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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 5.99
Rechtsgebiete: VermG, Gesetz über Entschuldung u. Kredithilfe f. Klein- u. Mittelbauern


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 3
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
VermG § 3 Abs. 3 Satz 1
VermG § 6 Abs. 1 a Satz 1
VermG § 8 Abs. 1 Satz 1
VermG § 30
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 4
Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl DDR S. 969) nebst 3. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl DDRS. 1071)
Leitsätze:

1. Nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist ein Wechsel von einem Entschädigungsantrag auf ein Rückübertragungsbegehren nicht mehr möglich.

2. Die Übertragung einer aufgegebenen oder verpachteten Altsiedlerstelle an die diese Stelle bewirtschaftende Person nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 26. September 1950 (GBl S. 1071) war keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.

Urteil des 7. Senats vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 5.99 -

I. VG Schwerin vom 03.09.1998 - Az.: VG 3 A 29/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 5.99 VG 3 A 29/96

Verkündet am 13. April 2000

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley, Herbert und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. September 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines zu einer früheren Hofstelle gehörenden, mehr als 20 ha großen Grundstücks einschließlich eines dazugehörigen Anteils am Gemeinschaftswald nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.

Der Kläger erwarb das Anwesen im Jahre 1947 von einem Landwirt; die Grundbucheintragung erfolgte im Jahre 1948. Noch im selben Jahr verpachtete er den Hof an den inzwischen verstorbenen Ehemann der Beigeladenen.

Der Pächter beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 1950, ihm aufgrund des Gesetzes über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl S. 969) - im folgenden: Entschuldungsgesetz - und der hierzu erlassenen 3. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl S. 1071) das Eigentum zu überschreiben. Am 3. November 1950 stellte er zudem einen Antrag auf Entschuldung des mit zwei Hypotheken in Höhe von etwa 23 400 DM belasteten Grundbesitzes und unterschrieb am selben Tag einen Schuldschein über 11 700 DM zugunsten der Deutschen Investitionsbank. Die Kommission zur Durchführung des Entschuldungsgesetzes beschloß am 22. Februar 1951, den als Altsiedlerstelle bezeichneten Hof dem Pächter zu übergeben, und schätzte den Wert des Anwesens auf 8 570 DM. Auf Ersuchen der Deutschen Investitionsbank wurde der Pächter am 16. November 1951 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Eine Beschwerde des Klägers, mit der er sich darauf berief, sich beim Rat des Kreises fristgerecht darum bemüht zu haben, ihm das Grundstück zu belassen, weil er es - im Hinblick auf seinen minderjährigen Sohn - nur vorübergehend verpachtet habe, blieb erfolglos. Das Landwirtschaftsministerium wies darauf hin, daß dem Verpächter das Eigentum nur dann nach § 9 der 3. Durchführungsbestimmung belassen werden könne, wenn der eindeutige Beweis erbracht sei, daß die Kinder des Verpächters in der Lage seien, nach Ablauf der Pachtzeit die Bewirtschaftung zu übernehmen. Dies sei anzunehmen, wenn minderjährige Kinder bereits eine Landwirtschaftsschule besuchten oder als Lehrling in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig seien. Darüber hinaus bestehe hier nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten der 3. Durchführungsbestimmung keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung zu ändern.

Hinsichtlich der vom Kläger in einem weiteren Schreiben geäußerten Bitte, über seinen Entschädigungsantrag zu entscheiden, den er mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht fristgerecht habe stellen können, verwies ihn das Ministerium im Februar 1952 an den zuständigen Rat des Kreises.

Im Oktober 1990 stellte der Kläger einen "Antrag auf Entschädigung" wegen der Enteignung seiner Wirtschaft und berief sich darauf, daß ihm eine damals versprochene Entschädigung niemals gezahlt worden sei. Anläßlich einer Vorsprache in der Behörde am 4. Mai 1993 erklärte der Kläger, daß er keine Entschädigung mehr wünsche, sondern die Rückübertragung des Landes.

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Landrat des Landkreises T., lehnte den Rückübertragungsantrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Widerspruchsbehörde begründete dies in Übereinstimmung mit dem Ausgangsbescheid damit, daß keine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG vorliege. Eine entschädigungslose Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei nicht gegeben, weil § 2 der 3. Durchführungsbestimmung zum Entschuldungsgesetz eine Entschädigung vorgesehen habe; Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung der Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung seien nicht erkennbar, so daß auch eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ausscheide.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es sei bereits fraglich, ob der Kläger nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG von einem Entschädigungs- auf ein Rückübertragungsbegehren habe übergehen dürfen. Das brauche jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, weil er unabhängig davon mangels einer Schädigungsmaßnahme nicht Berechtigter im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG sei. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei nicht erfüllt. Ob die Annahme einer Enteignung nach dieser Vorschrift bereits daran scheitere, daß der Vermögenswert nicht in Volkseigentum überführt worden sei, könne im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der Entschädigungslosigkeit der Enteignung fehle. Das ergebe sich allerdings nicht schon daraus, daß die 3. Durchführungsbestimmung zum Entschuldungsgesetz in ihrem § 2 eine Entschädigungsmöglichkeit vorgesehen habe; denn die Frist zur Antragstellung sei so bemessen gewesen, daß die Vorschrift faktisch leergelaufen sei. Im konkreten Fall hätten sich jedoch diese Fristvorschriften nicht ausgewirkt, weil dem Kläger wegen der Schuldensumme, die auf dem Hof gelastet habe, ohnehin keine Entschädigung zugestanden hätte. Ebensowenig sei der Tatbestand einer unlauteren Machenschaft erfüllt. Weder die vom Kläger gerügte Besetzung der Taxkommission noch die von dieser fehlerhaft vorgenommene Wertberechnung seien darauf gerichtet gewesen, den Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen oder auch nur wesentlich zu erleichtern. Das gelte auch für die Nichtberücksichtigung von 4 ha Land bei dieser Berechnung. Es sei auch nicht willkürlich gewesen, den Kläger als Altsiedler zu behandeln, obwohl er den Hof nach dem Krieg rechtsgeschäftlich erworben habe; denn Sinn und Zweck des Entschuldungsgesetzes erlaubten möglicherweise auch seine Anwendung auf Fälle, in denen - wie hier - ein Glied in der Veräußerungskette ein Altsiedler gewesen sei. Schließlich ließen auch die Erwägungen, mit denen der Antrag des Klägers auf Belassung seines Eigentums abgelehnt worden sei, nicht den Schluß zu, er habe willkürlich um sein Eigentum gebracht werden sollen.

Mit seiner Revision, mit der er sein Rückübertragungsbegehren weiterverfolgt, macht der Kläger geltend: Da er vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden sei, sei er das Opfer einer Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes. Diese Enteignung sei durch das Entschuldungsgesetz nicht gedeckt gewesen, weil er kein Altsiedler gewesen sei. Zudem habe sich der Pächter durch Falschangaben den Vermögensvorteil erschlichen, indem er im Rahmen des Antrages auf Entschuldung als Übergabetag des Grundbesitzes das Jahr 1936 angegeben und im Schuldschein seinen - des Klägers - Namen ausgestrichen und seinen eigenen Namen eingesetzt habe. Dies alles hätte der Rat des Kreises erkennen müssen. Der Machtmißbrauch werde auch dadurch sichtbar, daß die Taxkommission statt aus mindestens vier Mitgliedern nur aus dreien bestanden habe, von denen die sogenannte Vertreterin des FDGB diesem gar nicht angehört habe. Darüber hinaus seien 4 ha Land bei der Berechnung der Entschädigungshöhe nicht berücksichtigt worden, um einer Anweisung der SED-Führung Folge zu leisten, wonach nur Höfe bis maximal 20 ha unter die Regelung des Entschuldungsgesetzes fallen sollten.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, und erwidert: Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG verneint. Zu Unrecht habe es jedoch die Entschädigungsregelung des § 2 Abs. 1 der 3. Durchführungsbestimmung einer fehlenden Entschädigungsnorm gleichgesetzt; denn es sei keineswegs faktisch unmöglich gewesen, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Er - der Beklagte - sei mit dreizehn ähnlichen Verfahren befaßt; in fünf Fällen sei der Entschädigungsanspruch durch eine Hypothek zugunsten des Altsiedlers gesichert worden, davon in einem Fall zugunsten eines im Westen lebenden Altsiedlers, der durch einen Abwesenheitspfleger vertreten worden sei. Für einen der Altsiedler sei überdies ein Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen worden. Es sei auch nicht feststellbar, daß das Entschuldungsgesetz nur bei einer bestimmten Personengruppe - zum Beispiel bei republikflüchtigen Eigentümern - zwecks Enteignung angewendet worden sei. Daß eine fristgerechte Anmeldung der Entschädigungsansprüche nicht unmöglich gewesen sei, belege auch ein schon vom Verwaltungsgericht erwähnter Artikel aus der Zeitung "Bauern Echo" vom 20. Oktober 1950. Diese in der DDR weit verbreitete Tageszeitung habe in ausführlicher Form über die Rechtsgrundlagen, Möglichkeiten und Verfahrensweisen nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Entschuldungsgesetz informiert. Im übrigen seien das staatliche Verfahren und der Hoheitsakt der Enteignung abhängig von der Initiative einer Privatperson gewesen. Ein zielgerichteter Zugriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei aber nur dann anzunehmen, wenn der Hoheitsträger eigenständig habe entscheiden können, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Enteignungsverfahren durchgeführt werde. Eine Durchsicht der vorhandenen Akten habe auch ergeben, daß in der Rechtswirklichkeit der damaligen DDR die Eigentumsübertragung nicht von der Altsiedlereigenschaft des bisherigen Eigentümers abhängig gemacht worden sei; ebensowenig habe eine Abhängigkeit von Größe und Beschaffenheit der Wirtschaft bestanden.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts läßt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückübertragung des ihm entzogenen Landes (1) noch auf Feststellung einer entsprechenden vermögensrechtlichen Berechtigung (2).

1. Soweit der Kläger die Rückübertragung beansprucht, scheitert sein Begehren schon daran, daß er die Rückgabe nicht rechtzeitig beantragt hat.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen wurden und daher das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, hat der Kläger innerhalb der am 31. Dezember 1992 endenden Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG lediglich einen Entschädigungsanspruch angemeldet und dieses Begehren erst nach Fristablauf auf einen Rückübertragungsantrag umgestellt. Diese Feststellungen beruhen auch nicht auf einer fehlerhaften Auslegung des Anmeldungsschreibens, die durch das Revisionsgericht als Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§§ 133 und 157 BGB) beanstandet werden könnte; denn der Kläger hat in diesem Schreiben nicht nur ausdrücklich Entschädigung begehrt, er hat dies darüber hinaus damit begründet, daß ihm die damals versprochene Entschädigung nicht gewährt worden sei, und alle späteren Versuche, sie auf rechtlichem Weg zu erlangen, erfolglos geblieben seien. Schließlich hat er auf die Eingangsbestätigung des Landratsamts vom 30. November 1990, in der ihm mitgeteilt worden ist, daß mangels gesetzlicher Grundlage eine Bearbeitung derzeit nicht möglich sei, nicht reagiert. Auch dies kann ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze dahin gedeutet werden, daß er die Einordnung seines Begehrens als auf Entschädigung gerichtet für zutreffend gehalten hat.

Ein fristgerechtes Entschädigungsbegehren reicht indessen nicht aus, das Recht auf Rückübertragung zu wahren. Zwar ist es zulässig, angemeldete Ansprüche nach Fristablauf zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 m.w.N.). Der Übergang von einem Entschädigungsanspruch auf ein Rückgabebegehren ist aber keine Konkretisierung eines Anspruchs; vielmehr handelt es sich um die Auswechslung des Anspruchsgegenstandes. Insoweit enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG eine Sondervorschrift für den hier nicht in Rede stehenden Wechsel von einem Rückübertragungsantrag auf ein Entschädigungsbegehren. Im übrigen läßt § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG einen Austausch des Anspruchsgegenstandes nach Ablauf der Ausschlußfrist grundsätzlich nur dann zu, wenn der bisherige, rechtzeitig angemeldete Anspruch aufgrund eines nach seiner Entstehung eingetretenen Umstandes nicht weiterverfolgt werden kann (BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1998 - BVerwG 7 B 125.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 6), so etwa, wenn nach Verkauf des restitutionsbelasteten Vermögenswerts der Anspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG auf den Veräußerungserlös gerichtet wird. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf ein "freiwilliges" Auswechseln des Anspruchsgegenstandes hat der Senat bereits ausdrücklich für den Fall verneint, daß anstelle des geschädigten Vermögenswerts die für den Eigentumszugriff seinerzeit gewährte Entschädigung verlangt wird, weil ein solcher Anspruchswechsel notwendigerweise eine eigenständige, auf die Entziehung oder Verkürzung der Ersatzleistung gerichtete Schädigungshandlung und damit den Übergang auf einen anderen Anspruchsgrund voraussetzt (BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1998 - BVerwG 7 B 125.98 - a.a.O.). Im Ergebnis dasselbe muß gelten, wenn - wie hier - aus freien Stücken von einem vermögensrechtlichen Entschädigungsverlangen Abstand genommen und statt dessen Rückgabe in Natur verlangt wird, obwohl der Anspruchsgrund unverändert bleibt; denn Sinn und Zweck der Ausschlußfrist verbieten auch einen solchen Wechsel. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist diese Frist im Interesse eines baldigen Abschlusses der bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen anhängigen Verfahren und zur Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse eingeführt worden (BTDrucks 12/2480, S. 55). Sie soll im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeiführen. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß er hinsichtlich des Vermögenswertes nach Ablauf der Frist nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt, oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche angemeldet werden (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 = Buchholz a.a.O. Nr. 2). Dieser Regelungszweck steht einer analogen Anwendung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG in Fällen wie dem Vorliegenden entgegen. Die Investitionssicherheit, die der Verfügungsberechtigte durch den Fristablauf erlangt, würde unterlaufen, ließe man es zu, daß der eine Entschädigung begehrende Berechtigte nachträglich auf einen Rückübertragungsanspruch wechseln darf; denn während ein angemeldeter Entschädigungsanspruch die Befugnisse des Verfügungsberechtigten entgegen dem undifferenziert auf einen "Antrag nach § 30" verweisenden Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht schmälert (so zu Recht Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 203 zu § 3), führt ein wirksamer Rückübertragungsantrag zu einer Verfügungssperre nach dieser Norm.

2. Der Kläger hat wegen des Verlustes seines Hofes auch keinen Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG oder auf Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Zwar hat er seinen Antrag nicht ausdrücklich auf eine solche Feststellung gerichtet; jedoch ist dieses Begehren in einem Rückübertragungsantrag regelmäßig enthalten (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 50; Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131). Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist hier im Gegensatz zu dem Rückgabeverlangen rechtzeitig gestellt worden. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Kläger mit seinem Übergang auf das Rückgabebegehren den Entschädigungsantrag nicht weiterverfolgen wollte; denn es entspricht seinem wohlverstandenen Interesse, sich diese Möglichkeit hilfsweise offenzuhalten.

Der Klage ist jedoch auch insoweit kein Erfolg beschieden. Das Verwaltungsgericht hat eine vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers zu Recht verneint; denn sein landwirtschaftliches Unternehmen war nicht von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen. Es ist weder im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden (a), noch liegt seinem Entzug eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zugrunde (b).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt nicht jede Enteignung, für die keine Entschädigung gewährt wurde, unter den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Die Vorschrift meint vielmehr Eigentumszugriffe, die in diskriminierender Absicht vorgenommen wurden und gerade deshalb entschädigungslos geblieben sind. Erfaßt werden daher grundsätzlich nur solche Enteignungen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen - nicht notwendigerweise veröffentlichten - Vorschriften der DDR eine Entschädigung generell ausgeschlossen war; denn dies war auch nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR Ausdruck einer bewußten Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder Verhaltensweisen (grundlegend Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 <286 f.>).

Diese Voraussetzungen erfüllt der aufgrund der 3. Durchführungsbestimmung zum Entschuldungsgesetz vorgenommene Zugriff auf den Hof des Klägers nicht; denn die Durchführungsbestimmung enthielt in ihrem § 2 Abs. 1 Satz 1 eine ausdrückliche Entschädigungsregelung für den verdrängten Altsiedler. Soweit die Ausgestaltung der Vorschriften, inbesondere die kurze Frist für den Antrag auf Entschädigung, dazu geführt hat, daß die Enteignung einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen entschädigungslos blieb, war dies nicht, wie es § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, Ausdruck einer dem Eigentumszugriff innewohnenden Diskriminierung.

Das Entschuldungsgesetz und die dazu erlassene 3. Durchführungsbestimmung hatten eine agrarstrukturelle Zielsetzung. Durch die im Gesetz vorgesehene Halbierung der auf den Altsiedlerstellen lastenden Schulden sollten eine geordnete landwirtschaftliche Entwicklung und damit die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden; gleichzeitig sollte durch die Annullierung der mit den Landsiedlungsgesellschaften, deren Bankinstituten oder einzelnen Großgrundbesitzern abgeschlossenen Verträge sowie die Löschung entsprechender Grundpfandrechte - den damaligen Zielvorstellungen folgend - "die Zinsknechtschaft gebrochen" werden. Da diese Erleichterungen nicht solchen Altsiedlern zugute kommen sollten, die die Altsiedlerstelle verlassen oder verpachtet hatten, sah § 11 des Entschuldungsgesetzes den Erlaß einer besonderen Regelung vor, die in der Folge durch die 3. Durchführungsbestimmung getroffen wurde. Sie verband in diesen Fällen die Entschuldung mit der Übertragung des Eigentums auf die Bewirtschafter und stellte sie den bewirtschaftenden Eigentümern gleich. Diese Gleichstellung entsprach dem Zweck des Gesetzes, durch eine Verbesserung der Agrarstruktur zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln beizutragen, wofür diejenigen, die den Hof bewirtschafteten, unmittelbar verantwortlich waren. Demgegenüber galten die nichtbewirtschaftenden Eigentümer mangels eigenen Einsatzes von Arbeitskraft als weniger schutzwürdig und mußten sich daher mit einem Entschädigungsanspruch begnügen. Den in der 3. Durchführungsbestimmung geregelten Enteignungen lag demnach nicht die Absicht zugrunde, die bisherigen Eigentümer wegen bestimmter persönlicher Umstände zu diskriminieren; vielmehr waren diese Ausdruck bestimmter agrarpolitischer Vorstellungen, die ihrerseits in die allgemeine Zielsetzung des Entschuldungsgesetzes eingebettet waren.

In diesem Zusammenhang sind auch die Entschädigungsregelung und die Erschwernisse zu sehen, welche die Durchsetzung dieses Anspruchs für den nichtbewirtschaftenden Eigentümer mit sich brachten. Da die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 3. Durchführungsbestimmung bis zum 31. Oktober 1950 beantragt werden mußte, blieb dem Eigentümer nach der Verkündung der Durchführungsbestimmung im Gesetzblatt Nr. 116 vom 14. Oktober 1950 nur wenig Zeit; andernfalls fiel der in jedem Fall vom neuen Eigentümer zu leistende Betrag nach § 2 Abs. 2 der 3. Durchführungsbestimmung der Deutschen Investitionsbank anheim. Darüber hinaus bestimmte § 1 Abs. 2 dieselbe Frist für den Antrag des Pächters auf Übertragung des Eigentums. Damit hing die Möglichkeit, einen fristgerechten Entschädigungsantrag zu stellen, davon ab, wann der Pächter sein Recht anmeldete. Nutzte er die ihm eingeräumte Frist bis zum letzten Tag aus, war es für den Verpächter schon objektiv unmöglich, rechtzeitig um Entschädigung nachzusuchen, es sei denn, er stellte einen solchen Antrag vorsorglich, was nach den Regelungen des Entschuldungsgesetzes nahe lag. Erschwerend kam hinzu, daß Vorschriften zur Unterrichtung des Eigentümers über den Pächterantrag in der 3. Durchführungsbestimmung nicht enthalten waren, obwohl eine effektive Wahrnehmung der Eigentümerrechte eine Kenntnis des Antrages voraussetzte, die nur der haben konnte, der ortsansässig war oder noch über ausreichende örtliche Kontakte verfügte.

Dennoch kann auch in Anbetracht dieser nicht unerheblichen Hindernisse, die einem Entschädigungsbegehren schon nach der Normsituation entgegenstanden, nicht von einem generell diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos gebliebenen Zugriff auf das Eigentum der Betroffenen gesprochen werden. Anders als das Verwaltungsgericht meint, rechtfertigen sie nicht die Qualifizierung der Entschädigungsregelung als bloßes Scheinversprechen (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zur Konzernverordnung, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwG 101, 282 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83); denn der Entschädigungsanspruch blieb - wenn auch bei strikter Anwendung der Antragsfrist nicht in allen Fällen - tatsächlich realisierbar. Die Unzuträglichkeiten für den Entschädigungsberechtigten lassen auch keine personenbezogene Benachteiligungsabsicht erkennen; sie sind vielmehr Ausdruck der geringeren Schutzwürdigkeit, die bei der Umsetzung der Entschuldungsaktion den nichtbewirtschaftenden Eigentümern und insbesondere denjenigen zugebilligt wurde, die ihren Hof verlassen hatten. Bereits die publizistische Begleitung, welche die Einzelheiten des Entschuldungsgesetzes und der 3. Durchführungsbestimmung einschließlich der Entschädigungsregelung in den Zeitungen "Der Freie Bauer" und "Bauern Echo" erfahren haben, läßt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, den nichtbewirtschaftenden Eigentümern habe gezielt eine Entschädigung vorenthalten werden sollen. In dem "Bauern Echo" vom 20. Oktober 1950 ist ausführlich über die Entschädigungsregelung und die Frist für Entschädigungsanträge berichtet worden. Auch die kurz bemessene Antragsfrist deutet nur scheinbar auf eine Diskriminierung dieser Personengruppe hin. Betrachtet man sie im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Entschuldungsgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, diente sie offenbar dem Ziel, die Entschuldigung und die damit verbundene Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Interesse einer ungestörten Hofbewirtschaftung so schnell wie möglich zu bewerkstelligen. Aus diesem Grund waren auch alle anderen Fristen in diesen Regelwerken so knapp ausgestaltet, daß die gesamte Aktion bis zum Ende des Jahres 1950 abgeschlossen sein sollte. Zwar läßt sich nicht von der Hand weisen, daß es für die Eigentümer, die ihren Hof verlassen hatten und insbesondere für diejenigen, die im Westen Deutschlands Zuflucht gefunden hatten, besonders schwer war, einen fristgerechten Entschädigungsantrag zu stellen. Das war jedoch nicht Ausdruck einer gezielten Benachteiligung gebietsfremder Eigentümer - diese wurden, wie der vorliegende Fall zeigt, prinzipiell nicht anders behandelt als Bürger der DDR -, sondern Folge der geringeren Schutzwürdigkeit, die den nichtbewirtschaftenden Eigentümern und erst recht den Eigentümern beigemessen wurde, die überhaupt keinen Kontakt mehr zu "ihrer Scholle" hatten und damit aus der Sicht der damaligen Machthaber ihr mangelndes Interesse an der Produktivität ihres Eigentums und dem Nutzen für die Allgemeinheit zum Ausdruck gebracht hatten.

b) Dem Zugriff auf das Eigentum des Klägers liegt auch keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zugrunde. Dieser Schädigungstatbestand erfaßt Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf Vermögenswerte zugegriffen wurde; die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme muß zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben (stRspr; vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <90>). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.

Soweit der Kläger eine fehlerhafte Unterbesetzung der Taxkommission rügt, hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß dies die Entscheidung zu Ungunsten des Klägers ermöglichen sollte und konnte. Damit scheidet nach der Rechtsprechung des Senats die Annahme einer unlauteren Machenschaft aus; denn die Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren ist nur dann als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu bewerten, wenn die Behörde damit die Absicht verfolgt, die vorgenommene Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 <190>).

Dem Eigentumszugriff liegt auch nicht deswegen eine unlautere Machenschaft zugrunde, weil der Antrag des Klägers, ihm nach § 9 der 3. Durchführungsbestimmung das Eigentum zu belassen, - wie er meint - willkürlich abgelehnt worden wäre. Einem solchen Antrag durfte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der 3. Durchführungsbestimmung nur stattgegeben werden, wenn gewährleistet war, daß die eigene Bewirtschaftung nach Ablauf des bestehenden Pachtverhältnisses wiederaufgenommen wurde. Angesichts dieser Voraussetzungen und nach dem oben dargelegten Zweck der 3. Durchführungsbestimmung ist es bereits fraglich, ob es überhaupt rechtswidrig war, den Antrag sinngemäß mit der Begründung abzulehnen, daß noch nicht absehbar sei, ob die Kinder des Klägers in der Lage seien, nach Ablauf der Pachtzeit die Bewirtschaftung des Hofes zu übernehmen. In jedem Fall scheidet insoweit die Annahme willkürlichen Handelns der Behörde aus.

Ebensowenig läßt sich eine manipulative Rechtsanwendung deswegen feststellen, weil die Vorschriften des Entschuldungsgesetzes überhaupt auf den Hof des Klägers angewendet worden sind, obwohl er ihn erst nach dem Kriege von einem Altsiedler erworben hat. Insoweit kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des angegriffenen Urteils verwiesen werden, denen der Senat nichts hinzuzufügen hat.

Zur Feststellung einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG können gleichfalls nicht vom Kläger behauptete Täuschungen des Pächters im Entschuldungsantrag und im gleichzeitig ausgefüllten Schuldschein führen. Abgesehen davon, daß der Kläger sich auch hier auf Tatsachen beruft, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat und die daher auch nicht Grundlage einer Revisionsentscheidung sein können, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für vorsätzlich unwahre Angaben des Pächters, geschweige denn dafür, daß dem Antrag gerade aufgrund solcher Angaben - sei es irrtümlich, sei es kollusiv - stattgegeben worden ist.

Schließlich ergibt sich auch aus den Einwänden des Klägers gegen die Entschädigungsberechnung, insbesondere im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von 4 ha, keine unlautere Machenschaft. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, gegen die der Kläger - soweit es sich um Tatsachenfeststellungen handelt - ebenfalls keine Verfahrensrüge erhoben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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