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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 43.98
Rechtsgebiete: VermG, Gesetz über Entschuldung u. Kredithilfe f. Klein- u. Mittelbauern


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 3
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
VermG § 6 Abs. 1 a Satz 1
Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl DDR S. 969) nebst 3. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl DDR S. 1071)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 43.98 VG 3 A 792/95

Verkündet am 13. April 2000

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley, Herbert und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht für sich und seine unbekannten Miterben die Rückübertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG).

Beide Grundstücke gehörten zu einer Hofstelle, deren Eigentümer seit 1938 der Landwirt Friedrich Z. war. Dieser verpachtete im Mai 1946 die landwirtschaftlichen Grundstücke an Anton K. Das Eigentum an beiden Grundstücken wurde im Zuge der Durchführung des Gesetzes über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl S. 969) auf den Pächter übertragen. Der zugrundeliegende Kommissionsbeschluß vom Februar 1951 begründete die Eigentumsübertragung wie folgt: "Der Eigentümer Fritz Z. ist im Jahr 1945 nach Westdeutschland verzogen. Die Kommission hat daher beschlossen, diese Altsiedlung Nr. 17 und Nr. 11 in L. ... dem Pächter Anton K. zu übergeben." Da der Pächter die DDR im Jahr 1954 verließ, wurde der Rat der Gemeinde L. als staatlicher Treuhänder über beide Grundstücke eingesetzt; im Jahr 1969 gingen die Grundstücke in das Eigentum des Volkes über.

Die im Jahr 1990 gestellten Anträge des Klägers auf Rückübertragung des "landwirtschaftlichen Betriebs" lehnte der Landrat des Landkreises T. mit Bescheid vom 24. Dezember 1993 ab.

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgtem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei nicht erfüllt, weil es zumindest an der Voraussetzung der Entschädigungslosigkeit der Enteignung fehle. Zwar sei die Entschädigungsregelung einer nicht existierenden Entschädigungsnorm gleichzusetzen, da wegen der kurzen Frist für den Entschädigungsantrag und der fehlenden Verpflichtung zur Benachrichtigung des Altsiedlers über einen Antrag des Pächters auf Eigentumsübertragung die Geltendmachung eines Entschädigungsantrags praktisch unmöglich gewesen sei. Allerdings sei die Enteignung dann nicht als entschädigungslos zu qualifizieren, wenn sich die Entschädigungslosigkeit im konkreten Fall nicht ausgewirkt habe, weil dem Altsiedler auch bei rechtzeitiger Antragstellung kein Entschädigungsanspruch zugestanden hätte. Dies sei hier der Fall, da wegen der Überschuldung der Altsiedlerstelle keine Entschädigung hätte gewährt werden können.

Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG seien nicht erfüllt, da der Entzug des Eigentums nicht auf zielgerichteten unlauteren Machenschaften der DDR-Behörden beruht habe. Die im Kommissionsprotokoll vom 23. Februar 1951 enthaltene Begründung für die Eigentumsübertragung auf den Pächter, daß der bisherige Eigentümer nach "Westdeutschland" verzogen sei und die Kommission "daher" beschlossen habe, dem Pächter das Eigentum zu übertragen, lasse nicht zwingend eine diskriminierende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu Lasten des "Westeigentümers" erkennen. Vielmehr könne der Beschluß auch dahin ausgelegt werden, daß mit dem Wegzug nach Westdeutschland lediglich die Aufgabe der Altsiedlerstelle als Voraussetzung für die Eigentumsüberführung auf den Pächter begründet worden sei. Auch seien weder die fehlerhafte Besetzung der Taxkommission noch die von dieser unrichtig vorgenommene Wertermittlung darauf gerichtet gewesen, den Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der vorgeschriebene rechtzeitige Antrag des Pächters auf Übertragung des Eigentums gefehlt habe. Das Gericht sei überzeugt, daß es zumindest einen mündlichen, wenn nicht gar einen - lediglich nicht mehr aktenkundigen - schriftlichen Antrag des Pächters auf Eigentumsübertragung gegeben habe.

Mit seiner Revision, mit der er den Rückübertragungsanspruch weiter verfolgt, macht der Kläger geltend, daß die Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Entschädigungslosigkeit der Enteignung verneint. Da es die in § 2 der 3. Durchführungsbestimmung enthaltenen Entschädigungsregelung zu Recht einer nicht existierenden Entschädigungsnorm gleichgestellt habe, hätte es konsequenterweise keine alternative Entschädigungsberechnung anstellen dürfen, zumal die Vorschriften über die Berechnung der Entschädigung von Willkür und Zufall geprägt seien.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er weist darauf hin, daß es faktisch nicht unmöglich gewesen sei, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, wie sich aus ähnlichen Verfahren ergebe, mit denen er befaßt gewesen sei.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft sind nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG, weil das landwirtschaftliche Unternehmen ihres Rechtsvorgängers nicht von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen war. Es ist weder im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden (1), noch liegt seinem Entzug eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zugrunde (2).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt nicht jede Enteignung, für die keine Entschädigung gewährt wurde, unter den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Die Vorschrift meint vielmehr Eigentumszugriffe, die in diskriminierender Absicht vorgenommen wurden und gerade deshalb entschädigungslos geblieben sind. Erfaßt werden daher grundsätzlich nur solche Enteigungen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen - nicht notwendigerweise veröffentlichten - Vorschriften der DDR eine Entschädigung generell ausgeschlossen war; denn dies war auch nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR Ausdruck einer bewußten Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder Verhaltensweisen (grundlegend Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 <286 f.>).

Diese Voraussetzungen erfüllt der aufgrund der 3. Durchführungsbestimmung zum Entschuldungsgesetz vom 26. September 1950 (GBl S. 1071) vorgenommene Zugriff auf den Hof des Rechtsvorgängers nicht; denn die Durchführungsbestimmung enthielt in ihrem § 2 Abs. 1 Satz 1 eine ausdrückliche Entschädigungsregelung für den verdrängten Altsiedler. Soweit die Ausgestaltung der Regelung, insbesondere die kurze Frist für den Antrag auf Entschädigung, dazu geführt hat, daß die Enteignung in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen entschädigungslos blieb, war dies nicht, wie es § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, Ausdruck einer dem Eigentumszugriff innewohnenden Diskriminierung.

Das Entschuldungsgesetz und die dazu erlassene 3. Durchführungsbestimmung hatten eine agrarstrukturelle Zielsetzung. Durch die im Gesetz vorgesehene Halbierung der auf den Altsiedlerstellen lastenden Schulden sollten eine geordnete landwirtschaftliche Entwicklung und damit die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden; gleichzeitig sollte durch die Annullierung der mit den Landsiedlungsgesellschaften, deren Bankinstituten oder einzelnen Großgrundbesitzern abgeschlossenen Verträge sowie die Löschung entsprechender Grundpfandrechte - den damaligen Zielvorstellungen folgend - "die Zinsknechtschaft gebrochen" werden. Da diese Erleichterungen nicht solchen Altsiedlern zugute kommen sollten, die die Altsiedlerstelle verlassen oder verpachtet hatten, sah § 11 des Entschuldungsgesetzes den Erlaß einer besonderen Regelung vor, die in der Folge durch die 3. Durchführungsbestimmung getroffen wurde. Sie verband in diesen Fällen die Entschuldung mit der Übertragung des Eigentums auf die Bewirtschafter und stellte sie den bewirtschaftenden Eigentümern gleich. Diese Gleichstellung entsprach dem Zweck des Gesetzes, durch eine Verbesserung der Agrarstruktur zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln beizutragen, wofür diejenigen, die den Hof bewirtschafteten, unmittelbar verantwortlich waren. Demgegenüber galten die nichtbewirtschaftenden Eigentümer mangels eigenen Einsatzes von Arbeitskraft als weniger schutzwürdig und mußten sich daher mit einem Entschädigungsanspruch begnügen. Den in der 3. Durchführungsbestimmung geregelten Enteignungen lag demnach nicht die Absicht zugrunde, die bisherigen Eigentümer wegen bestimmter persönlicher Umstände zu diskriminieren; vielmehr waren diese Ausdruck bestimmter agrarpolitischer Vorstellungen, die ihrerseits in die allgemeine Zielsetzung des Entschuldungsgesetzes eingebettet waren.

In diesem Zusammenhang sind auch die Entschädigungsregelung und die Erschwernisse zu sehen, welche die Durchsetzung dieses Anspruchs für den nichtbewirtschaftenden Eigentümer mit sich brachten. Da die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 3. Durchführungsbestimmung bis zum 31. Oktober 1950 beantragt werden mußte, blieb dem Eigentümer nach der Verkündung der Durchführungsbestimmung im Gesetzblatt Nr. 116 vom 14. Oktober 1950 nur wenig Zeit; andernfalls fiel der in jedem Fall vom neuen Eigentümer zu leistende Betrag nach § 2 Abs. 2 der 3. Durchführungsbestimung der Deutschen Investitionsbank anheim. Darüber hinaus bestimmte § 1 Abs. 2 dieselbe Frist für den Antrag des Pächters auf Übertragung des Eigentums. Damit hing die Möglichkeit, einen fristgerechten Entschädigungsantrag zu stellen, davon ab, wann der Pächter sein Recht anmeldete. Nutzte er die ihm eingeräumte Frist bis zum letzten Tag aus, war es für den Verpächter schon objektiv unmöglich, rechtzeitig um Entschädigung nachzusuchen, es sei denn, er stellte einen solchen Antrag vorsorglich, was nach den Regelungen des Entschuldungsgesetzes nahe lag. Erschwerend kam hinzu, daß Vorschriften zur Unterrichtung des Eigentümers über den Pächterantrag in der 3. Durchführungsbestimmung nicht enthalten waren, obwohl eine effektive Wahrnehmung der Eigentümerrechte eine Kenntnis des Antrages voraussetzte, die nur der haben konnte, der ortsansässig war oder noch über ausreichende örtliche Kontakte verfügte.

Dennoch kann auch in Anbetracht dieser nicht unerheblichen Hindernisse, die einem Entschädigungsbegehren schon nach der Normsituation entgegenstanden, nicht von einem generell diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos gebliebenen Zugriff auf das Eigentum der Betroffenen gesprochen werden. Anders als das Verwaltungsgericht meint, rechtfertigen sie nicht die Qualifizierung der Entschädigungsregelung als bloßes Scheinversprechen (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zur Konzernverordnung, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 182 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83); denn der Entschädigungsanspruch blieb - wenn auch bei strikter Anwendung der Antragsfrist nicht in allen Fällen - tatsächlich realisierbar. Die Unzuträglichkeiten für den Entschädigungsberechtigten lassen auch keine personenbezogene Benachteiligungsabsicht erkennen; sie sind vielmehr Ausdruck der geringeren Schutzwürdigkeit, die bei der Umsetzung der Entschuldungsaktion den nichtbewirtschaftenden Eigentümern und insbesondere denjenigen zugebilligt wurde, die ihren Hof verlassen hatten. Bereits die publizistische Begleitung, welche die Einzelheiten des Entschuldungsgesetzes und der 3. Durchführungsbestimmung einschließlich der Entschädigungsregelung in den Zeitungen "Der Freie Bauer" und "Bauern Echo" erfahren haben, lassen sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, den nichtbewirtschaftenden Eigentümern habe gezielt eine Entschädigung vorenthalten werden sollen. In dem "Bauern Echo" vom 20. Oktober 1950 ist ausführlich über die Entschädigungsregelung und die Frist für Entschädigungsanträge berichtet worden. Auch die kurz bemessene Antragsfrist deutet nur scheinbar auf eine Diskriminierung dieser Personengruppe hin. Betrachtet man sie im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Entschuldungsgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, diente sie offenbar dem Ziel, die Entschuldung und die damit verbundene Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Interesse einer ungestörten Hofbewirtschaftung so schnell wie möglich zu bewerkstelligen. Aus diesem Grunde waren auch alle anderen Fristen in diesen Regelwerken so knapp ausgestaltet, daß die gesamte Aktion bis zum Ende des Jahres 1950 abgeschlossen sein sollte. Zwar läßt sich nicht von der Hand weisen, daß es für die Eigentümer, die ihren Hof verlassen hatten, und insbesondere diejenigen, die im Westen Deutschlands Zuflucht gefunden hatten, besonders schwer war, einen fristgerechten Entschädigungsantrag zu stellen. Das war jedoch nicht Ausdruck einer gezielten Benachteiligung gebietsfremder Eigentümer - diese wurden prinzipiell nicht anders behandelt als Bürger der DDR -, sondern Folge der geringeren Schutzwürdigkeit, die den nichtbewirtschaftenden Eigentümern und erst recht den Eigentümern beigemessen wurde, die überhaupt keinen Kontakt mehr zu "ihrer Scholle" hatten und damit aus der Sicht der damaligen Machthaber ihr mangelndes Interesse an der Produktivität ihres Eigentums und dem Nutzen für die Allgemeinheit zum Ausdruck gebracht hatten.

2. Dem Zugriff auf das Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers liegt auch keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zugrunde. Dieser Schädigungstatbestand erfaßt Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf Vermögenswerte zugegriffen wurde; die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme muß zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben (stRspr; vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <90>). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.

Soweit die sog. Taxkommission, die im Februar 1951 die Übergabe des Hofes an den Pächter beschlossen hat, nicht vollständig besetzt war, hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß dies die Entscheidung zu Ungunsten des Rechtsvorgängers des Klägers ermöglichen sollte und konnte. Damit scheidet die Annahme einer unlauteren Machenschaft aus; denn die Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren ist nur dann als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu bewerten, wenn die Behörde damit die Absicht verfolgt hat, die vorgenommene Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 <190>).

Auf eine unlautere Machenschaft deutet auch nicht die Begründung hin, die die Taxkommission in ihrem Beschluß vom 23. Februar 1951 für die Eigentumsübertragung auf den Pächter gegeben hat. In der Begründung heißt es, daß der Eigentümer im Jahr 1945 nach Westdeutschland verzogen sei und "daher" die Kommission beschlossen habe, die Altsiedlung dem Pächter zu übergeben. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, daß mit dem Wegzug nach Westdeutschland lediglich die Aufgabe der Altsiedlerstelle als Voraussetzung für die Eigentumsüberführung auf den Pächter begründet worden sei, ist überzeugend. Hierfür spricht auch, daß Aufgabe der Taxkommission allein der Vollzug von Vorschriften des Entschuldungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen war.

Schließlich läßt sich auch aus den sonstigen Begleitumständen der Enteignung, insbesondere aus den vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehlern bei der Wertermittlung, kein die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG rechtfertigender manipulativer Eigentumszugriff herleiten. Eine fehlerhafte Wertermittlung bei der Prüfung, ob zugunsten des bisherigen Eigentümers eine Hypothek eingetragen werden sollte, betrifft eine Folge der Entscheidung über die Eigentumsüberführung auf den Pächter, hat aber nicht, wie es § 1 Abs. 3 VermG voraussetzt, Auswirkungen auf den Erwerbsvorgang selbst. Ebensowenig liegt dem Eigentumszugriff deswegen eine unlautere Machenschaft zugrunde, weil sich aus dem Inhalt der Akten kein schriftlicher Antrag des Pächters auf Übertragung des Eigentums feststellen läßt. Die 3. Durchführungsbestimmung schrieb für den Antrag auf Übertragung des Eigentums - im Gegensatz zu dem innerhalb derselben Frist zu stellenden Antrag des Eigentümers auf Entschädigung - keine bestimmte Form vor, so daß eine rechtzeitige mündliche Erklärung des Pächters genügte. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß es zumindest einen mündlichen, wenn nicht gar einen - lediglich nicht mehr aktenkundigen - schriftlichen Antrag des Pächters auf Eigentumsübertragung gegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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