bei ordnungsgemäßem Betrieb gewährleisten.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 21.00 VGH 10 S 792/99

Verkündet am 21. Juni 2001

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Dr. Pagenkopf, Kley, Herbert und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Zemente und Zementklinker herstellt, begehrt die Festsetzung eines höheren Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub in drei Änderungsgenehmigungen für ihr Werk in B. Die Genehmigungen betreffen die Errichtung von zwei Silos für Sonderklinker, den Zementtransport von den Zementmühlen 6 und 8 zum Silo K 20 und die Änderung der Verladestelle an dem Silo. Die Bescheide sehen in ihren Nebenbestimmungen jeweils eine Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub von 20 mg/m³ vor. Die dagegen eingelegten Widersprüche, mit denen die Klägerin einen Grenzwert von 40 mg/m³ beanspruchte, wurden vom Regierungspräsidium T. zurückgewiesen: hinsichtlich zwei der Genehmigungen als unzulässig, weil die Klägerin sich in ihrem Genehmigungsantrag auf die Herstellergarantien bezogen und damit selbst den beanstandeten Grenzwert beantragt habe, hinsichtlich der dritten Genehmigung als unbegründet, weil der festgesetzte Wert dem heutigen Stand der Emissionsminderungstechnik entspreche. Der in Nr. 3.1.3 TA Luft festgesetzte Emissionswert für Gesamtstaub von 50 mg/m³ bei einem Massenstrom von mehr als 0,5 kg/h sei lediglich als Mindestanforderung zu verstehen; im Einzelfall sei die Behörde nicht gehindert, geringere Werte festzusetzen.

Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Klägerin die Erteilung von Änderungsgenehmigungen mit einem Grenzwert von jeweils 40 mg/m³ erstrebt, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, und zwar hinsichtlich aller drei Genehmigungen; denn der im Genehmigungsverfahren gewechselte Schriftverkehr zwischen den Beteiligten verdeutliche, dass die Rechtmäßigkeit der Festlegung des Emissionswertes notfalls streitig habe ausgefochten werden sollen und die Bezugnahme der Klägerin auf die Garantieangaben des Filterherstellers nur ein Kompromiss gewesen sei, um zunächst mit dem Bau der Anlage beginnen zu können. Der Beklagte habe der Klägerin über die technischen Vorkehrungen zur Emissionsbegrenzung hinaus die Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes auferlegen dürfen und diesen zu Recht auf 20 mg/m³ festgelegt; denn dieser Wert entspreche dem Stand der Emissionsminderungstechnik. Der in der TA Luft vorgesehene Grenzwert für Gesamtstaub sei überholt. Im Übrigen verbiete das Regelwerk nicht, niedrigere Grenzwerte im Einzelfall festzulegen, selbst wenn eine Anpassung der Werte an eine verbesserte Technik in der jeweils einschlägigen Vorschrift nicht vorgesehen sei.

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen. Er hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass Nr. 3.1.3 TA Luft bei einem am Vorsorgegebot orientierten Verständnis eine Mindestanforderung an die Vorsorgepflicht von Anlagenbetreibern darstelle. Die Regelung hindere die Behörde rechtlich nicht daran, anspruchsvollere Gesamtstaubemissionsgrenzwerte festzusetzen, die das Potential vorhandener, dem Stand der Technik entsprechender Begrenzungseinrichtungen einer Anlage stärker ausschöpften. Aber selbst wenn man den Emissionswert der TA Luft als Obergrenze behördlicher Vorsorgeanforderungen ansehe, sei dieser durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt, so dass die Außenwirkung der Verwaltungsvorschrift insoweit entfalle.

Mit ihrer durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Maßnahmen-Bezug des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - verkannt; denn dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegebot werde schon dann im gebotenen Umfange Rechnung getragen, wenn - wie hier - die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung getroffen worden seien. Ein Emissionsgrenzwert sei daneben nicht erforderlich, so dass die Festsetzung eines Wertes von 40 mg/m³ nur deshalb zulässig sei, weil sie - die Klägerin - ihn selbst beantragt habe. Aber selbst wenn man die zusätzliche Anordnung eines Emissionsgrenzwertes für zulässig hielte, hätte dieser nach Nr. 3.1.3 TA Luft auf 50 mg/m³ festgesetzt werden müssen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die TA Luft bestimme Mindestanforderungen und stehe anspruchsvolleren Emissionsgrenzwerten nicht entgegen, sei mit der Funktion dieser Verwaltungsvorschrift nicht zu vereinbaren. Sie diene dazu, das Maß der im Wege der Emissionsbegrenzungen zu treffenden Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch generelle Standards verbindlich zu konkretisieren. Soweit der Vorschriftengeber besondere Regelungen für Anlagen zur Herstellung von Zement habe treffen wollen, sei dies unter Nr. 3.3.2.3.1 TA Luft abschließend geschehen. Weitergehende Staubbegrenzungen als unter Nr. 3.1.3 TA Luft allgemein geregelt sehe die Vorschrift für solche Anlagen nicht vor. Da es insoweit auch an einer Dynamisierungsklausel fehle, wie sie in anderen Nummern der TA Luft enthalten sei, sei der Wert von 50 mg/m³ nach dem Regelungssystem der TA Luft verbindlich. Soweit der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung auch darauf stütze, dass dieser Grenzwert durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sei, verletze er ebenfalls Bundesrecht; denn es fehle an den dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Da das Berufungsgericht sich nicht auf eigenes Fachwissen habe stützen können, hätte es zu der Frage des Erkenntnisfortschritts Beweis erheben und ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dieses Gutachten hätte sich wegen des branchenübergreifenden Charakters des Emissionsgrenzwertes nicht allein auf Anlagen zur Herstellung von Zementen beschränken dürfen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er wiederholt und verteidigt im Wesentlichen die Ausführungen des angegriffenen Urteils und beruft sich insbesondere darauf, dass sich ein Verbot, neben technischen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung einen Emissionsgrenzwert festzusetzen, weder der TA Luft noch sonstigen rechtlichen Vorgaben entnehmen lasse. Vielmehr sei unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes der überprüfbare Erfolg der Maßnahmen entscheidend. Dafür sei die Festsetzung eines Grenzwertes erforderlich.

Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil ebenfalls für richtig. Er schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und verweist darauf, dass in dem Entwurf der neugefassten TA Luft vom 8. Dezember 2000, der inzwischen vom Umweltbundesamt überarbeitet worden sei, der Emissionswert für Gesamtstaub abgesenkt worden sei.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar revisibles Recht, soweit es den Emissionswert der Nr. 3.1.3 TA Luft als Mindestanforderung begreift und soweit es diesen Wert als durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ansieht. Die Revision muss dennoch nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückgewiesen werden. Die angegriffene Entscheidung stellt sich im Ergebnis als richtig dar, weil feststeht, dass die von der Klägerin eingesetzten Filter bei ordnungsgemäßem Betrieb die Einhaltung des angeordneten Grenzwertes von 20 mg/m³ gewährleisten, und das immissionsschutzrechtliche Vorsorgegebot einen solchen ordnungsgemäßen Betrieb der genehmigten technischen Einrichtungen zur Emissionsbegrenzung fordert.

1. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, ein Emissionsgrenzwert habe schon deswegen nur im Rahmen ihres Klageantrages festgesetzt werden dürfen, weil die Auferlegung eines solchen Wertes neben den ihr vorgeschriebenen technischen Vorkehrungen zum Zwecke der Emissionsbegrenzung an sich nicht erforderlich sei.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur erteilt werden, wenn diese Vorsorgepflicht erfüllt ist. Die primär gebotene, technikbezogene Vorsorge wird bei den im Streit befindlichen drei Anlagen durch die genehmigten Filtereinrichtungen und deren vorgeschriebenen Betrieb einschließlich Inspektionen und Wartungen sichergestellt. Insoweit besteht Einigkeit unter den Beteiligten, dass diese Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen und bei ordnungsgemäßem Betrieb die gebotene Vorsorge gewährleisten. Daraus folgt jedoch nicht, dass daneben die Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes überflüssig und damit mangels Erforderlichkeit rechtswidrig wäre. Die TA Luft, die als normkonkretisierende Vorschrift auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich ist (Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4; Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <218>), sieht die Festsetzung solcher Werte nach Nr. 3.1 TA Luft als Vorsorgemaßnahme vor. Sie haben neben den geforderten technischen Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen den Sinn, das Ziel anzugeben, das diese Vorkehrungen erreichen sollen, und bilden damit gleichzeitig den Maßstab, anhand dessen die Tauglichkeit der emissionsbegrenzenden Maßnahmen zu prüfen ist. Ihre Notwendigkeit kann daher nicht ernstlich in Frage gestellt werden.

2. Berechtigt sind demgegenüber die Einwände der Klägerin gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zum Umfang der Bindungswirkung, die Nr. 3.1.3 TA Luft für die Immissionsschutzbehörden äußert.

a) Die vorrangige Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, der in dieser Bestimmung geregelte Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub stelle eine Mindestanforderung an die Vorsorgepflicht von Anlagenbetreibern dar, so dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich nicht gehindert sei, anspruchsvollere Grenzwerte festzusetzen, geht an der Funktion der TA Luft und ihrem Regelungssystem vorbei. Aufgabe dieses technischen Regelwerks, das auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) erlassen wurde, ist es, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck konkretisiert es die unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch generelle Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen (stRspr; zuletzt Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - a.a.O. <219>). Zu diesen Standards gehören auch die Emissionsgrenzwerte, die das Maß der gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festlegen und insoweit grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - a.a.O.). Diese auf besonderen Sachverstand gegründete, den Gesetzesvollzug vereinheitlichende normkonkretisierende Funktion der TA Luft würde weithin entwertet, müssten die in ihr niedergelegten Emissionsgrenzwerte als bloße Mindestanforderungen begriffen werden, die im Einzelfall zu verschärfen der jeweils zuständigen Behörde überlassen bliebe. Der Funktion der TA Luft wird es allein gerecht, diese Werte als bindende Vorgabe für die Anforderungen aufzufassen, die im Regelfall gestellt werden dürfen, also als echte Grenzwerte, bei deren Umsetzung grundsätzlich weder nach oben oder nach unten abgewichen werden darf. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die besonderen, für bestimmte Anlagenarten getroffenen Regelungen unter Nr. 3.3 ff. TA Luft, für die auch der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Bindungswirkung für möglich hält, sondern auch für die generellen, alle Anlagenarten erfassenden Bestimmungen wie die hier in Rede stehende Emissionsgrenzwertregelung für Gesamtstaub; denn ein nachvollziehbarer, am Zweck der Grenzwerte orientierter Grund, insoweit zu differenzieren, ist nicht erkennbar.

Eine solche Differenzierung entspräche auch nicht der Systematik der Verwaltungsvorschrift. Diese bestimmt unter 3.1 und 3.2 die für alle Anlagenarten geltenden Anforderungen und sieht unter Nr. 3.3 ergänzende oder abweichende Regelungen für bestimmte Anlagenarten vor, die den allgemein geltenden Anforderungen vorgehen (vgl. Nr. 3.1.1 TA Luft). Sie stattet diese also nicht mit besonderer Verbindlichkeit aus, sondern mit einem Vorrang aufgrund ihrer Spezialität. Soweit die Anforderungen im Einzelfall nur Mindestanforderungen sein sollen, die nach Möglichkeit weiter zu unterschreiten sind, ist dies ausdrücklich geregelt (vgl. Nr. 3.3.1.2.1, Nr. 3.3.1.2.2, Nr. 3.3.1.4.1 und Nr. 3.3.1.11.1 c TA Luft). Diese so genannten Dynamisierungsklauseln wären überflüssig, müssten die vorgegebenen Grenzwerte von vornherein "dynamisch" verstanden werden.

b) Ebenso wenig mit Bundesrecht zu vereinbaren ist die hilfsweise angestellte Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, der in Nr. 3.1.3 geregelte Emissionsgrenzwert entspreche nicht mehr dem Stand der Technik und könne jedenfalls aus diesem Grund keine Bindungswirkung mehr äußern; denn es fehlt an den für eine solche Bewertung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

Wegen der oben dargestellten normkonkretisierenden Funktion der TA Luft, die auf dem in ihr zum Ausdruck kommenden wissenschaftlich-technischen Sachverstand beruht und zugleich der auf der Grundlage der Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 51 BImSchG) vorgenommenen Einschätzung des Vorschriftengebers Rechnung trägt, stellt das Abrücken von den in ihr niedergelegten Standards hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Luft obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen. Das heißt, der Erkenntnisstand bei Erlass der TA Luft und dessen seinerzeitige technische Umsetzung müssen mit dem jetzigen Stand der Technik verglichen werden, um beurteilen zu können, ob sich in diesem Sinne wesentliche Änderungen ergeben haben.

Gemessen daran reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, um den Emissionsgrenzwert der Nr. 3.1.3 TA Luft als überholt anzusehen. Soweit das Gericht darauf verweist, dass heutige Gewebefilter einen Emissionswert von deutlich unter 20 mg/m³ gewährleisten, gehen seine Ausführungen daran vorbei, dass in der von ihm selbst herangezogenen Kleinen Anfrage vom 17. Februar 1998 (BTDrucks 13/9965) darauf hingewiesen wird, dass bereits bei Erlass der TA Luft Gewebefilter im Regelfall für Staubemissionswerte von 20 mg/m³ und geringer ausgelegt und betrieben worden seien und sich bereits niedrigere Staubgehalte von bis zu 5 mg/m³ einhalten ließen. Dennoch sind damals 50 mg/m³ festgesetzt worden, und dies offenbar aus Gründen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit (vgl. dazu Kalmbach/Schmölling, TA Luft, 4. Auflage, Rz. 72 f.; Jost, Die neue TA Luft, Teil 5, Kapitel 5 - 3.1.3). Insoweit trifft es nicht zu, dass erst neue Techniken Emissionsgrenzwerte von 5 bis 10 mg/m³ und damit "deutlich günstigere Werte als nach dem Stand der Technik, der der TA Luft 1986 zugrunde gelegen habe", ermöglichten, zumal der Verwaltungsgerichtshof unsubstantiiert von "Fortschritten" der Abscheideleistungen spricht, ohne diese Fortschritte im Wege einer konkreten Gegenüberstellung zu beziffern. Auch der Hinweis, dass der vom Europäischen Büro für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Sevilla auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 der IVU-Richtlinie erstellte Entwurf eines Referenzdokuments über beste verfügbare Techniken in der Zement- und Kalkindustrie vom 21. Januar 1999 Staubwerte von deutlich unter 5 mg/m³ für erreichbar hält, belegt nicht, dass die TA Luft in dieser Hinsicht überholt ist. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt und die Aussage zu den erreichbaren Staubwerten nicht branchenübergreifend getroffen wird, ist allein die offenbar seit langem gegebene technische Erreichbarkeit solcher Werte solange nicht hinreichend aussagekräftig, wie keine Angaben über die dazu notwendigen finanziellen Investitionen gemacht werden, insbesondere dazu, ob und inwieweit sich der notwendige wirtschaftliche Aufwand für solche Emissionsbegrenzungsmaßnahmen gegenüber dem Zeitpunkt der Verabschiedung der TA Luft verringert hat. Diese Einwände gelten auch gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof als ersten Entwurf zur Novellierung der TA Luft bezeichneten Arbeitspapier (inzwischen Stand vom 8. Dezember 2000). Dort wird zwar unter Nr. 5.2.1 eine Massenkonzentration für Gesamtstaub von 20 mg/m³ vorgesehen. Der Stand des Verfahrens erlaubt es jedoch nicht, bereits hieraus Schlüsse auf eine Überholung der bisherigen Werte zu ziehen; denn die nach § 51 BImSchG erforderliche Anhörung der beteiligten Kreise hat bisher nicht stattgefunden. Auch die Angaben zu der Genehmigungspraxis der Bundesländer sind zu unsubstantiiert, um den bisherigen Grenzwert für überholt zu halten, zumal sich in der Revisionsverhandlung ergeben hat, dass diese Praxis nicht einmal in dem hier betroffenen Bundesland einheitlich ist.

Selbst das Vorhandensein zahlreicher Anhaltspunkte für eine Weiterentwicklung der Emissionstechnik, soweit es die Abscheidung von Staub betrifft, entbindet nicht davon, eine Gegenüberstellung der seinerzeitigen mit der heutigen Situation vorzunehmen, die nicht nur die technische Machbarkeit emissionsbegrenzender Maßnahmen, sondern vor allem den dafür notwendigen wirtschaftlichen Aufwand erfasst. Konkrete Feststellungen dazu fehlen vollständig; der Verwaltungsgerichtshof begnügt sich insoweit mit dem Hinweis, dass nach den Darlegungen des Beklagten die eingesetzte Abscheidetechnik heute "wirtschaftlich erheblich günstiger in Anschaffung und Betrieb" sei.

3. Ungeachtet dieser Mängel des Berufungsurteils kommt seine Aufhebung und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung nicht in Betracht, weil es sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die angegriffenen Genehmigungen verletzen mit den in ihnen geregelten Emissionsgrenzwerten die Klägerin nicht in ihren Rechten, und zwar unabhängig davon, ob Nr. 3.1.3 TA Luft weiterhin Bindungswirkung äußert. Damit scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Änderung dieser Bescheide aus.

Die Genehmigungsbescheide regeln jeweils, dass die vorgeschriebene, maximal zulässige Massenkonzentration von 20 mg/m³ eingehalten wird, wenn sie von keinem Halbstunden-Mittelwert, der entsprechend Nebenbestimmung Nr. 2.3.1 (bzw. 2.2.1) ermittelt wurde, überschritten wird. Nach Nr. 2.3.1 (bzw. 2.2.1) der Nebenbestimmungen sind die Gesamtstaubemissionen nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle drei Jahre für jede Emissionsquelle durch eine vom Umweltminis-terium Baden-Württemberg nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle durch mindestens drei Einzelmessungen bei ungestörtem Dauerbetrieb mit höchster Emission unter Einbeziehung der regelmäßigen Abreinigung, die je eine halbe Stunde nicht überschreiten sollen, festzustellen.

Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die eingesetzten Filter bei solchen Einzelmessungen den vorgegebenen Wert einhalten. Die Klägerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass sie insoweit eine Stellungnahme der Herstellerfirma für entbehrlich halte, weil sie davon ausgehe, dass bei Einzelmessungen nach Nr. 3.2.2 TA Luft, die stets nach vorheriger Ankündigung durchgeführt würden (vgl. Davids/Lange, Die TA Luft '86, Anm. 151), bei keinem ermittelten Halbstundenwert eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ überschritten werde. Sie wendet sich auch nicht gegen die ihr in zwei der Bescheide auferlegten Pflicht, dem Regierungspräsidium und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Filter eine schriftliche Bestätigung des Herstellers/ Lieferanten darüber vorzulegen, dass die im Einzelnen aufzuführenden Maßnahmen und Intervalle geeignet sind, die garantierte Emissionsbegrenzung von 20 mg/m³ Staub im Dauerbetrieb sicherzustellen.

Gesteht die Klägerin somit zu, dass die genehmigten Filter bei ordnungsgemäßem Anlagenbetrieb den auferlegten Grenzwert nachweisbar einhalten, durfte der Beklagte diesen Wert auch festsetzen; denn nur auf diese Weise lässt sich die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen im Sinne der gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sicherstellen. Wie bereits oben unter 1.) dargelegt, ist dem Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorrangig durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen sollen nach Nr. 3.1.2 Abs. 1 Satz 2 TA Luft sowohl auf eine Verminderung der Massenkonzentration als auch der Massenströme oder Massenverhältnisse der von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen ausgerichtet sein, um die Entstehung von luftverunreinigenden Emissionen von vornherein zu vermeiden oder zu minimieren. Soweit solche Einrichtungen genehmigt sind, sind sie Bestandteil der Anlage und als solche im Sinne der Emissionsvermeidung oder -minimierung ordnungsgemäß zu betreiben. Da - wie ebenfalls bereits ausgeführt - der nach 3.1 TA Luft festzusetzende Emissionsgrenzwert das Ziel angibt, das mit Hilfe dieser technischen Vorkehrungen erreicht werden soll, und damit auch den Maßstab der Prüfung ihrer Tauglichkeit bildet, muss er hinreichenden Bezug zum Emissionsverhalten der genehmigten Anlage bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb haben. Anderenfalls verlöre er seine Aussagekraft für die Funktions-tüchtigkeit der ergriffenen technischen Maßnahmen. Das ist aber gerade die vorrangige Aufgabe der hier vorgeschriebenen Einzelmessungen, die es aufgrund ihrer Ankündigung dem Betreiber erlauben, optimale Verhältnisse im Zeitpunkt der Messungen herzustellen. Sie sind - im Unterschied zu kontinuierlichen Messungen nach Nr. 3.2.3 TA Luft, die auch ungünstige Betriebszustände erfassen und bei deren Auswertung daher nach Nr. 2.1.5 gewisse Grenzwertüberschreitungen hingenommen werden - keine Grundlage für eine repräsentative Beurteilung des Dauerbetriebsverhaltens (Davids/Lange, a.a.O.). Vielmehr wird von der durch sie unter bestmöglichen Randbedingungen nachgewiesenen Funktionstauglichkeit der Emissionsbegrenzungsmaßnahmen auf die Unbedenklichkeit des Dauerbetriebs der Anlage geschlossen.

Vor diesem Hintergrund läuft das Verlangen der Klägerin nach einem "Sicherheitspuffer" und damit nach einem Grenzwert von 40 mg/m³ darauf hinaus, dass die Immissionsschutzbehörden in diesem Rahmen einen nicht ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb dulden müssten. Das wäre aber mit der nach dem Stand der Technik gebotenen Vorsorge, die insbesondere durch die angeordneten technischen Vorkehrungen zur Emissionsbegrenzung konkretisiert wird, nicht zu vereinbaren. Soweit die Klägerin sich in der Revisionsverhandlung erstmals darauf berufen hat, sie benötige den höheren Grenzwert im Hinblick auf die gleichzeitige Verbrennung von Stoffen nach der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 17. BImSchV -, weil dann entsprechend höhere Mischwerte festgelegt würden, musste sie einräumen, dass es bei den hier in Rede stehenden Anlagen solche Quellen nicht gibt, weil in ihnen keine Verbrennung stattfindet. Abgesehen davon entspräche es nicht dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegebot, einen angesichts der eingesetzten Filtertechnik "zu hohen" Grenzwert für Gesamtstaub dazu zu benutzen, die Anforderungen, die die 17. BImSchV bei der Verbrennung von Reststoffen stellt, erträglicher zu gestalten.

Die Entscheidung des Senats darf nicht dahin verstanden werden, dass der Sache nach der in Nr. 3.1.3 TA Luft vorgegebene Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub in Wahrheit doch als überholt oder nicht bindend angesehen wird. Es wird nur die Konsequenz aus dem Umstand gezogen, dass die eingesetzten Filter die Einhaltung des aufgegebenen Grenzwertes bei ordnungsgemäßem Betrieb gewährleisten, ohne dass geklärt zu werden braucht, ob diese Umstände atypisch sind oder Nr. 3.1.3 TA Luft in der Tat nicht mehr den derzeitigen Stand der Technik wiedergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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