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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 PKH 13.98
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 2
VermG § 1 Abs. 3
Leitsatz:

An der von § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Kausalität zwischen nicht kostendeckenden Mieten und Überschuldung fehlt es auch dann, wenn der zur Überschuldung führende "Reparaturstau" auf mangelnde Handwerkerkapazitäten und fehlende Baumaterialien und nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Eigentümer aus eigenem Entschluß einen Mietüberschuß nicht für Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 47.94 - VIZ 1996, 514 und Beschluß vom 1. April 1993 - BVerwG 7 B 186.92 - VIZ 1993, 302).

Beschluß des 7. Senats vom 7. Dezember 1998 - BVerwG 7 PKH 13.98 - (7 B 241.98)

I. VG Leipzig vom 14.05.1998 - Az.: VG 2 K 1649/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 PKH 13.98 (7 B 241.98) VG 2 K 1649/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley

beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Mai 1998 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von der Beigeladenen erhobene Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die geltend gemachten, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützten Zulassungsgründe gegeben sind.

Das Verwaltungsgericht hat den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG mit der Begründung verneint, die Überschuldung des Grundstücks beruhe nicht auf nicht kostendeckenden Mieten aus dem Zeitraum vor dem Eigentumsverzicht im Jahre 1977. Zwar hätten dem als Zeitwert anzunehmenden Einheitswert des Grundstückes in Höhe von 18 300 Mark zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts Verbindlichkeiten in Höhe von 20 142 Mark gegenübergestanden. Dem Zeitwert müsse aber entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 BVerwG 7 C 47.94 VIZ 1996, 514) ein fiktiver Rücklagenbetrag in Höhe von 9 945 Mark hinzugerechnet werden, weil es der damalige Eigentümer über Jahre hinweg unterlassen habe, die Mieterträge für die notwendigen größeren Instandsetzungsmaßnahmen einzusetzen (sog. Reparaturstau). An der fehlenden Kausalität zwischen Überschuldung und Niedrigmieten ändere sich auch nichts dadurch, daß der Eigentümer die notwendigen Reparaturen im Dachbereich nicht habe vornehmen können, weil ihm das für diese Arbeiten erforderliche Gerüst trotz ständiger Anfragen von den staatlichen Organen nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

Mit Blick auf diese Ausführungen wirft die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die erforderliche Kausalität zwischen Überschuldung und unzureichenden Mieteinnahmen auch dann gegeben sei, wenn der Eigentümer die Mieteinnahmen deshalb nicht für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen habe einsetzen können, weil ihm die dafür notwendigen Baumaterialien und Handwerkerleistungen seitens des Staates nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die gestellte Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG und ist im übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 VermG muß die Überschuldung "aufgrund nicht kostendeckender Mieten" eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz anerkennt als wiedergutmachungsbedürftige Schädigung also nur den Eigentumsverlust, der auf die aus der Niedrigmietenpolitik der DDR folgenden wirtschaftlichen Bedrängnis der Eigentümer von Mietwohngrundstücken zurückzuführen ist. Dagegen hat der Gesetzgeber die Schwierigkeiten, in die private Eigentümer durch den in der DDR bestehenden Mangel an Handwerkern und Baumaterialien geraten sind, nicht als wiedergutmachungsbedürftiges Vermögensunrecht angesehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 BVerwG 7 C 39.93 BVerwGE 98, 87 <96> = NJW 1995, 2049 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 39). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfüllt ist, wenn für den Eigentumsverzicht nicht die durch Überschuldung eingetretene ökonomische Zwangslage, sondern der Umstand bestimmend war, daß von staatlicher Seite nicht die notwendigen Handwerkerkapazitäten bereitgestellt wurden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. April 1993 BVerwG 7 B 186.92 NJW 1993, 2003 = VIZ 1993, 302 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 2). Zutreffend ist deshalb das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die fehlende Kausalität bei einem sog. Reparaturstau auch für den Fall gelten, daß dieser Reparaturstau auf mangelnde Handwerkerkapazitäten und fehlende Baumaterialien und nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Eigentümer aus eigenem Entschluß einen Mietüberschuß nicht für Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt hat. Wollte man in derartigen Fällen den anhand der erzielten Mieteinnahmen berechneten fiktiven Rücklagenbetrag nicht dem Zeitwert des Grundstücks hinzurechnen, liefe dies auf das mit § 1 Abs. 2 VermG nicht vereinbare Ergebnis hinaus, daß auch andere Gründe als nicht kostendeckende Mieten die zur Restitutionsberechtigung führende Überschuldung herbeiführen könnten.

Soweit die Beschwerde vorträgt, das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung jedenfalls prüfen müssen, ob in der Weigerung der staatlichen Organe, Handwerkskapazitäten und Material zur Verfügung zu stellen, eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu sehen sei, wird gleichfalls kein Zulassungsgrund dargetan. Denn mit diesem Vorbringen behauptet die Beschwerde einen materiellrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils, ohne eine konkrete Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu formulieren. Davon abgesehen bestand für das Verwaltungsgericht nach dem festgestellten Sachverhalt auch kein Anlaß, sich mit der Frage zu befassen, ob das Eigentum durch eine unlautere Machenschaft entzogen worden ist. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die staatlichen Organe in willkürlicher Weise die Handwerkerkapazitäten gerade mit dem Ziel verweigert hätten, den Eigentümer zu einem Eigentumsverzicht zu zwingen und dadurch das Grundstück in Volkseigentum zu überführen.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Rügen sind unzulässig; sie erfüllen nicht die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Tatsachengericht in einer bestimmten Rechtsfrage anderer Ansicht als das Bundesverwaltungsgericht ist, wenn also Tatsachengericht und Bundesverwaltungsgericht die gleiche Rechtsfrage gegensätzlich entschieden haben. Die Beschwerde legt nicht dar, von welchem im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz das Verwaltungsgericht ausgegangen sein soll.

Ende der Entscheidung

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