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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 28.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
Leitsatz:

Die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überführung des Vermögenswerts in Volkseigentum auch auf rechtmäßige Weise hätte herbeigeführt werden können (Bestätigung der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit sogenannter Reserveursachen).

Urteil des 7. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 28.97 -

I. VG Leipzig vom 20.06.1996 - Az.: VG 2 K 1470/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 28.97 VG 2 K 1470/94

Verkündet am 28. April 1998

Gallin Justizangestellte als Urkundsbematin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

Beteiligter: Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1998 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley, Dr. Brunn und Postier

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Juni 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrte ursprünglich die Rückübertragung eines aus drei Flurstücken bestehenden Grundstücks mit einer Gesamtfläche von fast 6 ha, auf das sie im Jahre 1983 als Erbin des im Juni 1981 verstorbenen früheren Eigentümers verzichtet hat. Die Beigeladene zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin eines VEB, der in der Nachbarschaft des Grundstücks einen Tagebaubetrieb unterhielt und in dessen Rechtsträgerschaft das Grundstück nach dem Verzicht gelangte. Nachdem ein zugunsten der Beigeladenen zu 1 ergangener Investitionsvorrangbescheid bestandskräftig geworden ist, begehrt die Klägerin lediglich noch die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, daß die Beigeladene zu 1 an sie den Verkehrswert zu zahlen hat.

Auf dem Grundstück wurde seit 1938 durch den Rechtsvorgänger der Klägerin im Tagebau Kaolin abgebaut. Zu Transportzwecken diente ein auf dem Grundstück befindlicher (anfänglich höchstens 100 m langer) Stollen. Seit 1982 sah sich die Klägerin mit dem Ansinnen des benachbarten VEB konfrontiert, den Stollen verfüllen (verwahren) zu lassen, wofür Kosten in Höhe von zumindest ca. 20 000 M veranschlagt wurden. Zugleich wurde die Veräußerung des Grundstücks an den VEB zum gesetzlich vorgeschriebenen Preis (Kaufpreis in Höhe von 14 500 M nur für die Fläche) verlangt. Alternativ wurde der Klägerin in einem Schreiben vom 21. Januar 1983 angeboten, kostenneutral einen Eigentumsverzicht unter Wegfall der Verfüllungsverpflichtung zu erklären. Die Verhandlungen führten über eine protokollierte Bereitschaftserklärung vom 21. Februar 1983 zu einem schriftlichen Verzichtsantrag der Klägerin vom 16. Dezember 1983 zugunsten des Volkseigentums.

Den Rückübertragungsantrag der Klägerin lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem 19. Oktober 1994 mit der Begründung ab, daß dem Grundstückserwerb keine unlautere Machenschaft zugrunde liege. Der Eigentumsübergang sei entsprechend den Regeln des Bergrechts der DDR erfolgt. Die Klägerin habe sich lediglich für die für sie kostengünstigste Variante entschieden; sie sei nämlich als Eigentümerin des Grundstücks bergrechtlich für die Sanierung des stillgelegten Stollens verantwortlich gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sein Urteil damit begründet, daß die Klägerin ihr Eigentum auch ohne den Verzicht verloren hätte, weil sie gemäß § 12 des Berggesetzes der DDR im Weigerungsfalle gegen Zahlung einer Entschädigung enteignet worden wäre. Es brauche deshalb nicht abschließend entschieden zu werden, ob der Klägerin oder dem VEB die Sicherung des Stollens oblegen habe. Falls die Klägerin, auf die seitens der Vertreter des VEB ein besonderer Druck ausgeübt worden sein möge, nicht zur Tragung der Verwahrungskosten verpflichtet gewesen sein sollte, könne sie allein hinsichtlich eines vorenthaltenen Kaufpreises bzw. einer Entschädigungssumme geschädigt worden sein.

Die Revision begründet die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Verbot, sog. Reserveursachen zu berücksichtigen. Hiernach sei es unbeachtlich, daß der Vermögensverlust durch eine Enteignung ohnehin eingetreten wäre.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die legale Möglichkeit der Eigentumsentziehung könne nicht nur als Reserveursache beurteilt werden, weil diese Möglichkeit den staatlich genehmigten Verzicht "mehr als 'überschattet'" habe.

Die Beigeladene zu 1 verneint eine unlautere Machenschaft. Sie hält das Verlangen nach Überführung des Grundstücks in Volkseigentum für rechtmäßig; sollte das Verfüllungsverlangen nicht gerechtfertigt gewesen sein, hätte es die Klägerin seinerzeit zurückweisen können.

Der Oberbundesanwalt macht sich der Sache nach die Auffassung der Klägerin zu eigen.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht durfte auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG mit der hierfür gegebenen Begründung nicht verneinen. Bundesrecht verletzt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wegen der notfalls durch eine Enteignung durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin zur Überführung des Grundstücks in Volkseigentum sei der Eigentumsverlust selbst dann nicht auf eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen, wenn der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1 zu Unrecht von der Klägerin die Verfüllung des Stollens verlangt haben sollte. Damit argumentiert das Verwaltungsgericht unzulässig mit einer Reserveursache (1). Weil der festgestellte Sachverhalt für eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht ausreicht, ist das angefochtene Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2).

1. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 VermG betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; ein solches Einzelfallunrecht liegt hingegen nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist. Die von der Klägerin in Anspruch genommene und allein in Betracht kommende Alternative der "Nötigung" verlangt die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Eine "Drohung" erfordert das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, daß der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. Das angedrohte Übel ist empfindlich, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen (vgl. BVerwGE 100, 310 <312, 315 m.w.N.>).

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Klägerin als schlüssig. Sie macht geltend, sie habe auf ihr Eigentum verzichtet, weil sie es nur um den Preis keinesfalls gerechtfertigter erheblicher Verwahrungskosten für den auf dem Grundstück befindlichen Stollen hätte halten können. Diesem Vorbringen wird das Urteil nicht gerecht.

Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach die Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt, daß ihr Verzicht auf "besonderen Druck seitens der Vertreter des VEB" zurückzuführen gewesen sei; dieser Druck hat in dem Verlangen bestanden, den Stollen auf ihre Kosten verfüllen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht - wie bereits der Bescheid des Beklagten - zwar zu Recht die Behauptung der Klägerin zurückgewiesen, sie sei sogar mit erheblich überhöhten Verwahrungskosten in Höhe von über 200 000 M zum Verzicht genötigt worden; der vom Gericht festgestellte Verfahrensablauf ergibt nämlich, daß die Klägerin bereits im Februar 1983 und damit zu einem Zeitpunkt zum Verzicht entschlossen war, zu dem diese überhöhten Kosten noch nicht zur Sprache gekommen waren. Aber auch angemessene Aufwendungen hätten von der Klägerin nur verlangt werden dürfen, wenn sie hierfür nach den bergrechtlichen Regelungen der DDR heranzuziehen war; diese Frage hat das Verwaltungsgericht offengelassen und der Sache nach zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der VEB verantwortlich gewesen sein könnte.

Auf der Grundlage dieser Unterstellung hätte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft nicht mit der Begründung verneinen dürfen, aufgrund eines anderen hypothetischen Kausalverlaufs wäre es ohnehin zu einem Verlust des Eigentums gekommen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will Vermögensverluste ausgleichen, die unter rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren und deshalb wiedergutmachungsbedürftigen Voraussetzungen geschahen. Maßgeblich ist deshalb, ob die Umstände des konkreten Eigentumszugriffs zu mißbilligen sind. Daher sind Erwägungen fehl am Platze, ob und inwieweit ein vergleichbarer Vermögensverlust durch andere Vorgänge ebenfalls eingetreten wäre. Demgemäß hat der Senat die Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs (Reserveursache) weder zu Lasten eines Geschädigten (vgl. BVerwGE 98, 137 <142 ff.>) noch zu seinen Gunsten (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 11.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 19; vgl. auch Beschluß vom 4. November 1997 - BVerwG 7 B 206.97 -) für zulässig gehalten. Auch wenn es mithin zuträfe, daß die tatsächlichen Umstände nach dem Tod des früheren Grundstückseigentümers eine Enteignung gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Berggesetzes vom 19. Mai 1969 (GBl I S. 29) - BergG - ermöglicht hätten, war der konkrete, zum Vermögensverlust führende Handlungsablauf hiervon nicht beeinflußt worden. Denn den Feststellungen des Verwaltungsgerichts läßt sich weder entnehmen, daß die Klägerin ernstlich mit der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bedroht worden wäre, noch, daß sie sich einer solchen Drohung gebeugt hat. Insoweit liegen die Dinge anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen, die zu Unrecht gelegentlich als Sachverhalte angesehen werden, bei denen hypothetische Kausalverläufe berücksichtigt worden seien. Ist etwa ein Eigentumsverzicht erklärt worden, um einer ernstlich angedrohten Enteignung zu entgehen, so war dieser bevorstehende Eigentumsverlust keine hypothetische, sondern die tatsächlich wirksam gewordene Ursache für den eingetretenen Erfolg des Verzichts. Ob § 1 Abs. 3 VermG in solchen Fällen erfüllt ist, bemißt sich dann lediglich noch danach, ob die angedrohte Enteignung manipulativ gewesen wäre oder nicht (vgl. einerseits BVerwGE 99, 82 <85>; andererseits BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - Buchholz 112 § 28 VermG Nr. 1 <S. 3> = VIZ 1993, 450 <451>). Aus demselben Grund handelt es sich nicht um die Berücksichtigung sogenannter Reserveursachen, wenn die Frage, ob die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllt, danach zu beurteilen ist, ob mit dem Verkauf der sonst unausweichlichen Alternative einer Enteignung begegnet werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - ZOV 1997, 357 = VIZ 1997, 684; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96 - ZOV 1998, 67 = VIZ 1998, 147).

2. Nach alledem durfte das Verwaltungsgericht die Frage nicht unentschieden lassen, ob die Klägerin durch ein auf die Verschaffung des Eigentums zielendes, rechtswidriges Verfüllungsverlangen zu dem Eigentumsverzicht veranlaßt wurde. Insoweit wird das Verwaltungsgericht - sollte es nicht entgegen seinen bisherigen Feststellungen zu der Annahme kommen, daß die Klägerin sich mit ihrem Verzicht einer Enteignungsdrohung gebeugt hat - folgendes zu bedenken haben:

Ob das Verfüllungsverlangen rechtmäßig war, richtete sich im wesentlichen nach den Bestimmungen der Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen - Verwahrungsanordnung - vom 19. Oktober 1971 (GBl II S. 621; vgl. hierzu auch Mücke <Hrsg.>, Bergrecht, 1985, S. 152 ff.). Das vom Verwaltungsgericht allein herangezogene Berggesetz galt zwar nach seinem § 1 Buchst. d auch für die Arbeiten, die nach Beendigung der Untersuchungs- und Gewinnungsarbeiten sowie der unterirdischen Speicherung erforderlich waren zur Sicherung und Verwahrung stillgelegter bergbaulicher Anlagen (Sanierungsarbeiten). Wer indessen diese Sanierungsarbeiten durchzuführen hatte, regelte das Berggesetz in seinen §§ 5 bis 10 nicht, und von einem Bergschaden im Sinne der §§ 18 ff. des Berggesetzes ist auch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Stollen nicht ausgegangen. Gemäß § 7 Abs. 1 der Verwahrungsanordnung waren die Bergbaubetriebe (§ 2 Abs. 5) zur Verwahrung der von ihnen hergestellten oder genutzten und der als Folgeerscheinung bergbaulicher Nutzung (§ 2 Abs. 2) entstandenen, nicht mehr benötigten Grubenbaue (§ 2 Abs. 1) und damit auch der Stollen verpflichtet. Sie hatten Grubenbaue, die an Nachnutzer übergeben wurden, in dem zur Gewährleistung der Nachnutzung erforderlichen Umfang zu verwahren, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Grubenbaue, die nicht an Nachnutzer übergeben wurden, waren entsprechend den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen von den Bergbaubetrieben gemäß § 9 BergG so zu verwahren, daß keine Bergschäden oder andere nachteiligen Einwirkungen auftraten, die bei Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse vermeidbar waren. Hiernach spricht freilich einiges dafür, daß zunächst der frühere Eigentümer des Grundstücks, der die Grube betrieben und den Stollen als "Grubenbau" gegraben hatte, als "Bergbaubetrieb" und sodann die Klägerin als dessen Erbin zur Verwahrung berufen waren. Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Akteninhalt sind nämlich sichere Hinweise darauf zu entnehmen, daß der VEB vor dem Eigentumsverzicht den Stollen genutzt hätte.

Die Klägerin hätte sich dann einer Sanierungslast mit Recht nur unter Hinweis darauf entziehen können, daß eine Verfüllung des Stollens zur Gewährleistung einer Nachnutzung ebensowenig erforderlich gewesen sei wie zur Vermeidung von Bergschäden für den Fall, daß keine Nachnutzung erfolgte. Gemäß § 2 Abs. 6 der Verwahrungsanordnung umfaßte die Verwahrung nämlich nur die "notwendigen" Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Bergschäden oder von anderen nachteiligen Einwirkungen. Es liegt zumindest nicht auf der Hand, daß die von der Klägerin verlangte Verwahrung in diesem Sinne notwendig war. Die Klägerin hat im Verlaufe des Verfahrens behauptet, der Stollen sei seinerzeit in gutem Zustand gewesen, und dementsprechend hätten der VEB bzw. sein Rechtsnachfolger nach dem Eigentumsübergang lediglich den Stolleneingang verschlossen und keine sonstigen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Dieses Vorbringen liegt nach Aktenlage nicht von vornherein neben der Sache. Auf seine Richtigkeit lassen insbesondere die Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen J. schließen. Die der Klägerin angesonnenen Kosten waren aber auf der Grundlage einer umfassenden, sich auf die gesamte Stollenlänge erstreckenden Verwahrung berechnet worden und könnten deshalb - sofern sie überhaupt dem Grunde nach gerechtfertigt waren - bewußt zu hoch angesetzt worden sein.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht ferner auf der einen Seite zu berücksichtigen haben, daß ein bloßer Rechtsanwendungsfehler im Zusammenhang mit dem Verwahrungsverlangen (oder auch mit der Zulässigkeit einer ernstlich angedrohten Enteignung) die Annahme einer unlauteren Machenschaft noch nicht rechtfertigen würde. Auf der anderen Seite darf nicht aus dem Auge verloren werden, daß die für den VEB handelnden Personen offenbar an dem Grundstück der Klägerin sehr interessiert waren, so daß der Gedanke naheliegt, daß sie zum Zwecke der Erreichung des angestrebten Zieles ihre politisch und wirtschaftlich stärkere Stellung eingesetzt haben könnten, um mit Hinweisen auf angebliche rechtliche Verpflichtungen einen Erfolg herbeizuführen, der so entweder überhaupt nicht oder nur erschwert hätte erzielt werden können.

Ende der Entscheidung

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