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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 101.98
Rechtsgebiete: VwGO, VermG


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1
VermG § 30 a
Leitsatz:

§ 67 Abs. 1 VwGO setzt zwingend voraus, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen worden ist; Ausnahmen bestehen lediglich für ausländische Rechtsanwälte aus Staaten der Europäischen Union.

Beschluß des 8. Senats vom 15. Juni 1998 - BVerwG 8 B 101.98 -

I. VG Frankfurt (Oder) vom 28.01.1998 - Az.: VG 6 K 356/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 101.98 VG 6 K 356/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1998 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig.

1. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger dürfte schon die Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht fehlen. Mit dem Erfordernis, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, setzt § 67 Abs. 1 VwGO zwingend voraus, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen worden ist (§§ 18 ff. BRAO). § 67 Abs. 1 VwGO soll nämlich sicherstellen, daß die Rechte und Interessen der Prozeßbeteiligten in ihrem Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht als einem Revisionsgericht von Personen wahrgenommen werden, die das Bundesrecht in ausreichendem Umfang kennen (Beschluß vom 3. Mai 1971 - BVerwG VIII B 7.69 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 35 S. 19 f.; ebenso: Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 67 Rn. 5; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 67 Rn. 1; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 21). Ausnahmen kraft besonderer europarechtlicher Regelungen bestehen lediglich für ausländische Rechtsanwälte aus Staaten der Europäischen Union, die im Einvernehmen mit einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zeitlich begrenzt als Prozeßvertreter auftreten und eigenverantwortlich wirksame Prozeßhandlungen vornehmen können (vgl. § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 <BGBl I S. 1453> i.d.F. vom 14. März 1990 <BGBl I S. 479> zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977; EuGH NJW 1988, 887; Meissner, a.a.O., Rn. 22 f.). Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist ein in Israel niedergelassener, also nicht aus einem Staat der Europäischen Union stammender ausländischer Rechtsanwalt. Daß er gleichwohl ausnahmsweise bei einem deutschen Gericht zugelassen wäre (vgl. §§ 27, 29 BRAO), ist in dem Verfahren bisher nicht geltend gemacht worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Senat brauchte dem jedoch nicht abschließend weiter nachzugehen, weil die Beschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

2. Die Beschwerde bezeichnet nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

a) Soweit sie "unabhängig vom bisherigen Vorbringen" um Überprüfung der "Zulassungsbeschwerde unter allen möglichen Zulassungsgesichtspunkten" bittet, liegt der Mangel hinreichender Darlegung auf der Hand. Den mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 erstmals geltend gemachten konkreten Verfahrensmängeln ist nicht weiter nachzugehen, weil sie erst nach Ablauf der am 14. April 1998 endenden Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bei Gericht vorgetragen worden sind.

b) Die rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unzulässig, weil sie einen Aufklärungsmangel nur hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur "lediglich ergänzend", also in einem obiter dictum dargelegten Unbegründetheit der Klage geltend macht. Auf diesen Ausführungen - und damit auch auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler - kann das angefochtene Urteil, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, nicht beruhen.

c) Die Beschwerde hat auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

Hier fehlt es an der gebotenen Darlegung der Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage für das beabsichtigte Revisionsverfahren und damit an der notwendigen Klärungserwartung. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage auf zwei, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt hat. Ist aber das angefochtene Urteil in diesem Sinne mehrfach begründet, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund prozeßordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 <51>).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 30 a VermG betrifft aber nur den ersten Einwand des Verwaltungsgerichts, die geänderte Klage sei mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens unzulässig; wegen Versäumung der Frist des § 30 a VermG könnten die Kläger dies auch nicht mehr nachholen (UA S. 10 und 11). Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Unzulässigkeit der geänderten Klage außerdem damit begründet, für das anstelle des ursprünglichen Rückgabebegehrens jetzt zur Entscheidung des Gerichts gestellte Entschädigungsbegehren fehle den Klägern die Klagebefugnis (UA S. 11 unten). Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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