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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 31.98
Rechtsgebiete: VermG, BGB, InVorG


Vorschriften:

VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. d
VermG § 5 Abs. 2
BGB § 93
BGB § 94
BGB § 95 Abs. 1 Satz 2
BGB § 912
BGB § 913
BGB § 915
BGB § 946
InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Die Rückgabe des Eigentums an Grundstücken ist auch dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, wenn sie schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte verursachen würde.

2. Eine grundstücksübergreifende Bebauung führt regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und eine Rückgabe daher nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten führt.

Urteil des 7. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 -

I. VG Meiningen vom 26.01.1998 - Az.: VG 5 K 687/95.Me -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 31.98 VG 5 K 687/95.Me

Verkündet am 29. Juli 1999

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte der Beigeladenen den Erlös aus dem investiven Verkauf eines Grundstücks zuspricht.

Das seinerzeit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gehörende Grundstück wurde im Jahre 1982 nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes in Volkseigentum überführt; Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft B. S. Im Jahr 1984 wechselte die Rechtsträgerschaft auf die Staatsbank der DDR, Kreisfiliale B. S. Das auf dem Grundstück stehende Gebäude wurde abgerissen und die Fläche zusammen mit den ebenfalls in Volkseigentum stehenden Nachbargrundstücken mit einem Erweiterungsbau der Staatsbank überbaut.

Mit Vermögenszuordnungsbescheiden aus den Jahren 1992 und 1993 stellte die Präsidentin der Treuhandanstalt fest, daß die überbauten Grundstücke in das Eigentum der Klägerin - damals noch unter dem Namen Treuhandanstalt - übergegangen seien. Die Klägerin verkaufte die Gesamtfläche an eine Grundbesitzgesellschaft der Deutschen Bank und erließ einen Feststellungsbescheid, wonach die Veräußerung für einen investiven Zweck erfolge.

Die Beigeladene, die bereits im Jahr 1990 die Rückübertragung des früher ihrer Rechtsvorgängerin gehörenden Grundstücks beantragt hatte, verlangte nunmehr die Auskehr des anteiligen Veräußerungserlöses. Der Beklagte stellte daraufhin fest, daß sie dem Grunde nach rückübertragungsberechtigt sei und daher gegen die Klägerin nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihr zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Kaufvertrag habe.

Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, weil das Grundstück an die Beigeladene hätte zurückgegeben werden müssen, wenn es nicht investiv veräußert worden wäre. Das Grundstück sei von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. b des Vermögensgesetzes - VermG - betroffen, weil die Enteignungsentschädigung aufgrund Westeigentümer diskriminierender Vorschriften nach dem Ertragswertverfahren berechnet worden sei. Es liege auch kein Rückgabeausschlußgrund nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 VermG vor, so daß die Beigeladene nicht auf eine Entschädigung nach § 9 VermG beschränkt sei. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG seien nicht erfüllt, weil ein öffentliches Interesse an der bestehenden Nutzung des Grundstücks durch die Deutsche Bank nicht erkennbar sei. Ebensowenig sei § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG anwendbar; denn es drohe keine erhebliche Gefährdung des Betriebes der Nutzerin im Falle der Rückgabe. Schließlich greife auch die allgemeine Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht ein, weil die Rückgabe des Grundstücks nicht der Natur der Sache nach ausgeschlossen sei. Es sei noch vorhanden und in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich befinde. Daran ändere auch die grundstücksübergreifende Bebauung nichts. Diese müsse nach § 94 BGB mit dem Grundstück zurückgegeben werden, soweit sie darauf errichtet sei. Zwar möge sich die Rückgabe in der Praxis als problematisch erweisen; sie sei jedoch nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht unmöglich, sondern könne durch geeignete Maßnahmen verwirklicht werden.

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der angegriffenen Bescheide, soweit diese der Beigeladenen über die Feststellung ihrer Berechtigung hinaus einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zuerkennen. Zur Begründung macht sie geltend, daß das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG fehlerhaft nicht angewendet und daher die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rückgabe eines Grundstücks nach dieser Vorschrift unmöglich, wenn sie zu einem rechtswidrigen Zustand führe. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn den Nachbarn infolge der Rückgabe eine Belastung seines Grundeigentums treffe, die er ohne entsprechende Regelung im Vermögensgesetz nicht hinzunehmen brauche. So verhalte es sich hier, gleichgültig in welcher Weise man die durch eine Rückgabe hervorgerufene Konfliktsituation zivilrechtlich löse. Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Überbauvorschriften der §§ 912 ff. BGB habe zur Folge, daß die Beigeladene entweder Eigentum an dem Gesamtgebäude erlange oder der Grundstücksnachbar als Eigentümer des Stammgrundstücks an die Beigeladene eine Geldrente zahlen müsse. Dies setze allerdings voraus, daß ein Stammgrundstück feststellbar sei. Um das Gesamtgebäude als wirtschaftliche Einheit zu erhalten, wäre es zivilrechtlich auch denkbar, die Grundstücke zu einem Gesamtgrundstück zu verschmelzen und dem Restituar Miteigentum einzuräumen. Aber auch dies führe zu einer Belastung der übrigen Miteigentümer, für die das Vermögensgesetz keine Handhabe biete. Dasselbe gelte für eine vertikale Teilung entlang der Grundstücksgrenzen, weil sie nicht der räumlichen Bauaufteilung entspreche; sie würde zudem zu einem baurechtswidrigen Zustand führen. Mit dem Sinn und Zweck der Restitutionsausschlußgründe, eine sozialverträgliche und rechtspolitisch sinnvolle Lösung der offenen Vermögensfragen unter Beachtung der wirtschaftlichen Notwendigkeit zu finden, sei es jedenfalls nicht zu vereinbaren, wenn - wie hier - durch die Rückübertragung des Grundstücks eine nachbarrechtliche Konfliktsituation geschaffen werde.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er macht geltend, daß die Veränderung eines Grundstücks im Wege der Bebauung nicht zu einem Ausschluß der Rückgabe führen könne, weil § 7 VermG insoweit eine Wertausgleichsregelung treffe. Eine Unmöglichkeit der Restitution sei nur anzunehmen, wenn diese zu einem rechtswidrigen Ergebnis führe. Hier sei jedoch eine zivilrechtliche Einigung bezüglich der Be- und Überbauung möglich.

Die Beigeladene und der Oberbundesanwalt teilen den Standpunkt des Beklagten, daß die Überbauung des umstrittenen Grundstücks seiner Rückgabe nicht entgegengestanden hätte.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil steht im Einklang mit Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Rückgabeausschlußgrund nach den §§ 4 und 5 VermG verneint und daher den der Beigeladenen dem Grunde nach zuerkannten Erlösauskehranspruch zu Recht bestätigt.

Dieser Anspruch setzt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - voraus, daß dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswerts infolge seiner Veräußerung nicht möglich ist. Das heißt, daß im Zeitpunkt des investiven Verkaufs die Rückübertragung nicht schon aus anderen Gründen ausgeschlossen sein darf, weil dann kein Anlaß besteht, dem Berechtigten den Erlös als Surrogat für den untergegangenen Restitutionsanspruch zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2).

Ein solcher Rückgabeausschlußgrund bestand hier trotz der grundstücksübergreifenden Bebauung nicht. Es lag weder einer der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten besonderen Ausschlußtatbestände vor (1), noch waren die Voraussetzungen des allgemeinen Rückgabeausschlusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG erfüllt (2).

1. Von den in § 5 Abs. 1 VermG genannten Fallalternativen kamen nach ihren tatbestandlichen Anforderungen von vornherein nur diejenigen der Buchstaben a und d in Betracht.

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG hat das Verwaltungsgericht schon deswegen zu Recht abgelehnt, weil an der unter erheblichem baulichem Aufwand herbeigeführten Nutzung des Grundstücks zum Betrieb eines privaten Geldinstituts kein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift besteht.

Ebensowenig waren die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG erfüllt. Danach wäre die Rückgabe des Grundstücks ausgeschlossen gewesen, wenn es an dem in § 5 Abs. 2 VermG genannten Stichtag, dem 29. September 1990, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen gewesen wäre und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens hätte zurückgegeben werden können. Wenig überzeugend ist es allerdings, wenn das Verwaltungsgericht einen Anwendungsfall dieser Vorschrift mit der Begründung verneint, der Bank wäre im Falle der Rückgabe des 202 m2 großen Grundstücks das Eigentum an den übrigen ca. 1 500 m2 großen Grundstücken sowie der darauf befindlichen Gebäudeteile verblieben, weshalb nicht erkennbar sei, daß es auch nur zu einer Störung des Filialbetriebes hätte kommen können. Abgesehen davon, daß die dieser Argumentation zugrunde gelegte Gesamtflächengröße dem Inhalt der vom Gericht in Bezug genommenen Akten widerspricht - die Flächenangaben der Vermögenszuordnungsbescheide ergeben eine Summe von 723 m2, so daß der Bank lediglich eine Fläche von 521 m2 verblieben wäre -, sagt der bloße Größenvergleich der ursprünglichen mit der verbleibenden Grundstücksfläche nicht ohne weiteres etwas über die Beeinträchtigung aus, die sich für den darauf errichteten Betrieb aus einer eigentumsrechtlichen Zerteilung baulicher Funktionseinheiten ergeben hätte. Ungeachtet dessen ist es im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht diesen Restitutionsausschlußgrund verneint hat; denn der Vortrag der Klägerin bot und bietet keine hinreichenden Ansatzpunkte, den tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nachzugehen. Die Klägerin hat sich zwar vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf diesen Ausschlußgrund berufen. Vorgetragen hat sie jedoch nur zur Einbeziehung des Grundstücks in ein Unternehmen am Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG. Angaben dazu, warum eine Rückgabe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Unternehmens geführt hätte, fehlen vollständig. Spätestens nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine solche Beeinträchtigung verneint hat, hätte Anlaß bestanden, dazu vorzutragen. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich jedoch in auf die bauliche Situation des Grundstücks bezogenen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die noch vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit wird offenbar von der Klägerin selbst nicht mehr als Rückgabehindernis angesehen.

2. Der Anspruch der Beigeladenen auf Erlösauskehr scheitert auch nicht daran, daß einer Rückgabe des Grundstücks der allgemeine Ausschlußgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entgegengestanden hätte. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Nach den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages (BTDrucks 11/7831, S. 5) hatte der Gesetzgeber dabei vornehmlich die Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit vor Augen, nämlich den Untergang des Vermögenswerts oder seine untrennbare Verbindung mit anderen Sachen, seine Vermischung oder seine Verarbeitung. Zu diesem Ausschlußgrund zählen aber auch - wie bei der zivilrechtlichen objektiven Unmöglichkeit - die Fälle rechtlicher Unmöglichkeit; gemeint ist damit, daß der tatsächlich denkbaren Rückübertragung unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Holst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Rn. 36 ff. zu § 4; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 18 zu § 4 VermG; Säcker/Busche, Vermögensgesetz, Rn. 11 zu § 4). An einen solchen Fall rechtlicher Unmöglichkeit knüpft beispielsweise § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG an, wonach ein Recht, das es wegen der Änderung der Rechtsordnung als Institut nicht mehr gibt, als möglichst ähnliches Recht wiederbegründet werden muß. Es sind aber auch rechtliche Hindernisse denkbar, die nicht die rechtliche Existenz des Vermögenswerts in Frage stellen, sondern nur seine Rückgabe, beispielsweise weil sie zu Beeinträchtigungen Dritter führt, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt (BVerwG, Beschluß vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47), oder einen Zustand zur Folge hat, welcher der Rechtsordnung widerspricht (BVerwG, Beschluß vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.96 - Buchholz a.a.O. Nr. 35).

In dieser Gleichstellung mit der zivilrechtlichen objektiven Unmöglichkeit erschöpft sich jedoch die Bedeutung des in der Vorschrift verwendeten Begriffs der "von der Natur der Sache her" bestehenden Unmöglichkeit nicht. Übernommen wurde dieser Begriff aus Nr. 3 a der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag - BGBl II 889, 1237). Dort diente er der rechtlichen Einordnung der später in § 5 Abs. 1 VermG aufgeführten Sondertatbestände gesetzlich definierter Unmöglichkeit, während der allgemeine Rückgabeausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in der Gemeinsamen Erklärung kein Gegenstück findet. Mit dem - diese Sondertatbestände zusammenfassenden - Begriff der Unmöglichkeit von der Natur der Sache her sollte nichts anderes ausgedrückt werden, als daß in diesen Fällen ungeachtet faktisch und rechtlich möglicher Rückgabe eine Restitution wegen der damit einhergehenden Folgen, nämlich der Gefährdung der zwischenzeitlich geänderten Nutzung des Vermögenswerts, vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Sinn der Übernahme dieses Begriffs in den "neu" geschaffenen allgemeinen Rückgabeausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Der Gesetzgeber will damit erreichen, daß eine Rückgabe generell nicht stattfindet, wenn dies im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, unvernünftig wäre; denn damit würde ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist (vgl. Abs. 2 der Einleitung der erwähnten Gemeinsamen Erklärung, a.a.O.), von vornherein verfehlt (zur Notwendigkeit konfliktverhindernder Handhabung von Restitutionsvorschriften vgl. auch das Urteil des Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 141).

Wendet man § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG in diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn auf den vorliegenden Fall an, stand einer Rückgabe des Grundstücks an die Beigeladene nichts entgegen. Die Restitution war weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich, und ihre Folgen waren mit den gegebenen rechtlichen Mitteln ohne weiteres im Sinn eines sozialverträglichen Ausgleichs beherrschbar.

Unüberwindliche tatsächliche und rechtliche Hinderungsgründe für eine Rückgabe gab es nicht. Insbesondere geht die Auffassung der Klägerin fehl, eine Rückübertragung hätte zu einem baurechtswidrigen Zustand geführt. Die Klägerin verkennt, daß das Gebäude sich bereits vor der Rückgabe über mehrere nach wie vor selbständige Grundstücke erstreckte, also ein baurechtswidriger Zustand, der sich daraus ergeben konnte (vgl. § 4 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung - ThürBO -), nicht erst infolge der Restitution eingetreten wäre. Die bauordnungsrechtliche Beurteilung hätte sich durch die Rückgabe des bestehenden Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht geändert. Anders hätte es sich nur verhalten, wenn die Grundstücke - was hier nicht geschehen ist - bei ihrer Überbauung oder danach bis zur investiven Veräußerung rechtlich vereinigt worden wären. Eine Rückgabe wäre dann nur nach vorheriger Teilung des vereinigten Grundstücks möglich gewesen, deren Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ThürBO voraussetzt, daß dadurch keine bauordnungswidrigen Verhältnisse geschaffen werden.

Auch aus zivilrechtlicher Sicht war eine Rückgabe von der Natur der Sache her möglich. Sie hätte dazu geführt, daß der auf dem Grundstück errichtete Gebäudeteil im Eigentum der seinerzeitigen Verfügungsberechtigten verblieben wäre. Bei diesem Gebäudeteil handelte es sich um einen Überbau, den der Nachbar und damit im Falle einer Rückgabe die Beigeladene unter sinngemäßer Anwendung des § 912 Abs. 1 BGB hätte dulden müssen. Zwar gehörten die überbauten Grundstücke im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses einem einzigen Eigentümer. Nach einhelliger Meinung gelten die §§ 912 ff. BGB aber entsprechend für den sogenannten Eigengrenzüberbau und entfalten dann ihre Wirkung, wenn in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (BGHZ 110, 298 <300> m.w.N.; Staudinger/Roth, BGB, 13. Aufl., Rn. 54 ff. zu § 912 BGB). Naturgemäß stellt sich bei einem solchen Eigengrenzüberbau keine Verschuldensfrage, weil der Eigentümer nicht rechtswidrig handelt. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Überbau, der zu Zeiten der DDR auf einem Grundstück vorgenommen wurde, das aufgrund einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG in Volkseigentum überführt wurde. Auch ein solcher Überbau muß regelmäßig als entschuldigt im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB angesehen werden, weil die Baumaßnahme als solche im Einklang mit der seinerzeitigen Zivilrechtsordnung stand.

Die Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB wäre hier auch nicht etwa deswegen unanwendbar gewesen, weil ein Stammgrundstück, von dem aus der Überbau vorgenommen wurde, nicht feststellbar gewesen wäre. Das umstrittene Grundstück ist ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 22. März 1984 für die "Erweiterung" der Staatsbank in Anspruch genommen worden. Dazu ist - wie sich aus den Gründen des Investitionsvorrangbescheides vom 14. Dezember 1992 ergibt - der auf dem Grundstück M. 11 befindliche Altbau aus dem Jahre 1907 unter Einbeziehung der Nachbargrundstücke einschließlich des umstrittenen Grundstücks um einen Anbau vergrößert worden. Diese objektiven Gegebenheiten zwingen zu der Annahme, daß der Erbauer die Absicht hatte, vom Grundstück M. 11 aus, das sich bereits seit 1974 in der Rechtsträgerschaft der Staatsbank der DDR befand, die Grenzen zu überbauen. Dieses Grundstück ist daher nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als Stammgrundstück anzusehen (vgl. BGHZ a.a.O. S. 302). Demzufolge gehörte das gesamte Gebäude dem Eigentümer des Grundstücks M. 11 und wäre daher auch bei einer Rückgabe des von der Beigeladenen beanspruchten Grundstücks M. 13 vollständig in seiner Hand geblieben. Zwar regelt § 912 Abs. 1 BGB ausdrücklich nur die Duldungspflicht des Nachbarn. Mittelbare Folge der Vorschrift ist jedoch, daß der Überbau nicht der in § 94 Abs. 1 und § 946 BGB aufgestellten Grundregel unterliegt, sondern entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß den §§ 93 und 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus überbaut wurde (BGHZ a.a.O. S. 300 m.w.N.).

Unüberwindliche rechtliche Hindernisse für eine Rückgabe ergeben sich aus der unterschiedlichen Eigentumszuordnung von Gebäude und Grundstück nicht. Sie hat allerdings zur Folge, daß der Eigentümer des Stammgrundstücks dem wieder in seine Rechte eingesetzten Nachbarn eine Überbaurente nach § 913 BGB zahlen muß und dieser von ihm nach § 915 BGB den Abkauf des überbauten Grundstücksteils verlangen kann. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Notweg-Fall (Beschluß vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - a.a.O.) handelt es sich aber bei dem Eigentümer des Stammgrundstücks nicht um einen Unbeteiligten, der eine solche Belastung nicht ohne weiteres hinzunehmen braucht. Vielmehr ist er insoweit in das umstrittene Rechtsverhältnis einbezogen, als ihm oder seinem Rechtsvorgänger der bauliche Übergriff auf das Restitutionsgrundstück zuzurechnen ist.

Der Eigentümerwechsel auf die Beigeladene hätte auch keine Folgenprobleme ausgelöst, die eine Rückgabe des Grundstücks vernünftigerweise ausgeschlossen hätten. Solange - wie hier - ein Stammgrundstück feststellbar ist und daher das Eigentum an dem Gebäude ungeteilt bleibt, können im Regelfall keine Unzuträglichkeiten auftreten, die einer Restitution von der Natur der Sache her entgegenstehen; denn die Eigentumszuordnung folgt klaren bürgerlich-rechtlichen Regelungen und vermeidet die Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten und die daraus resultierenden Nutzungskonflikte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1998 für beide Rechtszüge auf jeweils 21 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Da sich der Streitwert nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus den Anträgen ergebenden Bedeutung der Sache für die Klägerin und Rechtsmittelführerin ergibt, ist er hier nach der Höhe der Geldleistungen zu bemessen, die der Beigeladenen in dem angefochtenen Bescheid zugesprochen werden. Danach kann die Beklagte den Teil des Verkaufserlöses verlangen, der auf den von ihr zu beanspruchenden Vermögenswert entfällt. Dieser Vermögenswert ist - wie im Urteil näher dargelegt - lediglich das Grundstück ohne den darauf errichteten Gebäudeteil. Da der auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreis vorläufig 79 000 DM betrug, der Gesamtkaufpreis von 1,7 Millionen DM später jedoch wesentlich herabgesetzt worden ist (vgl. Schreiben der TLG vom 21. September 1994 - Bd. 2 der Verwaltungsvorgänge, S. 135 <136>), geht der Senat überschlägig von einem alle Grundstücke erfassenden Preis von 75 000 DM aus. Bei einer verkauften Gesamtfläche von 723 m2 entfallen somit auf die von der Beigeladenen beanspruchten 202 m2 etwa 21 000 DM.

Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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