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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 25.00
Rechtsgebiete: VermG, URüV, EntschG


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 1 Satz 3
VermG § 6 Abs. 1
VermG § 6 Abs. 7
VermG § 25 Abs. 1 Satz 2
VermG § 36 Abs. 1 Satz 1
URüV § 1
EntschG § 4 Abs. 4
Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 6 VermG i.V.m. § 1 URüV setzt nicht die Absicht der Gewinnerzielung voraus. Unternehmen im Sinne der genannten Vorschriften können auch auf gemeinnütziger Grundlage tätige Betriebe sein.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 25.00

Verkündet am 20. September 2001

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. September 2001 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley, Herbert und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. November 1999 wird geändert. Der Bescheid des Landkreises L. vom 25. Oktober 1994 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. Dezember 1996 werden in vollem Umfang aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG) die Feststellung seiner Berechtigung zur Entschädigung für ein Unternehmen.

Die Ortsgruppe G. des Touristenvereins ... pachtete im Jahr 1925 von der Stadt G. auf die Dauer von 25 Jahren die Flurstücke Nr. ... und Nr. ... mit einem darauf befindlichen ehemaligen Verwaltungsgebäude und baute es als Unterkunft für Wanderer, Ferienheim, Jugendherberge und Jugendheim aus. Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wurde der Touristenverein ... verboten. Sein Vermögen einschließlich des Vermögens seiner Untergliederungen wurde auf der Grundlage des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl I S. 479) eingezogen.

Im September 1990 meldete der Kläger einen Anspruch auf Rückgabe des Naturfreundehauses ... an. Der Landkreis L. wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 wegen fehlender Bearbeitungsgrundlage zurück; es sei nicht zu erkennen, welche Grundstücke Gegenstand des Antrags seien. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sich der Restitutionsantrag auf das Naturfreundehaus in G. als Unternehmen beziehe. Dieses erfülle trotz des gemeinnützigen Zwecks den weiten Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies durch Bescheid vom 9. Dezember 1996 den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass die bezeichneten Flurstücke nicht in dessem Eigentum gestanden hätten und hinsichtlich der Grundstücke auch keine schädigenden Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG bekannt seien.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes sei und ihm ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass das Naturfreundehaus ein Unternehmen gewesen sei, das gegen Entgelt sowohl für Mitglieder des Verbandes als auch für Nichtmitglieder Übernachtungsmöglichkeiten und Räume zur Freizeitgestaltung sowie Speisen für Hausgäste und Wanderer angeboten habe; es sei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt worden. Von einem Hotel- oder Gaststättenbetrieb habe es sich nur in der Zielgruppe unterschieden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Teilaufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass der Kläger wegen des Verlustes des Nutzungsrechts (Pachtrechts) an den Flurstücken Nr. ... und Nr. ... Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger als Rechtsnachfolger des aufgelösten Touristenvereins ... (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 5 VermG) stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zu. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 6 a VermG scheide dagegen aus, da das "G. Naturfreundehaus" den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes nicht erfülle; es habe sich nicht, wie der Unternehmensbegriff voraussetze, um einen gewerblichen, in der Absicht dauernder Gewinnerzielung geführten Betrieb gehandelt.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung auf das bis 1933 betriebene Unternehmen "G. Naturfreundehaus" zu erstrecken. Zur Begründung führt er aus: Der Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes schließe auch solche Unternehmen ein, die mangels Gewinnerzielungsabsicht keine Gewerbebetriebe seien. Die Merkmale eines Unternehmens seien erfüllt, wenn ein Betrieb Leistungen gegen Entgelt anbiete und es sich um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung handele, welche das Maß der Geringfügigkeit, also der bloßen Liebhaberei, überschreite. Diese Voraussetzungen habe das Naturfreundehaus in G. erfüllt, da angesichts einer Kapazität von 100 Schlafplätzen eine umfangreiche unternehmerische Logistik erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie macht geltend, für die Feststellung der Berechtigung zur Entschädigung für ein Unternehmen sei ausschließlich das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig. Das "G. Naturfreundehaus" sei zudem kein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes; es fehle an einer gewerbsmäßigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, der Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes setze nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zur Unternehmensrückgabeverordnung voraus, dass der Betrieb nach heutigen Maßstäben wieder Grundlage für eine berufliche Existenz in Form eines Gewerbebetriebes sein könnte. Dies sei der Fall, wenn sich ein Betrieb am Markt behaupten könne, also nicht von Beginn seiner Tätigkeit an fortlaufend Defizite erwirtschafte und nicht dauerhaft auf externe Hilfen in Form von Spenden oder verlorenen staatlichen Zuschüssen angewiesen sei. Insofern müsse noch aufgeklärt werden, ob das G. Haus seine Leistungen kostendeckend angeboten habe.

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das "G. Naturfreundehaus" kein Unternehmen im Sinne des § 6 VermG i.V.m. § 1 URüV gewesen sei, verletzt Bundesrecht. Der Bescheid des Landkreises L. vom 25. Oktober 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. Dezember 1996, der sich allein mit einer Singularrestitution befasst und damit in der Sache die Feststellung der Berechtigung des Klägers zur Entschädigung für ein Unternehmen abgelehnt hat, ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, seine Berechtigung zur Entschädigung für ein Unternehmen festzustellen, hat dagegen keinen Erfolg. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG ist für diese Feststellung nicht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L., gegen die allein die Klage gerichtet ist, sondern das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Unternehmenseigenschaft des Naturfreundehauses verneint, weil es an einer in der Absicht dauernder Gewinnerzielung ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit gefehlt habe. Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Die Absicht der Gewinnerzielung gehört nicht zu den Voraussetzungen des Unternehmensbegriffs gemäß § 6 VermG i.V.m. § 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV); auch auf gemeinnütziger Grundlage tätige Betriebe, die lediglich eine Kostendeckung oder Kostenminderung anstreben, können den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes erfüllen. Ein einheitlicher, eine Gewinnorientierung voraussetzender Unternehmensbegriff, an den das Vermögensgesetz hätte anknüpfen können, lässt sich nicht feststellen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., 2000, § 1 Rn. 15 bis 17 mit Hinweisen auf eine zunehmend in der Literatur vertretene Ansicht, die auf eine Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des Handelsgewerbes verzichtet; einschränkend auch BGHZ 95, 155 <158> zum Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; zu gemeinnützigen Vereinen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmen im Sozialversicherungsrecht vgl. BSGE 80, 141 <142>; Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 4/91 -; auch § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999). Der wirtschaftliche Zweck als bestimmendes Merkmal des Unternehmensbegriffs (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 Nr. 35 S. 49) ist nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen. Er ist erfüllt, wenn der Betrieb nicht nur gelegentlich, sondern planmäßig und auf Dauer ausgerichtet eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt entfaltet, d.h. Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet (vgl. K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., 1999, S. 67; Baumbach/Hopt, a.a.O. § 1 Rn. 15 f.).

Der Zweck des § 6 VermG spricht gegen die Annahme, dass der im Vermögensrecht verwendete Begriff des Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmensträgers voraussetzt. Unternehmen sind, wie die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VermG zeigt, eigenständige Vermögenswerte, weil sie sich - über die bloße Zusammenfassung von einzelnen Vermögensgegenständen hinaus - als Vermögensmassen darstellen, die als organisierte Einheiten am Markt auftreten und von einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck geformt sind. Sind sie dem Unternehmensträger durch eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 VermG entzogen worden, so sind sie - soweit möglich - auch als solche zurückzugeben, weil anders dem das Vermögensgesetz prägenden Wiedergutmachungszweck nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Dementsprechend räumt das Vermögensgesetz der Unternehmensrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG den Vorrang gegenüber der Einzelrestitution ein und trägt der Besonderheit derartiger Rechts- und Sachgesamtheiten dadurch Rechnung, dass die Rückübertragung in dem Zustand erfolgt, in dem sich die Rechts- und Sachgesamtheit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Veränderungen im Zeitpunkt der Rückgabe befindet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 URüV). Das Ziel der Erhaltung der Rechts- und Sachgesamtheit unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Veränderungen hat für gewinnorientierte Betriebe und für Betriebe, deren Tätigkeit lediglich auf eine Kostendeckung ausgerichtet ist, die gleiche sachliche Rechtfertigung. Die Gewinnerzielungsabsicht als Kriterium für die Zuordnung zu einem der beiden Restitutionstatbestände würde diesem Regelungszweck zuwiderlaufen.

Auch aus anderen Vorschriften des Vermögensgesetzes lässt sich eine Einschränkung des Unternehmensbegriffes auf gewinnorietierte Betriebe nicht herleiten. Dies gilt auch für § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die damit angesprochene Beurteilung nach Rentabilitätsgesichtspunkten (vgl. Holst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 4 Rn. 49) stellt eine zusätzliche Voraussetzung für den Sonderfall der Restitution eingestellter Geschäftsbetriebe dar. Rückschlüsse auf den Unternehmensbegriff können hieraus nicht gezogen werden. Dies folgt bereits daraus, dass bei fehlender Rentabilität der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs und damit bei dem Ausschluss der Rückübertragung Entschädigung für den Verlust eines Unternehmens gemäß § 4 EntschG zu leisten ist.

Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts setzt der Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes auch keine "erfolgsbezogene Komponente" in dem Sinn voraus, dass der Betrieb sich am Markt behaupten kann, also nicht fortlaufend Defizite erwirtschaftet und nicht dauerhaft auf externe Hilfen in Form von Spenden oder verlorenen staatlichen Zuschüssen angewiesen ist. Diese Einschränkung entnimmt der Oberbundesanwalt der Begründung zu § 1 Abs. 2 URüV, nach der von einem Unternehmen ausgegangen werden könne, "wenn die den Berechtigten entzogenen Vermögenswerte in ihrer organisatorischen Zusammenfassung ... auch nach heutigen Maßstäben wieder Grundlage für eine berufliche Existenz in Form eines Gewerbebetriebes sein können" (BRDrucks 283/91, S. 25). Abgesehen davon, dass eine solche Einschränkung weder im Wortlaut des Vermögensgesetzes noch der Unternehmensrückgabeverordnung einen Anhalt findet, ist mit der zitierten Formulierung in der Begründung zur Unternehmensrückgabeverordnung ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit der Art nach auch nach heutigen Maßstäben Grundlage einer beruflichen Existenz sein könnte.

b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem "G. Naturfreundehaus" um ein Unternehmen im Sinne des § 6 VermG i.V.m. § 1 URüV. Die Betreiber des Naturfreundehauses boten, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, gegen Entgelt Übernachtungsmöglichkeiten und Speisen für Mitglieder des Touristenvereins und Nichtmitglieder an. Dieses Angebot erfolgte planmäßig und war, wie bereits die fünfundzwanzigjährige Laufzeit des Pachtvertrages belegt, auf Dauer bestimmt. Der Beherbergungsbetrieb mit etwa 100 Übernachtungsmöglichkeiten unterschied sich, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, der Art nach nicht von dem Betrieb eines einfachen - kommerziell betriebenen - Gasthauses oder Hotels. Darauf, ob die erhobenen Entgelte die Kosten des Betriebes deckten oder unter Berücksichtigung einer teilweisen Kostendeckung durch Spenden oder Zuschüsse kalkuliert waren, kommt es - wie dargelegt - nicht an.

2. Dagegen muss die Revision erfolglos bleiben, soweit der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung für ein Unternehmen erstrebt. Über einen derartigen Antrag gemäß § 6 Abs. 7 VermG entscheidet nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen; gegen den Freistaat Sachsen hat der Kläger seine Klage jedoch nicht gerichtet. Eine Zuständigkeit der beklagten Stadt L. besteht daneben nicht. Sie lässt sich auch nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 VermG herleiten. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG kann ein Widerspruch gegen eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit gestützt werden. Wenn aber - wie hier - die ergangenen Bescheide aufgehoben werden und über die Berechtigung zur Unternehmensentschädigung neu zu entscheiden ist, bietet § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG keine Grundlage dafür, dass die unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG in Anspruch genommene Zuständigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen fortbesteht. § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG beschränkt sich auf eine Regelung über die Unbeachtlichkeit eines eingetretenen Zuständigkeitsfehlers.

Demgemäß ist, nachdem die den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden vermögensrechtlichen Bescheide umfassend aufgehoben worden sind, vom sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über den Feststellungsantrag des Klägers erneut zu befinden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die vom Kläger wegen des Verlustes des Nutzungsrechts (Pachtrechts) an den Grundstücken Flurstück Nr. ... und Flurstück Nr. ... erstrittene Entschädigungsberechtigung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war und damit das verwaltungsgerichtliche Urteil in diesem Punkte Bestand hat. Der Kläger wird sich daher zur Vermeidung einer doppelten Wiedergutmachung auf die von ihm erstrebte Unternehmensentschädigung diejenigen Beträge anrechnen lassen müssen, die ihm für den Verlust des Nutzungsrechts (Pachtrechts) zugesprochen werden sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 5 VwGO. Soweit es die Zurückweisung der Revision betrifft, sind die Kosten, für die gemäß § 155 Abs. 1 VwGO anteilig der Kläger kostenpflichtig wäre, gemäß § 155 Abs. 5 VwGO von der Beklagten zu tragen. Der Landkreis L. hätte das Verfahren spätestens dann an das allein zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen abgeben müssen, als der Kläger mit seinem Widerspruch vom 31. Oktober 1994 erklärt hatte, sein Antrag sei nicht auf die Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände, sondern des Unternehmens gerichtet. Das darin liegende Verschulden muss sich die Beklagte zurechnen lassen.

Ende der Entscheidung

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