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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 32.97
Rechtsgebiete: VermG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 3
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
VermG § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
VwGO § 88
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
AEG § 18 Abs. 1
AEG § 20 Abs.
VwVfG § 74 Abs. 2
BImSchG § 41 Abs. 1
BImSchG § 43 Abs. 1 Satz 2
16. BImSchV § 2 Abs. 1
16. BImSchV § 3 Satz 2 und Anlage 2
24. BImSchV § 2 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Die in einem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ausgesprochene Feststellung der Berechtigung hat als selbständige Teilentscheidung Bestand, wenn sie nicht angefochten wird. Ein rechtlich betroffener Dritter kann die behördliche Feststellung im Rahmen einer vom Berechtigten erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage angreifen und sie damit zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen.

Das zur Überwindung des Stichtags geeignete Tatbestandsmerkmal der schriftlichen Beantragung oder aktenkundigen Anbahnung des Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG) setzt voraus, daß der Erwerbswunsch gegenüber dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten bekundet wurde und einen Vermögensgegenstand betraf, der im Anbahnungszeitpunkt rechtlich erwerbsfähig war.

Urteil des 7. Senats vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 -

I. VG Potsdam vom 23.01.1997 - Az.: VG 1 K 3279/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 32.97 VG 1 K 3279/95

Verkündet am 16. April 1998

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 1997 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, das Grundstück Flur 8 Flurstück 30 in G , G , an die Klägerinnen als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn E T zurückzuübertragen; der Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 7. Juli 1995 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen beanspruchen als Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks G.-Straße 4 in G. Als Grundstückseigentümer waren zunächst Herr E. T., nach dessen Tod im Jahre 1942 aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts O. vom 9. November 1942 seine Witwe A. T. als befreite Vorerbin sowie als Nacherben die gemeinsamen Kinder, der 1946 verstorbene Sohn W. T. und die beiden Töchter C. K. und E. R., im Grundbuch eingetragen. Laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts S. vom 14. Februar 1957 wurde die 1949 verstorbene Frau T, von ihren beiden Töchtern jeweils zur Hälfte beerbt. Die Klägerin zu 2 ist laut Erbschein des Amtsgerichts W. vom 9. November 1959 Erbin der 1957 verstorbenen Frau K. Frau R. hat ihre Rechte an dem Grundstück, hilfsweise ihren Erbanteil an dem nur noch aus dem Grundstück bestehenden Nachlaß ihres Vaters, nebst Restitutionsanspruch durch notariellen Vertrag vom 19. Mai 1994 an die Klägerin zu 1 abgetreten.

Das Grundstück stand laut Grundbucheintragung aus dem Jahre 1963 gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Die Rechtsvorgängerin und Großmutter der Beigeladenen, die 1908 geborene Rentnerin A., äußerte mit schriftlichem Antrag vom 25. August 1987 ihre Absicht, "das Haus G.-Straße 4, in dem ich seit 35 Jahren lebe, zu kaufen, da die finanziellen Mittel durch die KWV zur umfassenden, nötigen Instandhaltung nicht gestellt werden können". Der VEB Gebäudewirtschaft H. übergab dem Rat der Gemeinde G. nach Auskunft der Gemeindeverwaltung vom 19. Dezember 1994 den Kaufantrag am 9. August 1988. Nach einer Besichtigung des Anwesens am 24. Mai 1988 im Beisein von Frau A, ermittelte ein vom VEB Gebäudewirtschaft beauftragter Sachverständiger mit Wertgutachten vom selben Tage den Zeitwert des Grundstücks. Der Rat des Kreises überführte das Grundstück durch Beschluß vom 28. Juni 1989 mit Wirkung vom 1. September 1989 auf der Grundlage des Baulandgesetzes in Volkseigentum, Rechtsträger Rat der Gemeinde; als Enteignungsgrund war angegeben: "Sicherung der planmäßigen Baumaßnahme: Bestandteil des Wettbewerbsprogrammes 1989 (Um- u. Ausbau/Werterhaltung), Bauauftraggeber: Rat der Gemeinde G." Der Entschädigungsbetrag in Höhe des Zeitwerts von 9 200 M wurde "wegen Überschuldung mit valutierenden Belastungen verrechnet". Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Januar 1990 verkaufte der Rat der Gemeinde das Gebäude als Eigenheim an Frau A. Am 19. Januar 1990 verlieh ihr der Rat des Kreises ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück. Am 15. März 1990 wurde sie als Gebäudeeigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 9. Juni 1990 erwarb sie das Grundstückseigentum; die Rechtsänderung wurde am 23. Januar 1991 im Grundbuch eingetragen. Frau A. ist am 22. März 1994 verstorben. Sie wurde laut Erbschein vom 20. März 1995 von der Beigeladenen beerbt.

Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 7. Juli 1995 die beantragte Rückübertragung ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Klägerinnen fest. Zur Begründung führte er aus: Der zur Enteignung angegebene Grund der Überschuldung sei offensichtlich vorgeschoben worden; die Klägerinnen seien deshalb Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG. Das Grundstück sei nicht überschuldet gewesen, eine Aufbauhypothek über 8 000 M sei auf Antrag der Kreissparkasse 0. bereits im April 1989 im Grundbuch gelöscht worden. Die Rückübertragung sei jedoch ausgeschlossen, weil der Erwerb durch den Kaufantrag der Frau A. vom 25. August 1987 aktenkundig angebahnt worden sei und Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb weder aus den Akten hervorgingen noch sonst ersichtlich seien.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Das Gericht habe keine Veranlassung, eingehend und abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die vom Beklagten festgestellte Berechtigung der Klägerinnen der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei; denn diese Frage sei nicht entscheidungserheblich. Gleichwohl sei bereits die Berechtigung der Klägerinnen abzulehnen, da die Enteignung des Grundstücks keinen der in Betracht zu ziehenden Schädigungstatbestände erfülle. Insbesondere liege entgegen der Annahme des Beklagten keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor, weil die Enteignung zwecks Um- und Ausbau sowie zur Werterhaltung des Gebäudes und damit zu Zwecken erfolgt sei, die dem Geltungsbereich des Baulandgesetzes gemäß dessen § 1 Abs. unterfielen. Der Umstand, daß Frau A. durch ihren Kaufantrag den entscheidenden Anstoß für das Enteignungsverfahren gegeben haben möge, lasse nicht auf eine sittlich anstößige Manipulation schließen. Die Rückübertragung sei ausgeschlossen. Frau A. habe aufgrund aktenkundiger Anbahnung des Erwerbs das Eigentum an dem Gebäude und damit auch am Grundstück redlich erworben. Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb gebe es nicht.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie machen geltend: Das Verwaltungsgericht habe ihre in den Gründen des Bescheids festgestellte Restitutionsberechtigung verfahrensfehlerhaft verneint und in materiellrechtlicher Hinsicht zu Unrecht eine Anbahnung des Erwerbs (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG) angenommen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es die Rückübertragung des Grundstücks abgelehnt hat. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Nach Auffassung des Oberbundesanwalts setzt die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG voraus, daß das angebahnte Rechtsgeschäft bereits zum Zeitpunkt seiner Anbahnung rechtlich zulässig war.

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil es die Berechtigung der Klägerinnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) verfahrensfehlerhaft verneint (1) und die rechtlichen Voraussetzungen einer aktenkundigen Anbahnung des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG verkannt hat (2).

1. Das Verwaltungsgericht durfte die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten festgestellte Berechtigung der Klägerinnen nicht mehr überprüfen und verneinen. Der Beklagte hat im Tenor seines Bescheids vom 7. Juli 1995 ausgesprochen, daß den Klägerinnen in bezug auf das streitbefangene Grundstück ein Entschädigungsanspruch nach dem Entschädigungsgesetz (EntschG) zustehe. Da der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 EntschG eine Schädigung voraussetzt, ist in der Begründung des Bescheids mit Blick auf das Restitutionsverfahren folgerichtig festgestellt, daß die Klägerinnen gemäß § 2 Abs. 1 VermG berechtigt sind; demnach wurde das streitbefangene Grundstück wegen vorgeschobener Überschuldung manipulativ im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG enteignet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat eine derart in einem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögen ausgesprochene Feststellung der Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG als selbständige Teilentscheidung Bestand, wenn sie nicht angefochten wird (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <288 f.> m.w.N.; zuletzt Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 71.96 - m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein Dritter kann zwar die ihn zunächst nicht beschwerende behördliche Feststellung der Berechtigung im Rahmen einer vom Berechtigten erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage angreifen und zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung machen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 13.94 - VIZ 1996, 208 <209>); von dieser Möglichkeit hat die Beigeladene aber keinen Gebrauch gemacht. Den Klageantrag hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft dahin verstanden, daß damit auch die Berechtigung der Klägerinnen erneut zur Entscheidung gestellt werde. Mit der Ablehnung ihrer Berechtigung hat es daher das in § 88 VwGO bestimmte Gebot verletzt, über das Klagebegehren nicht hinauszugehen. Daß dies nicht im Urteilstenor, sondern in den Entscheidungsgründen geschehen ist, schließt den Verfahrensfehler nicht aus (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 7 B 27.93 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 22).

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Erwerbsantrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG geregelten Voraussetzungen für die Überwindung der den redlichen Erwerb ausschließenden Stichtagsregelung erfüllte. Da weder eine andere Ausnahme von der Stichtagsregelung noch ein sonstiger Restitutionsausschlußgrund in Betracht kommt, ist der Rückübertragungsanspruch der Klägerinnen begründet.

a) § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG macht von dem Grundsatz, daß ein restitutionsbelastetes Grundstück oder Gebäude nach dem Stichtag nicht mehr redlich erworben werden konnte, eine Ausnahme für den Fall der schriftlichen Beantragung oder sonst aktenkundigen Anbahnung des Erwerbsgeschäfts vor dem Stichtag. Die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geschaffene und hier anwendbare Regelung sollte die starre Stichtagslösung bei solchen Erwerbsvorgängen abmildern, die durch eine besondere Schutzwürdigkeit des Erwerbers gekennzeichnet sind (vgl. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 <284 ff.>; Beschluß vom 22. Februar 1996 - BVerwG 7 B 36.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 27). Nach den Motiven der Gesetzesänderung dient die Regelung dem Schutz desjenigen Erwerbers, der sein Erwerbsinteresse bereits zu einem Zeitpunkt bekundet hatte, zu dem sich der Alteigentümer noch keine konkrete Hoffnung auf Wiederherstellung seiner früheren Rechtsposition machen konnte, dessen Erwerbsanliegen aber aus Gründen, auf die er keinen Einfluß hatte, nicht rechtzeitig, d.h. vor dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989, entsprochen wurde (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 44). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in derartigen Fällen den für die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Erwerbers maßgeblichen Zeitpunkt vom Abschluß des Erwerbsgeschäfts auf den Stichtag vorverlagert (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1997 - BVerwG 7 B 198.97 -, VIZ 1997, 589). Bei aktenkundiger Anbahnung des Erwerbs kann § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG daher nur dann zugunsten des Erwerbers angewendet werden, wenn die persönlichen Erwerbsvoraussetzungen bereits am Stichtag vorlagen und der Erwerb allein noch von der positiven Entscheidung der Behörde über das Erwerbsgesuch und dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts abhing (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 47.96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

Da der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift nur diejenigen redlichen Erwerber begünstigen wollte, deren Vertrauen auf das Zustandekommen und den Bestand des Erwerbsgeschäfts gegenüber dem durch die Stichtagsregelung geschützten Restitutionsinteresse vorrangig war, setzt das vertrauensbegründende Tatbestandsmerkmal der Anbahnung voraus, daß vor dem Stichtag ein Erwerbsinteresse dokumentiert wurde, das rechtlich schutzwürdig und nicht unlauter war (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 - ZOV 1998, 63). Daran fehlt es, wenn ein Erwerb angebahnt wurde, der nach der DDR-Rechtsordnung vor dem Stichtag nicht Vertragsgegenstand sein konnte (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 6.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 34 <S. 82 f.>: Kauf eines volkseigenen Grundstücks). Ebensowenig läßt sich ein Erwerb aufgrund Anbahnung annehmen, wenn zwischen Anbahnung und Abschluß des Erwerbsgeschäfts kein innerer Zusammenhang bestand, der geeignet war, den mit der Anbahnung begründeten Vertrauensschutz auf den Bestand des Erwerbsgeschäfts zu erstrecken; der hiernach notwendige Zusammenhang wurde beispielsweise unterbrochen, wenn das einmal geäußerte Erwerbsanliegen nicht aufrechterhalten, nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert oder abschlägig beschieden wurde, bevor der Erwerber seinen Erwerbswunsch erneut aufgegriffen hat (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 47.96 -, a.a.O.).

Danach wird das Tatbestandsmerkmal der Anbahnung des Erwerbs nicht schon durch jede beliebige Äußerung eines Erwerbsinteresses erfüllt. Von einer rechtserheblichen Anbahnung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG kann erst dann die Rede sein, wenn sie gegenüber dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten bekundet wurde und daher einen Vermögensgegenstand betraf, der dem rechtsgeschäftlichen Erwerb unmittelbar zugänglich, also rechtlich erwerbsfähig war. Wie sich bereits aus der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebrachten Verknüpfung von Anbahnung und Erwerb entnehmen läßt, geht es um ein konkretes Rechtsgeschäft, dessen wesentliche Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Anbahnung gegeben sein mußten. Zu diesen gehört, daß der Erwerb gegenüber dem Eigentümer oder dessen Vertreter angebahnt wurde und einen Vermögensgegenstand betraf, der rechtlich erwerbsfähig war. Andernfalls lag keine Anbahnung des Erwerbs, sondern nur die rechtlich unbeachtliche Bitte eines Interessenten vor, die Erwerbsvoraussetzungen herzustellen, um ihn zu gegebener Zeit als Bewerber zu berücksichtigen. Wurde ein Erwerbswunsch geäußert, bevor der Adressat zu dessen Erfüllung rechtlich imstande war, blieb völlig ungewiß, ob ein Erwerb überhaupt möglich war, welches Recht erworben werden sollte und von wem es erworben werden konnte. Bei einer derart offenen Sachlage ging eine wie auch immer gestaltete Anbahnung des Erwerbs ins Leere. Sie war daher nicht geeignet, die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen der Gesetzgeber zu Lasten des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers einen redlichen Erwerb trotz Stichtagsablauf ausnahmsweise noch zugelassen hat.

b) Der hier als aktenkundige Anbahnung allein in Betracht kommende Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 25. August 1987 genügte den dargelegten Erfordernissen nicht, gleichgültig, ob das Grundstück oder das Gebäudeeigentum erworben werden sollte.

Wird der Antrag dahin ausgelegt, daß er sich auf den Erwerb des Grundstücks richtete, betraf er zwar einen Vermögensgegenstand, der im Anbahnungszeitpunkt erwerbsfähig war; da das Grundstück unter vorläufiger staatlicher Verwaltung stand (§ 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 <GBl DDR I S. 615>; SiV0) und der Antrag beim staatlichen Verwalter eingereicht worden war, wäre im Fall der Überschuldung ein Verkauf nach der Rechtsordnung der DDR mit Genehmigung des Rats des Bezirks denkbar gewesen (vgl. Abschnitt IV B 1 f der Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 SiVO vom 1. September 1952). Doch konnte die in einem solchen Antrag zu sehende Anbahnung den Stichtag schon deswegen nicht überwinden, weil die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen das Grundstückseigentum, dessen Erwerb sie erstrebte, vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht erworben hat und nach diesem Zeitpunkt ein zum Restitutionsausschluß führender redlicher Erwerb nicht mehr möglich war (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 19).

Versteht man den Antrag dagegen so, wie er nach seiner Weiterleitung vom Rat der Gemeinde und von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aufgefaßt wurde, richtete er sich auf den Erwerb eines Eigenheims. Mit diesem Inhalt betraf er einen bei Antragstellung nicht erwerbsfähigen Gegenstand, da das Grundstück noch im Privateigentum stand und selbständiges Gebäudeeigentum zum Erwerb eines Eigenheims erst begründet werden konnte, wenn das Grundstück in Volkseigentum überführt und ein Nutzungsrecht am Grundstück eingeräumt war (vgl. § 295 Abs. 2, § 287 ZGB, §§ 1 und 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 <GBl DDR I S. 578>). Dem Gebäudeerwerb mußte daher notwendigerweise die Enteignung des Grundstücks vorausgehen. Eine den angestoßenen Erwerb erst ermöglichende Enteignung ist jedoch ein derart aus dem Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs fallender Vorgang, daß damit der für eine Anbahnung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG erforderliche innere Zusammenhang zwischen Anstoß und Erwerb aus Rechtsgründen unterbrochen wird.

Hinzu kommt, daß der Erwerbsantrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in offenem Widerspruch zu dem für die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum angegebenen Enteignungszweck stand (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 30.97 -). Nach den Gründen des Enteignungsbeschlusses diente die Inanspruchnahme auf der Grundlage des Baulandgesetzes (BaulG) dem Zweck der Durchführung von Baumaßnahmen an staatlich verwalteten Grundstücken/Gebäuden durch den Rat der Gemeinde als Bauauftraggeber. Die Begründung nahm damit erkennbar Bezug auf § 1 Abs. 1 BaulG wonach bebaute Grundstücke zugunsten der ebenda als Bauauftraggeber bezeichneten staatlichen Stellen für die planmäßige Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen in Volkseigentum überführt werden durften (§ 2 Abs. 1 BaulG), um die in den Volkswirtschaftsplänen enthaltenen Baumaßnahmen durchzuführen (§ 15 Abs. 1 BaulG); der Entzug des Eigentums setzte voraus, daß die Baumaßnahme im Volkswirtschaftsplan enthalten war und der Antragsteller über die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel verfügte (§ 16 Abs. 3 BaulG). Demgegenüber waren nach dem Verfahren, das durch den Erwerbsantrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen angestoßen wurde, offenkundig keinerlei Baumaßnahmen staatlicher Stellen vorgesehen. Diese Vorgehensweise zeigt nicht nur, daß die Enteignung zu dem angegebenen Zweck lediglich vorgeschoben und der in Wahrheit verfolgte Enteignungszweck, der Nutzerin das Gebäudeeigentum zu verschaffen, schlechterdings gesetzwidrig war, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) aufdrängte. Vielmehr wird gerade auch hieran deutlich, daß das geäußerte Erwerbsinteresse keine "Anbahnung" eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs, sondern allenfalls eine Anregung an die zuständigen Behörden war, die Erwerbsvoraussetzungen durch Enteignung des Grundstücks erst herzustellen.

c) Daß die Äußerung eines derart die Enteignung einschließenden Erwerbsinteresses kein Grund ist, die auf einen sozialverträglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Erwerbern und Geschädigten bedachte Stichtagsregelung zu durchbrechen, wird durch die Motive der Einfügung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG sowie durch eine gesetzessystematische Überlegung bestätigt. Durch die zu Lasten der Geschädigten gehende Neuregelung sollte geschützt werden, "wer sich (in der Regel als Mieter) bereits vor dem 19. Oktober 1989 ernsthaft um einen rechtlich zulässigen Erwerb des Eigentums an einem volkseigenen Gebäude bemüht" hatte (BTDrucks 12/2480, S. 44). Das Interesse des Nutzers eines unter vorläufiger staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks am Erwerb des privateigenen Gebäudes rechtfertigte kein Vertrauen darauf, vor der Rückgabe auch dann geschützt zu sein, wenn sich der Erwerb erst nach dem Stichtag vollendet hat; denn ein solcher Erwerb war bei der Äußerung des Erwerbsinteresses nach den Rechtsvorschriften der DDR nicht zulässig und konnte daher von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen auslösen. Dem entspricht, daß der gleichfalls stichtagsüberwindende Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VermG ungeachtet einer Anbahnung denjenigen Erwerber privilegiert, der vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 -, a.a.O.). Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, einem nach dem Stichtag erfolgten redlichen Erwerb des Nutzers restitutionsausschließende Wirkung beizumessen, weil er durch eigene finanzielle Aufwendungen sich objektiv um den Erhalt oder die Verbesserung des Erwerbsgegenstands verdient gemacht hat. Es führte zu einem damit unvereinbaren Wertungswiderspruch, wollte man dieselbe Wirkung dem Erwerb desjenigen Nutzers zubilligen, der vor dem Stichtag in den Erwerbsgegenstand nichts investiert, durch seinen Anstoß der Enteignung die Schädigung des Eigentümers mitverursacht und sich im übrigen damit begnügt hat, sein derartiges Erwerbsinteresse aktenkundig zu dokumentieren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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