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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 34/97
Rechtsgebiete: VermG, Gesetz über d. Präambel


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
VermG § 2 Abs. 1
VermG § 5 Abs. 1
Gesetz über die Präambel Art. I
Gesetz über die Präambel Art. III Nrn. 1 und 2 Bodenreform in Thüringen
Leitsatz:

Der bodenreformrechtliche Zugriff auf das Eigentum an einem Landgut erstreckte sich nicht auf Vermögenswerte des Enteigneten, die keinen wirtschaftlichen Bezug zu dem Gut aufwiesen.

Urteil des 7. Senats vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 -

I. VG Gera vom 22.10.1996 - Az.: VG 3 K 521/94 GE -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 34.97 VG 3 K 521/94 GE

Verkündet am 10. Dezember 1998

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. Oktober 1996 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Max L. Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstücks S. straße 15 in Ru. sind. Insoweit werden der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 1991 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Juli 1994 aufgehoben.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen beanspruchen als Erbinnen ihres Großvaters die vermögensrechtliche Rückübertragung eines in Ru. gelegenen Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft.

Der Großvater der Klägerinnen war Eigentümer eines über 179 ha großen Gutes in Ro. sowie einer Zündholzfabrik in Ri. . Daneben gehörten ihm mehrere Grundstücke in verschiedenen Ortschaften, darunter das umstrittene in Ru. . Das Landgut wurde im Jahre 1945 nach den Vorschriften des Thüringischen Gesetzes über die Bodenreform enteignet. Ein Einspruch des Eigentümers hatte trotz seiner als nachgewiesen angesehenen antifaschistischen Einstellung keinen Erfolg, weil die Enteignung wegen der Größe des Gutes durchgeführt worden sei und nicht auf politischen Gründen beruht habe. Die Rückübertragung eines Restgutes von 100 ha verweigerte die Thüringische Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform wegen der großen Zahl der Landbewerber und der bereits vorgenommenen Aufteilung des Anwesens. Die nach dem SMAD- Befehl Nr. 124 ausgesprochene Beschlagnahme der Zündholzfabrik hob die sowjetische Militärverwaltung auf.

Im Jahre 1950 starb der Großvater der Klägerinnen, die die sowjetische Besatzungszone bereits im Jahre 1948 verlassen hatten. Das Grundstück in Ru. , das wie der übrige Nachlaß von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wurde, diente seit April 1952 dem Betrieb eines städtischen Kindergartens. Auf Anregung des Stadtrats und nach einer entsprechenden Anfrage des Kreisrats stellte das Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums - unter dem 25. Juli 1952 einen Rechtsträgernachweis zugunsten des Rates der Stadt aus, in dem als Grund der Rechtsänderung das Gesetz über die Bodenreform und ein - nicht näher bezeichneter - Beschluß der Landesbodenkommission angegeben wurden. Gleichzeitig wurde das Amtsgericht ersucht, das Grundstück in "Eigentum des Volkes" umzuschreiben, was am 3. Oktober 1952 geschah.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1991 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Antrag der Klägerinnen auf Rückübertragung des Grundstücks ab. Ihr Widerspruch blieb erfolglos. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte sich wie die Ausgangsbehörde auf den Standpunkt, daß eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorliege und eine Rückgabe daher nach § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes - VermG - ausgeschlossen sei.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Enteignung des Grundstücks beruhe auf dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Es habe sich um eine Legalenteignung gehandelt, die auch den nichtlandwirtschaftlichen Grundbesitz des Enteigneten erfaßt habe; denn nach Art. III des Bodenreformgesetzes seien bei der Durchführung der in Art. II des Gesetzes genannten Maßnahmen zur Beschlagnahme des Bodens als ein und dieselbe Wirtschaft Grundstücke angesehen worden, die ein und demselben Besitzer gehört, aber sich in verschiedenen Bezirken Deutschlands befunden hätten. Eine Beschränkung auf landwirtschaftlichen Grundbesitz sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insofern handele es sich bei der im Jahre 1952 vorgenommenen Grundbuchumschreibung um die Abwicklung einer bereits erfolgten besatzungshoheitlichen Enteignung.

Mit ihrer Revision mit der sie ihr Restitutionsbegehren weiterverfolgen, wenden sich die Klägerinnen gegen die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG durch das Verwaltungsgericht; denn selbst wenn das Gesetz auch den nicht landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz der Bodenreform unterworfen hätte, sei für ihren Großvater eine das Grundstück in Ru. erfassende Enteignung niemals greifbar zum Ausdruck gekommen. Vielmehr habe er dort auch nach dem Entzug des Landgutes noch gewohnt; anschließend sei das Grundstück vermietet worden. Im übrigen sei die Auslegung des Bodenreformgesetzes durch das Verwaltungsgericht unzutreffend; denn unter Grundbesitz im Sinne der dortigen Vorschriften falle nach deren Wortlaut und Zielrichtung nur der Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebes.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das Ergebnis des angegriffenen Urteils: Da nach dem Verständnis der Besatzungsmacht die "demokratische Bodenreform" mit dem Ende der Besatzungszeit noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sie auch nach Gründung der DDR weiter vollzogen werden müssen. Um einen solchen Vollzug einer sachlich vorgeformten Enteignungsaktion habe es sich bei dem Zugriff der DDR-Behörden auf das Grundstück in Ru. gehandelt.

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn es hat den Zugriff auf das umstrittene Grundstück zu Unrecht als eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und nicht als eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des 1 Abs. 1 Buchst. a VermG eingeordnet. Die angegriffene Entscheidung muß daher aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden, die Berechtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach § 2 Abs. 1 VermG festzustellen. Da über das Rückübertragungsbegehren erst auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Ermittlungen entschieden werden kann, muß der Rechtsstreit im übrigen nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

1. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater der Klägerinnen sind hinsichtlich des Grundstücks S. straße 15 in Ru. Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG, weil es entschädigungslos enteignet wurde und die Anwendung des Vermögensgesetzes nicht nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen ist.

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erblasser habe das Eigentum an dem Grundstück bereits unmittelbar mit Inkrafttreten der Vorschriften des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (RegBl I S. 15) verloren, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der erkennende Senat hat zu dem vermögensrechtlichen Enteignungsbegriff in seinem Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (BVerwGE 104, 84 <87 f.>) folgendes ausgeführt:

Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125). Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwGE 98, 137 <141>; 98, 261 <263>). Hier nach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - a.a.O.). Mit dem bloßen Inkrafttreten der Bodenreformverordnungen war ein solches Vollzugselement noch nicht verbunden; diese Vorschriften bedurften daher noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen. Welche Bedeutung in der Rechtswirklichkeit die tatsächliche Umsetzung der Verordnung Nr. 19 hatte, belegen die Nachweise in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten vom 25. Januar 1994 über die teilweise zögerliche oder ganz unterbliebene Einbeziehung von landwirtschaftlichen Gütern in die Bodenreform in Mecklenburg-Vorpommern. All dies zeigt, daß es verfehlt wäre, das im wesentlichen erst später entwickelte und ausgestaltete Rechtsinstitut der Legalenteignung (vgl. dazu BVerfGE 24, 367 <398 ff.>) nachträglich auf die Situation des Jahres 1945 zurückzubeziehen.

An diesen Ausführungen, die in derselben Weise Gültigkeit für die rechtliche und tatsächliche Situation im Lande Thüringen haben, hält der Senat fest. Daraus folgt, daß der Großvater der Klägerinnen aus vermögensrechtlicher Sicht sein Eigentum an dem umstrittenen Grundstück allein aufgrund des Inkrafttretens der Vorschriften über die Bodenreform nicht verloren hat.

b) Ebenso verfehlt wäre es, den maßgeblichen Zugriff auf das Stadtgrundstück und damit den Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht in der tatsächlich durchgeführten und von dieser zu verantwortenden Enteignung des Gutes in Ro. zu sehen; denn das würde voraussetzen, daß ein solcher Eigentumsentzug nach den Vorschriften über die Bodenreform sich immer auf den gesamten Grundbesitz des Betroffenen erstreckte. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte:

Art. II Nr. 3 des thüringischen Bodenreformgesetzes regelt in Übereinstimmung mit den vergleichbaren Vorschriften der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone, daß der "gesamte feudaljunkerliche Boden und Großgrundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet" wird. Daraus hat der Senat gefolgert, daß mit dem tatsächlichen bodenreformrechtlichen Zugriff auf ein Gut auch Teilflächen des Anwesens als mitenteignet galten, für die sich eine Eigentumsumschreibung vor der Gründung der DDR nicht nachweisen läßt (Beschluß vom 26. Juni 1996 - BVerwG 7 B 149.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 81). Den weitergehenden Schluß, daß eine solche Enteignungsaktion auch den übrigen Grundbesitz des Enteigneten erfaßte, lassen die Bodenreformvorschriften nicht zu. Nach der agrarstrukturellen Zielsetzung dieser Bestimmungen, die in der Präambel und nochmals in Art. I der jeweiligen Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich hervorgehoben wird, ging es um die Enteignung und Umverteilung landwirtschaftlichen Vermögens. Zwar wurde jeweils in Art. III Nr. 1 angeordnet, daß Grundstücke, die ein und demselben Besitzer oder ihm - im einzelnen bezeichneten - nahestehenden Personen gehörten, als ein und derselben Wirtschaft zugehörig betrachtet werden sollten, selbst wenn sie sich in verschiedenen Bezirken Deutschlands befanden. Damit sollte jedoch der grundlegende Bezug zur Landwirtschaft nicht aufgegeben werden, wie auch Nr. 2 des Art. III verdeutlicht. Dort wird klargestellt, daß unter der Bezeichnung "Grundbesitz" der gesamte wirtschaftliche Besitz, einschließlich des Herrenhofes, der Wälder, Gärten, Wiesen, Weiden, Seen, Sümpfe usw. zu verstehen ist. Fehlte es an einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang, wie 'hier bei einem Stadtgrundstück, das keinen Bezug zu dem enteigneten Hofgut aufwies, mußte sich daher der Betroffene insoweit nicht als aus seinem Eigentum verdrängt betrachten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Enteignungen "sonstigen Vermögens" auf der Grundlage bestätigter Enteignungslisten im Sinne des § 1 der Richtlinien Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64, bei denen sich der Betroffene auch hinsichtlich nicht gesondert aufgeführter Vermögenswerte als endgültig enteignet ansehen mußte (Urteil des Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106); denn der bodenreformrechtliche Eigentumszugriff knüpfte anders als die Enteignung "sonstigen Vermögens" nicht ausschließlich an tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Eigentümers an und war darüber hinaus von seiner spezifischen Zielrichtung her sachlich beschränkt.

Es ist auch nichts dafür festgestellt worden oder ersichtlich, daß nach der seinerzeitigen Enteignungspraxis der Landeskommissionen zur Durchführung der Bodenreform über diese rechtlichen Vorgaben hinaus generell Zugriff auf den gesamten Grundbesitz des Enteigneten genommen wurde. Die Umstände des vorliegenden Falles deuten im Gegenteil darauf hin, daß man sich erst in den Gründerjahren der DDR und damit im nachhinein bewußt geworden ist, bei den auf gesellschaftliche Umgestaltung zielenden Enteignungsaktionen das städtische Grundeigentum der Großgrundbesitzer "vergessen" zu haben. Dafür spricht auch, daß beispielsweise die Landeskommission für Bodenreform des Landes Mecklenburg es für notwendig gehalten hat, dieses Eigentum mit Beschluß vom 11. März 1950 ausdrücklich den Bodenreformenteignungen zuzuordnen (vgl. dazu Röhse, ZOV 1994, 158 f. m.w.N.).

c) Die Enteignung ist schließlich auch nicht deswegen der Besatzungsmacht zuzurechnen, weil - wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung meint - die DDR-Behörden bei der Eigentumsumschreibung im Jahre 1952 lediglich einen Vollzugsauftrag der SMAD umgesetzt haben. Es fehlt hier von vornherein an der für die Annahme eines solchen bloßen Vollzugsakts erforderlichen gegenständlichen und sachlichen Vorformung der Enteignungsaktion (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <4 ff.>; daran anschließend Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 <204>), weil - wie bereits oben dargelegt - die Vorschriften über die Bodenreform derartige Grundstücke gar nicht erfaßten. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob diese deutschen Rechtsnormen überhaupt geeignet wären, einen der Besatzungsmacht zuzurechnenden Vollzugsauftrag zu begründen.

Fällt die Enteignung des Grundstücks in Ru. somit in die ausschließliche Verantwortung der DDR-Behörden, ist sie bereits wegen ihrer Entschädigungslosigkeit eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.

2. Trotz der sich daraus ergebenden Berechtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach § 2 Abs. 1 VermG ist der Senat gehindert, die von den Klägerinnen beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Rückgabe des Vermögenswerts auszusprechen. Zuvor muß geklärt werden, ob dem Klagebegehren Ausschlußgründe nach § 5 Abs. 1 VermG entgegenstehen; denn die beigeladene Stadt hat sich bereits im Verwaltungsverfahren darauf berufen, daß wegen der Nutzung des Grundstücks als Kindergarten eine Rückgabe nicht möglich sei. Insoweit fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen, so daß der Senat sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Berechtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft beschränken und den Rechtsstreit im übrigen zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen muß.

Ende der Entscheidung

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