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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 26.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
Leitsätze:

Stützte sich die Enteignung eines vom Ministerium für Staatssicherheit verdeckt genutzten (konspirativen) Objekts auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes, bestimmt sich die Lauterkeit des Eigentumszugriffs nicht allein danach, ob die angegebenen Baumaßnahmen tatsächlich geplant oder durchgeführt worden sind.

Ob in solchen Fällen der Enteignungszweck vorgeschoben war und damit eine unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, ist vielmehr anhand einer an den Gesamtumständen orientierten Prüfung zu beurteilen.

Urteil des 7. Senats vom 3. September i998 - BVerwG 7 C 26.97 -

I. VG Berlin vom 17.04.1997 - Az.: VG 29 A 2100.93 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 26.97 VG 29 A 2100.93

Verkündet am 3. September 1998

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Golze

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1997 sowie der Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen H. vom 26. Februar 1993 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen B. vom 2. November 1993 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück in B. -N. , L. - Straße 38, zurückzuübertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

I.

Der seit Kriegsende im Westen Deutschlands lebende Kläger beansprucht die Rückgabe eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. -N. . Das im Jahre 1943 in sein Eigentum übergegangene Grundstück wurde 1949 und in den Folgejahren zunächst als Gästehaus der Regierung der DDR genutzt. Staatlicher Verwalter war seit 1957 die B. Volkseigene Wohnungsverwaltung P. , später der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung H. -P. . Seit 1954 diente das Anwesen den Zwecken des Ministeriums für Staatssicherheit, ab 1971 als konspiratives Objekt. Zur Abdeckung dieser Nutzung wurde nach außen über die regierungsamtliche Grundstücksverwaltung N. , die spätere Versorgungseinrichtung des Ministerrats der DDR, die Eigenschaft als Gästehaus aufrechterhalten; die Versorgungseinrichtung fungierte als Mieter.

Auf Antrag dieses Mieters erklärte der Magistrat von B. das Grundstück im Jahre 1977 zum Aufbaugebiet und überführte es anschließend mit Wirkung vom 1. Januar 1978 gemäß § 14 des Aufbaugesetzes i.V.m. § 9 des Entschädigungsgesetzes in Volkseigentum; die Versorgungseinrichtung wurde zum Rechtsträger bestellt. Im Antrag war angegeben worden, daß zur Sicherung der Nutzung für Zwecke des Ministerrats in den vergangenen Jahren umfangreiche Instandsetzungs- und Werterhaltungsarbeiten im Wert von 15 714 M aus Haushaltsmitteln des Ministerrats durchgeführt worden seien und weitere Maßnahmen in nächster Zeit erforderlich würden, die ebenfalls nicht aus den Grundstückseinnahmen finanziert werden könnten. Die in Höhe von 53 800 M festgesetzte Entschädigung wurde auf ein staatlich verwaltetes Devisenausländerkonto überwiesen.

Mit Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion vom 20. August 1995 wurde das Grundstück der Beigeladenen übertragen.

Den Rückübertragungsantrag des Klägers lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab, weil keine Schädigungsmaßnahme nach § i des Vermögensgesetzes - VermG - vorliege. Sein Widerspruch blieb erfolglos.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG lägen nicht vor, weil das Grundstück weder entschädigungslos noch gegen diskriminierend geringe Entschädigung enteignet worden sei. Ein Rückübertragungsanspruch folge auch nicht aus § 1 Abs. 3 VermG. Hierfür sei erforderlich, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des Vermögenswertes bezweckt habe. Ein solcher Rechtsverstoß mit dem Ziel, den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen, sei nicht feststellbar. Das einvernehmliche Vorschieben eines anderen als des tatsächlichen Nutzers und Nutzungszwecks stelle sieh zwar als manipulative Täuschung der Öffentlichkeit und offenbar auch des für die Inanspruchnahme zuständigen Magistrats von B, über die wahren Hintergründe der Enteigung dar. Die Täuschung habe jedoch der geheimdienstlichen Abdeckung des Nutzungszwecks gedient, was den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen damaligen Vorstellungen entsprochen haben dürfte und für sich genommen nicht zu dem Schluß zwinge, auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Inanspruchnahme seien lediglich vorgeschoben worden. Bei der gebotenen Prüfung, ob bei der Enteignung als solcher alles mit rechten Dingen zugegangen, also die Inanspruchnahme selbst von den Rechtsvorschriften gedeckt gewesen sei, könne der Eigentumszugriff nicht als willkürlich angesehen werden. Die Bestimmungen der Aufbaugesetzgebung hätten die in Rede stehenden Maßnahmen grundsätzlich vorgesehen. Daß sie in Wahrheit nicht durchgeführt worden seien, lasse sich nicht feststellen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß die beabsichtigten künftigen Arbeiten von vornherein nur vorgeschoben worden seien, zumal ausweislich der Karteikarten des Ministeriums für dieses Objekt offenbar 4 200 M bis August 1984 investiert worden seien. Eine einzelfallbezogene Willkürmaßnahme sei auch nicht darin zu sehen, daß das Grundstück lastenfrei gewesen sei und die Mieteinnahmen für die Durchführung der Instandsetzung ausgereicht hätten. Die Aufbauvorschriften hätten eine Überschuldung oder Unwirtschaftlichkeit der Immobilie nicht vorausgesetzt.

Mit seiner Revision, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt, macht der Kläger geltend: Er stütze seinen Rückübertragungsanspruch ausschließlich auf § 1 Abs. 3 VermG. Die Umstände der Enteignung zeigten, daß der dafür angegebene Zweck nur vorgeschoben worden sei. Das Ministerium für Staatssicherheit habe das Grundstück nach zwei gescheiterten Versuchen, es durch Vertrag zu erwerben, auf diese Weise an sich bringen wollen. Die eingereichte Aufstellung über die durchgeführten Arbeiten enthalte keine Angaben zu dem Zeitraum, in dem sie durchgeführt worden seien, oder dazu, warum sie zur Sicherung der Grundstücksnutzung erforderlich gewesen seien. Soweit es sich überhaupt um notwendige Instandsetzungsarbeiten gehandelt habe, hätten sie aus den Mieteinnahmen finanziert werden können. Im übrigen seien sie offenbar nur mit dem Ziel durchgeführt worden, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eigentumszugriff zu schaffen. In jedem Fall sei eine Inanspruchnahme wegen in der Vergangenheit durchgeführter Investitionen von den Vorschriften des Aufbaugesetzes nicht gedeckt gewesen. Die angeblich nach der Enteignung aufgewendeten 4 200 M seien durch nichts belegt und hätten ebenfalls aus den Grundstückseinnahmen bezahlt werden können. Im übrigen habe das Aufbaugesetz auch in seinem durch die 2. Durchführungsbestimmung erweiterten Anwendungsbereich nicht der Sicherung konspirativer Objekte gedient, so daß schon allein die zutreffende Feststellung, der Enteignungszweck "Gästehaus" sei vorgeschoben gewesen, den Rechtsanspruch nach § 1 Abs. 3 VermG begründe.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und stellt sich auf den Standpunkt, daß im Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen mit der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eine Rechtsgrundlage vorhanden gewesen sei, welche die Enteignung gedeckt habe. Die damit allein verbleibende "Verspätung" der Enteignung reiche zur Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht aus. Im übrigen sei die Enteignung auch mit Blick auf künftige Maßnahmen erfolgt, so daß von einem willkürlichen Eigentumszugriff nicht ausgegangen werden könne. Eine solche Willkürlichkeit ergebe sich auch nicht aus der verdeckten Nutzung des Gebäudes als konspiratives Objekt.

Die Beigeladene ist ebenfalls der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt seien. Es fehle an dem dafür notwendigen einzelfallbezogenen Unrecht; denn seinerzeit seien in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke mit einem auf staatliche Kosten wiederhergerichteten oder geänderten Baubestand für künftig notwendig werdende Instandsetzungsmaßnahmen nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen worden.

Der Oberbundesanwalt hält die Enteignung für manipulativ, weil sie entgegen den Vorschriften des Aufbaugesetzes erst nach Durchführung der Baumaßnahmen erfolgt und es den staatlichen Stellen auch nicht um die Finanzierung künftiger Vorhaben, sondern darum gegangen sei, das Grundstück für eigene Zwecke zu nutzen.

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen muß der Klage stattgegeben werden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem umstrittenen Grundstück, weil er es aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG eingebüßt hat.

Dieser Schädigungstatbestand erfaßt Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf Vermögenswerte zugegriffen wurde. Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft setzt keine bestimmte Handlungsform voraus; darunter fallen auch hoheitliche Erwerbsakte. Solche Enteignungen hat der Senat insbesondere dann als willkürlich oder manipulativ beurteilt und dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zugeordnet, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen, oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (grundlegend Urteil des Senats vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 28; zuletzt Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hätte das Verwaltungsgericht eine Schädigungsmaßnahme nach dieser Vorschrift bejahen müssen; denn eine kritische Gesamtschau des von ihm festgestellten Geschehensablaufs, die im Hinblick auf den wirklichen Nutzer des Grundstücks und dessen systembedingte Möglichkeiten geboten ist, läßt nur den Schluß zu, daß die "Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen" vorgeschoben wurden, um nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes auf das Grundstück zugreifen zu können. In Wahrheit diente die Enteignung ausschließlich dazu, dem Ministerium für Staatssicherheit das Eigentum an dem Objekt zu verschaffen.

Die Absichten dieses Ministeriums manifestierten sich bereits in den Jahren 1971 und 1972, als es auf verschiedene Weise versuchte, das Haus rechtsgeschäftlich zu erwerben, dies jedoch fehlschlug, weil der Vorgang gegenüber dem Kläger als Handelspartner der DDR geheimgehalten werden mußte. Dafür, daß geplante Baumaßnahmen oder die Sicherung bereits vorgenommener Investitionen in das Grundstück bei diesem Erwerbsanliegen eine Rolle gespielt hätten, läßt sich den Feststellungen des angegriffenen Urteils nichts entnehmen; auch die Verwaltungsvorgänge, auf die das Verwaltungsgericht für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes verwiesen hat, bieten dafür keine Anhaltspunkte. Erst nachdem diese Erwerbsbemühungen erfolglos geblieben waren und im Jahre 1974 aus nach Aktenlage nicht nachvollziehbarem Anlaß eine Wertermittlung stattgefunden hatte, wurde im Jahre 1977 der Weg über das Aufbaugesetz gewählt. Dies geschah aber nicht im Hinblick auf eine in Aussicht genommene konkrete Baumaßnahme, sondern wegen angeblich in der Vergangenheit durchgeführter Investitionen. Weckt schon diese mit der Zielsetzung des Aufbaugesetzes schwerlich zu vereinbarende nachträgliche Inanspruchnahme Zweifel daran, daß alles "mit rechten Dingen" zuging, werden diese Zweifel durch die Art der getätigten Investitionen noch verstärkt. Es handelt sich um eine Vielzahl von Maßnahmen, die jeweils für sich genommen zu unerheblich gewesen wären, um ernsthaft als Grund für eine Enteignung herangezogen werden zu können, oder dafür - wie die in der Aufstellung genannten Anpflanzungen - von vornherein nicht in Betracht kamen und bei denen darüber hinaus nicht einmal erkennbar ist, wann und in welchem Zeitraum sie vorgenommen wurden. Der Antrag der Versorgungseinrichtung erwähnt lediglich, daß die Arbeiten "in den vergangenen Jahren" durchgeführt worden seien. Dies legt die Annahme nahe, daß diese Investitionen im nachhinein entdeckt und zusammengefaßt worden sind, um den Zwangserwerb durch das hinter der Versorgungseinrichtung stehende Ministerium für Staatssicherheit zu rechtfertigen. Dabei steht nicht einmal fest, ob sämtliche Baumaßnahmen erst in der Zeit nach Inkrafttreten der 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 durchgeführt worden sind. Verhielte es sich nicht so, würde bereits dies nach der Rechtsprechung des Senats ausreichen, eine unlautere Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG zu bejahen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - a.a.O.). Das bedarf hier jedoch keiner Klärung, weil auch die weiteren Umstände der Enteignung verdeutlichen, daß es in Wahrheit gar nicht darum ging, Baumaßnahmen zu ermöglichen oder bauliche Investitionen zu sichern, sondern dies nur ein Vorwand war. Anders läßt es sich kaum erklären, daß eine bereits mit Bescheid vom 15. März 1977 ausgesprochene Inanspruchnahme wiederholt werden mußte, weil nicht einmal die notwendige Erklärung des Grundstücks zum Aufbaugebiet vorausgegangen war, und der zweite Inanspruchnahmebescheid ebenso wie schon der erste Unsicherheiten über die einschlägige Rechtsgrundlage erkennen läßt. Der Tatsache, daß in dem für beide Bescheide verwendeten Formular der Hinweis auf die 2. Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz gestrichen worden ist, obwohl es doch angeblich um Werterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ging, für die der Rückgriff auf § 3 dieser Bestimmung erforderlich gewesen wäre, mag zwar - wie das Verwaltungsgericht meint - für sich gesehen keine ausschlaggebende Bedeutung bei der vermögensrechtlichen Beurteilung der Lauterkeit des Eigentumszugriffs zukommen. Angesichts der Vorgeschichte drängt sich jedoch die Einschätzung auf, daß zur Erfüllung der "Gesetzlichkeit" die am ehesten nach außen vertretbare Rechtsgrundlage gesucht worden ist, um dem Erwerbswunsch des Ministeriums für Staatssicherheit nachzukommen. Dafür mußte das Bescheidformmular "passend" gemacht werden; denn eine Inanspruchnahme nach § 3 der 2. Durchführungsbestimmung hätte vorausgesetzt, daß der Eigentümer des Grundstücks nicht in der Lage oder bereit war, die notwendigen Maßnahmen durchführen zu lassen, und andere Maßnahmen zu ihrer Sicherung nicht zweckmäßig waren. Daß diese Voraussetzungen vorliegen könnten, ließ sich offenbar angesichts der Ertragslage des Grundstücks und des Zustandes des Hauses nicht vertreten. Das gilt auch hinsichtlich der in absehbarer Zukunft erforderlich werdenden Arbeiten, die nach dem Antrag der Versorgungseinrichtung angeblich aus dem Grundstück nicht finanziert werden konnten.

Der gesamte Enteignungsvorgang war demnach erkennbar von dem Bestreben getragen, den Forderungen des Ministeriums für Staatssicherheit gerecht zu werden. Den staatlichen Stellen ging es nicht um die Einhaltung der Enteigungsvoraussetzungen nach dem Aufbaugesetz, sondern um die Konstruktion eines Geschehensablaufs, der die Enteignung nach außen als korrekt erscheinen lassen sollte.

Das Verwaltungsgericht hat sich diese Einsicht versperrt, weil es seine Würdigung, der Enteignungszweck sei nicht vorgeschoben worden, allein auf die Feststellung gestützt hat, daß die Durchführung der aufgelisteten Maßnahmen selbst vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden sei und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß künftige Maßnahmen nicht beabsichtigt gewesen seien. Es hätte jedoch ausgehend von der Erkenntnis, daß die Enteigung im Interesse einer Institution angeordnet wurde, der man systembedingt in jeder Hinsicht zu Willen war, auch die übrigen Umstände des Eigentumszugriffs in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Auch wenn die Tatsache allein, daß die Enteignung zugunsten des Ministeriums für Staatssicherheit erfolgte und dies durch die Angabe eines anderen Nutzungszwecks verschleiert wurde, noch nicht den Vorwurf der unlauteren Machenschaft begründen muß, darf dies auf der anderen Seite nicht dazu führen, daß man sich zur Ausräumung eines solchen Verdachts damit zufriedengibt, daß die angegebenen Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind und damit nach außen der aufbaurechtliche Enteignungszweck erfüllt worden ist. Vielmehr ist in solchen Fällen immer eine umfassende, an den Gesamtumständen orientierte Prüfung erforderlich, ob die angegebenen Maßnahmen der wirkliche Grund für den Eigentumszugriff waren.

War das Grundstück des Klägers somit von einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG betroffen, muß ihm das Eigentum daran nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zurückübertragen werden; denn weder der Beklagte noch die Beigeladene haben sich auf Rückgabehindernisse berufen, und es gibt auch - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat - unabhängig davon keine Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der in § 5 Abs. 1 VermG genannten Rückgabeausschlußtatbestände hindeuten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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