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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 5.97
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 6
VermG § 2 Abs. 1
Leitsatz:

Zur Stellung der Conference on Jewish Material Claims against Germany als Rechtsnachfolgerin eines jüdischen Berechtigten, wenn der in der NS-Zeit entzogene Vermögenswert aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 82 vom 29. April 1948 in das Eigentum einer israelitischen Religionsgemeinde gelangt war.

Beschluß des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 5.97 - I. VG Leipzig vom 11.07.1996 - Az.: VG 2 K 911/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 C 5.97 VG 2 K 911/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1998 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juli 1996 ist wirkungslos.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, macht vermögensrechtliche Ansprüche für ein Grundstück in Leipzig geltend, auf dem früher die "Höhere Israelitische Schule" betrieben wurde. Das Grundstück wurde der damaligen Eigentümerin, einer "Schulhaus-GmbH", in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogen. Im Jahr 1948 erhielt die Israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) das Eigentum an dem Grundstück. Im Jahr 1953 veräußerte die Israelitische Religionsgemeinde das Grundstück zum Preis von 115 419 Mark an das Ministerium für Volksbildung der DDR zur Einrichtung der - bis heute dort betriebenen - Deutschen Zentralbücherei für Blinde.

Die von der Israelitischen Religionsgemeinde und der Klägerin angemeldeten vermögensrechtlichen Ansprüche wurden vom Beklagten abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos (VG Leipzig, ZOV 1997, 132). Mit der allein von der Klägerin eingelegten Revision verfolgte diese zunächst ihr auf Rückübertragung des Eigentums gerichtetes Klagebegehren weiter. Mit Blick auf das Vorliegen von Restitutionsausschlußgründen beschränkte sie ihren Antrag unter teilweiser Rücknahme der Klage auf die Feststellung der Entschädigungsberechtigung. Insoweit erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte den Erlaß eines entsprechenden Bescheides zugunsten der Klägerin in Aussieht gestellt hatte.

II.

Nachdem die Klägerin die Klage mit Einwilligung des Beklagten teilweise zurückgenommen hat und die Beteiligten im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung der Vorinstanz ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des für erledigt erklärten Begehrens ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Revisionsantrag der Klägerin, den Beklagten zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung zu verpflichten, hätte nicht nur nach der im Lauf des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen und vom Revisionsgericht anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823), sondern voraussichtlich auch nach der alten Rechtslage Erfolg gehabt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG neuer Fassung gelten dann, wenn Ansprüche auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG weder von den jüdischen Berechtigten noch von deren Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden, die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Klägerin als Rechtsnachfolger der Berechtigten. Weder die Gesellschafter der früheren Eigentümerin, also der in der NS-Zeit aufgelösten Schulhaus-GmbH, noch etwaige Rechtsnachfolger der Gesellschafter haben vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet. Die Israelitische Religionsgemeinde zu Leipzig ist keine Rechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin, sondern war und ist eine von der Schulhaus-GmbH rechtlich zu trennende religiöse Vereinigung. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes als Rechtsnachfolgerin der geschädigten Eigentümerin anzusehen. Das wäre nach § 2 Abs. 1 Satz Z VermG nur der Fall, wenn sie das auf Grund des Befehls Nr. 82 erlangte Eigentum an dem streitigen Grundstück bis zum 2. Oktober 1990 innegehabt hätte. Schließlich ist die Israelitische Religionsgemeinde als eine ausschließlich religiöse Vereinigung auch keine "Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts", deren Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche die Stellung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ausgeschlossen hätte. Somit ist die Klägerin Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, Sie war dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch schon vor Inkrafttreten der durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz herbeigeführten Änderungen, die sich als bloße "Klarstellung" der geltenden Rechtslage verstehen (vgl. BTDrucks 13/7275, S. 42 f;), Angesichts dessen ist es gerechtfertigt, den Beklagten für den die Entschädigungsberechtigung betreffenden Teil des Klagebegehrens mit den Kosten zu belasten.

Der beschließende Senat hält es für angemessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der von der Klägerin überschlägig mit rund 800 000 DM errechnete Entschädigungsbetrag dürfte etwa die Hälfte des Verkehrswerts des in der Innenstadt von Leipzig gelegenen, 1524 m² großen bebauten Grundstücks betragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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