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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 65.96
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c
VermG § 1 Abs. 3
Urteil des 7. Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96

Leitsatz:

Der Schädigungstatbestand der Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) ist nicht erfüllt, wenn der staatliche Verwalter ein Grundstück in Volkseigentum verkauft hat, das zu Zwecken des Braunkohletagebaus benötigt wurde.

I. VG Leipzig vom 29.08.1996 - Az.: VG 3 K 260/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 65.96 VG 3 K 260/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. November 1997 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley, Herbert und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. August 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger war Eigentümer eines 2 720 m² großen, mit einem unterkellerten Schuppen und einem Bienenhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung C. Ende 1952 verließ er die DDR ohne Beachtung der Meldevorschriften. Das Grundstück wurde gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl DDR I S. 615) in die vorläufige Verwaltung des Rats der Gemeinde C. übernommen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 1969 veräußerte der Bürgermeister als vorläufiger Verwalter das Grundstück zum Kaufpreis von 13 400 M in das Eigentum des Volkes. Laut Kaufvertrag erfolgte der Erwerb auf Verlangen des VEB Erdölverarbeitungskombinat "Otto Grotewohl" B. aufgrund der Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6. Dezember 1951 (GBl DDR S. 1134; BergVO). Der VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beigeladene ist, wurde als Rechtsträger eingetragen. Das streitbefangene Grundstück ist später in einem knapp 40 ha großen Grundstück aufgegangen, das die vom Braunkohleabbau betroffenen Flächen in der Gemarkung C. umfaßte.

Im Jahre 1990 meldete der Kläger Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) an. Er machte geltend, das Grundstück sei ohne seine Einwilligung enteignet und im Rahmen des Braunkohletagebaus "weggebaggert" worden. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Widerpruchsbehörde wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Grundstück sei von keiner Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen gewesen; da es nach § 12 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl DDR I S. 29; BergG) habe in Anspruch genommen werden dürfen, liege weder der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) noch eine unlautere Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Rückübertragung des Grundstücks durch Urteil vom 29. August 1996 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter sei zwar nach dem Gesetzeswortlaut erfüllt. Nach seinem Sinn und Zweck sei § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG jedoch nicht anwendbar, wenn der staatliche Verwalter sich auf ein Handeln beschränkt habe, das einer Pflicht des Eigentümers entsprochen habe, der sich dieser nicht hätte entziehen können. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Da die Nutzung des Grundstücks zu Zwecken des Bergbaus notwendig gewesen sei, sei der Kläger verpflichtet gewesen, dem Bergbautreibenden gegen Gewährung einer angemessenen Vergütung das Eigentum zu übertragen (§ 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BergVO); dieser Pflicht hätte er nicht entgehen können. Die Veräußerung des Grundstücks sei auch nicht machtmißbräuchlich im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gewesen. Daß das Grundstück auf Verlangen des Erwerbers zum Zweck des Kohleabbaus veräußert worden sei, habe der Rechtsordnung der DDR entsprochen. Das Grundstück sei tatsächlich für bergbauliche Zwecke in Anspruch genommen und abgebaggert worden. Der Kaufpreis habe den Eigentumsverlust angemessen vergütet. Der Erlös sei auf ein Konto bei der Deutschen Industrie- und Handelsbank überwiesen worden, über das der Kläger habe verfügen können und im Rahmen der Devisenbestimmungen verfügt habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er trägt zur Begründung vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den nach seinem Wortlaut einschlägigen Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG einschränkend ausgelegt; dies sei nicht aus Gründen der Gleichbehandlung von DDR-Bürgern und Übersiedlern geboten. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß der Grundstückseigentümer nach der Verordnung vom 6. Dezember 1951 zur Übertragung des Eigentums an den Bergbautreibenden verpflichtet gewesen sei; denn die Verordnung habe alternativ die Einräumung eines auf die Dauer des Bedarfs befristeten Nutzungsrechts oder einer Dienstbarkeit vorgesehen (§ 1 Buchst. b und c BergVO). Da die Verordnung die Möglichkeit einer Entziehung des Eigentums nicht geregelt habe, habe die Veräußerung des Grundstücks durch den staatlichen Verwalter nicht der Abwendung einer Enteignung dienen können. Ob es nach dem Inkrafttreten des Berggesetzes zu einer Enteignung gekommen wäre, sei bei Vertragsschluß nicht abzusehen gewesen. Die hypothetische Möglichkeit einer Enteignung könne den Rückübertragungsanspruch nicht ausschließen. Das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Kläger über den Verkaufserlös nur eingeschränkt habe verfügen können.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die Einräumung eines Nutzungsrechts oder einer Dienstbarkeit (§ 1 Buchst. b und c BergVO) sei nicht in Betracht gekommen, weil damit die bergbaulichen Zwecke nicht in gleicher Weise hätten erreicht werden können und der Bergbautreibende die für ihn günstigste Regelung habe verlangen dürfen. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht an dem Verfahren. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

Die Revision ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verletzung revisiblen Rechts abgewiesen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vorrangig in Betracht kommenden Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) sowie das Vorliegen unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) verneint; die von der Revision andeutungsweise geltend gemachten Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG scheiden von vornherein aus, da das Grundstück nicht enteignet wurde.

Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG können vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten bestehen, die durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - NJ 1997, 209; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - ZIP 1997, 1677; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - ZIP 1997, 1563), sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter deswegen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde; über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinaus verlor der Eigentümer auch noch das Eigentum an dem Vermögenswert. Entsprechend diesem Wiedergutmachungszweck der Regelung ist es geboten, den in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendeten Begriff der "Veräußerung" einschränkend auszulegen. Er setzt - insoweit den übrigen in § 1 Abs. 1 VermG umschriebenen Schädigungsmaßnahmen vergleichbar - ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muß. Der staatliche Verwalter muß sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen. An einem solchen Handeln fehlt es, wenn der staatliche Verwalter eines Erbanteils an einer von der Erbengemeinschaft zum Zweck der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung eines Nachlaßgrundstücks nur mitgewirkt hat, ohne das Geschäft selbst zu betreiben (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 NJ 1997, 209). Eine Veräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG liegt ebensowenig vor, wenn der staatliche Verwalter ein Mauergrundstück in das Eigentum des Volkes verkauft hat, um damit einer drohenden Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz der DDR zuvorzukommen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - ZIP 1997, 1677). In Fällen dieser Art beruhte die Veräußerung auf Umständen, die einer Einflußnahme des staatlichen Verwalters derart entzogen waren, daß sich der Eigentumsverlust auch ohne die Anordnung der staatlichen Verwaltung ereignet hätte; die Veräußerung kann daher weder insgesamt noch teilweise dem staatlichen Verwalter als eigene (Unrechts-)Handlung zugerechnet werden. Der hier gegebenen Veräußerung eines Grundstücks zu Zwecken des Braunkohletagebaus liegt eine Fallgestaltung zugrunde, die gleichermaßen nicht durch Verwalterunrecht im dargelegten Sinn gekennzeichnet ist.

Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Benutzung für den Betrieb des Bergbaus notwendig war, war nach § 1 BergVO verpflichtet,

"a) dem Bergbautreibenden das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder

b) ihm die zeitweilige Benutzung auf die Dauer des Bedarfs oder auf bestimmte Zeit mit der Maßgabe zu überlassen, daß der Bergbautreibende auch berechtigt ist, das Grundstück zu verändern, oder

c) dem Bergbautreibenden eine Dienstbarkeit einzuräumen".

Die Überlassung des Eigentums war ebenso wie dessen sonstige Beschränkungen zu bergbaulichen Zwecken in erster Linie zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bergbautreibenden vertraglich zu regeln (§ 2 BergVO) und durch eine angemessene Vergütung auszugleichen (§ 3 Abs. 1 BergVO). Kam es nicht zu einer vertraglichen Einigung über die Höhe der Vergütung, stand dem Grundstückseigentümer "unbeschadet der Überlassung des Grundstücks und der Einräumung der Dienstbarkeit" der ordentliche Rechtsweg offen (§ 4 BergVO). Der Eigentümer hatte also die für den Bergbaubetrieb benötigte Inanspruchnahme seines Grundstücks in jedem Fall zu dulden und konnte seine Rechtsbeeinträchtigung allenfalls liquidieren. Bedurfte es zur Erfüllung der bergbaulichen Zwecke der Übertragung des Eigentums, war daher ein Eigentumsverlust unausweichlich. Die Zulässigkeit der Entziehung des Eigentums wurde in der Verordnung nicht im einzelnen ausgestaltet, sondern vorausgesetzt (vgl. auch § 5 Abs. 1 BergVO). Sie ergab sich aus der in Art. 12 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1968 niedergelegten Vorstellung, daß unabhängig vom Grundeigentum an den Bodenschätzen Volkseigentum bestand, weshalb das dem Staat zustehende Recht zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen schon wegen der Standortgebundenheit seiner Ausübung die zwangsweise Inanspruchnahme privaten Grundeigentums einschloß, wenn dies zu bergbaulichen Zwecken notwendig war. Durch die ausdrückliche Regelung der Befugnis der staatlichen Organe zur Beschränkung und zum Entzug des privaten Grundeigentums in § 12 BergG i.V.m. §§ 15 bis 19 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz vom 12. Mai 1969 (GBl DDR II S. 257; 1. DVO-BergG) wurde diese Rechtslage klargestellt.

War mithin die Enteignung des privaten Grundeigentümers zu bergbaulichen Zwecken nach dem Scheitern eines freihändigen Erwerbs schon unter der Geltung der Verordnung vorgesehen, so schloß die Regelung gleichwohl nicht die Möglichkeit aus, diese Zwecke durch die weniger einschneidenden Maßnahmen der behördlichen Einräumung eines Nutzungsrechts oder einer Dienstbarkeit zu verwirklichen (§ 1 Buchst. b und c BergVO; vgl. auch § 12 BergG i.V.m. § 12 der 1. DVO-BergG). Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß den bergbaulichen Zwecken bei der Inanspruchnahme eines Grundstücks regelmäßig schon durch dessen Nutzung genügt werden kann, ohne daß es hierzu einer Enteignung bedarf. Ob die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung über den Umfang der Inanspruchnahme und die Art des Eingriffs in das Recht des Grundeigentümers im Ermessen des Bergbautreibenden stand, wie es der Beklagte vorträgt, kann dahingestellt bleiben. Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Nutzungsbeschränkungen unterhalb der Schwelle des Eigentumsentzugs in der Rechtspraxis der DDR in Betracht kamen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt die Feststellung, daß eine Alternative zur Enteignung naturgemäß nur dann eröffnet war, wenn sie zur Erreichung der im konkreten Fall angestrebten bergbaulichen Zwecke geeignet erschien. Hieran fehlt es typischerweise in den Fällen bebauter Grundstücke, die für den großflächigen und langfristigen Braunkohletagebau vorgesehen sind. Die dabei unerläßliche Beseitigung der vorhandenen. baulichen Anlagen läßt sich, wenn sie nicht im Vertragswege ermöglicht wird, in aller Regel nur bei Übergang des Eigentums und nicht allein dadurch bewerkstelligen, daß für das Grundstück ein Nutzungsrecht oder eine Dienstbarkeit eingeräumt wird. Dem entspricht, daß auch bei der Grundabtretung nach dem Bundesberggesetz der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Vorrang der Nutzungsregelung vor der Eigentumsentziehung (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 77 und 78 BBergG) bei bebauten Grundstücken entfällt, wenn die Belastung des Grundeigentums mit einem dinglichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des bergrechtlichen Grundabtretungszwecks nicht ausreicht (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBergG; vgl. dazu BTDrucks 8/1315, S. 127).

Hiernach ergibt sich, daß dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück mit Gewißheit entzogen worden wäre, wenn der staatliche Verwalter das Grundstück nicht entsprechend dem Verlangen des VEB an den Bergbautreibenden veräußert hätte. Diese Bewertung beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer hypothetischen Betrachtungsweise der Schadensursache, die dem durch konkret-gegenstandsbezogene Wiedergutmachung gekennzeichneten Zweck des Vermögensgesetzes zuwiderliefe (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <142 ff.>); das folgt schon daraus, daß der bei Scheitern eines freihändigen Erwerbs drohende Eigentumsentzug keine selbständige Reserveursache ist, sondern im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts die zwingende Alternative zum vertraglich vereinbarten Eigentumsverlust darstellt. Da das Grundstück mit einem unterkellerten Schuppen bebaut war und für den langfristig angelegten großflächigen Braunkohletagebau benötigt wurde, hätten sich die bergbaulichen Zwecke nicht durch Einräumung eines zeitweiligen Nutzungsrechts oder einer Grunddienstbarkeit verwirklichen lassen; dem entspricht, daß das Grundstück im Rahmen des Kohleabbaus vollständig "abgebaggert" und damit seine Oberfläche wesentlich umgestaltet wurde. Unter diesen Umständen ist der staatliche Verwalter mit der Veräußerung des Grundstücks einem andernfalls drohenden Eigentumsentzug zuvorgekommen. Er befand sich dabei in keiner anderen Lage als der Eigentümer, dessen Befugnisse er wahrnahm. Ebenso wie dieser hatte er nur die Wahl, den drohenden Eigentumsentzug abzuwarten oder das Grundstück sogleich zu veräußern; infolgedessen lag die Veräußerung für ihn nicht weniger nahe als für den Eigentümer. Demgemäß hat sich in der Veräußerung nicht das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko verwirklicht, das die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nach der Rechtsprechung des Senats voraussetzt (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - a.a.O.). Der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter ist daher nicht gegeben.

Die Veräußerung des Grundstücks begründet auch nicht den Schädigungstatbestand des Erwerbs aufgrund unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG).

Diese Bestimmung betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich anstößiger Weise auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist von den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen auszugehen (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348). Da die Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück zuließ und das streitbefangene Grundstück die Voraussetzungen für einen Eigentumsentzug erfüllte, war auch die zum Zweck des Kohleabbaus "verlangte" Veräußerung an den Bergbaubetrieb von der Rechtsordnung der DDR gedeckt. Die Möglichkeit der Veräußerung eines Grundstücks durch den staatlichen Verwalter war in Abschnitt IV B Nr. 1 Buchst. f der Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1. September 1952 zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 1991, Nr. 3.5.3) vorgesehen. Ob der staatliche Verwalter die nach diesen Richtlinien zum Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 12. Februar 1969 erforderliche Genehmigung des Rats des Bezirks eingeholt hatte, bedarf keiner Aufklärung. Sollte dies nicht geschehen sein, könnte darin eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nur unter der weiteren Voraussetzung gesehen werden, daß der staatliche Verwalter die Einholung der Genehmigung in der Absicht unterlassen hat, den Eigentumszugriff überhaupt erst zu ermöglichen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - a.a.O.); dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Auch aus den übrigen Verkaufsumständen, insbesondere der Überweisung des Kaufpreises auf ein den seinerzeit geltenden Devisenbeschränkungen unterliegendes Konto, läßt sich ein die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG rechtfertigender manipulativer Eigentumszugriff nicht herleiten; das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen Dr. Paetow Kley Herbert Dr. Brunn

B e s c h l u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 360 DM festgesetzt.

Dr. Franßen Kley Herbert

Ende der Entscheidung

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