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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 107.98
Rechtsgebiete: VermG, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Entschädigungsgesetz


Vorschriften:

VermG § 4 Abs. 2
Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 3
Entschädigungsgesetz § 1
Leitsatz:

§ 4 Abs. 2 VermG ist auch nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes und des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungsgemäß.

Beschluß des 8. Senats vom 16. September 1998 - BVerwG 8 B 107.98 -

I. VG Berlin vom 13.03.1998 - Az.: VG 31 A 360/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 107.98 VG 31 A 360.95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 166 320 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Eigentums an Grund und Boden eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, an dem zugunsten der Beigeladenen ein dingliches Nutzungsrecht bestellt worden ist. Ein Gebäudegrundbuch wurde angelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Rückübertragung nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei, da die Beigeladenen in redlicher Weise an dem Vermögenswert ein dingliches Nutzungsrecht erworben hätten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist nicht begründet. Ihr ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund, daß die Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung habe, nicht zu entnehmen.

1. Zu Unrecht macht die Beschwerde einen Klärungsbedarf mit der Frage geltend, ob § 4 Abs. 2 VermG noch verfassungsgemäß ist, nachdem die Entschädigungsregelung in § 9 VermG durch das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz "ausgehöhlt" worden sei. Die im Entschädigungsgesetz (Art. 1 EALG) bestimmten Entschädigungen für Maßnahmen zwischen 1950 und 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR berühren die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensgesetzes nicht. Dieses Gesetz regelt nur, ob und wie weit enteignetes Vermögen an die früheren Eigentümer zurückgegeben wird, während die Regelungen der Entschädigung und ihrer Finanzierung von vornherein einer gesonderten Gesetzgebung vorbehalten gewesen sind. Die Höhe der Entschädigung sollte ohne Einfluß auf die Rückgabeberechtigung sein. Deshalb enthält § 9 Satz 2 VermG den Verweis in das Entschädigungsgesetz. Die von der Beschwerde als "völlig unzureichend" eingeschätzten Entschädigungsansprüche treffen folglich einen anderen Regelungskomplex.

2. Es besteht auch kein Anlaß, über die von der Beschwerde aufgeworfenen Zweifel in einem Revisionsverfahren zu entscheiden, ob der Restitutionsausschluß wegen Erwerbs eines dinglichen Nutzungsrechts durch Dritte noch verfassungskonform ist, nachdem ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem Eigentümer von Grund und Boden einerseits und dem dinglichen Nutzungsberechtigten andererseits durch das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Sachenrechtsbereinigungsgesetz geregelt worden ist. Diese Frage läßt sich bereits hier und zwar im positiven Sinne beantworten.

§ 4 Abs. 2 VermG, der die Rückgabe wegen redlichen Erwerbs ausschließt, ist vom Standpunkt der Rechtslage vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes aus beurteilt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 20. Januar 1994 BVerwG 7 B 8.94 Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 6). An dieser Einschätzung ändert sich durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat unter der Geltung dieses Gesetzes entschieden, daß der Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 2 VermG verfassungsgemäß ist (Beschluß der ersten Kammer des Ersten Senats vom 29. März 1995 - 1 BvR 810/93 -, ZOV 1995, 278).

Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, daß die Gesichtspunkte des Vertrauens- und Bestandsschutzes, die den Vorrang des redlichen Erwerbs gegenüber der Rückgabe des rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswertes in § 4 Abs. 2 VermG zu rechtfertigen vermögen (BVerwGE 94, 279 <285>), auch durch den sachenrechtsbereinigungsgesetzlichen Kaufanspruch des Nutzers verwirklicht werden. Eine Lockerung des Restitutionsausschlusses in dem Maße, in dem das Sachenrechtsbereinigungsgesetz für einen ausreichenden Schutz des redlichen Nutzers sorgt, hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen. Dazu war er von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.

Die von der Beschwerde gewünschte Aufhebung der Sperrwirkung von § 4 Abs. 2 VermG würde zu Ungerechtigkeiten gegenüber abgeschlossenen Sachverhalten führen. Der restitutionsberechtigte Alteigentümer erhielte zwar seinen Vermögenswert zurück, um dann allerdings jedenfalls in der Standardkonstellation kraft des Kaufanspruchs das gerade erworbene Grundstück an den Nutzer wieder abgeben zu müssen. Er wäre aber um den Kaufpreis bereichert, der den halben Bodenwert ausmacht, während der noch vom Restitutionsausschluß betroffene Alteigentümer auf die gemeinhin niedrigere Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz angewiesen bliebe. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber durch Art. 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages verpflichtet ist, keine Rechtsvorschrift zu erlassen, die der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag) widersprechen würde. Diese Erklärung enthält in Nr. 3 Buchst. b) einen Restitutionsausschluß, sofern Bürger der DDR unter anderem dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise an Immobilien erworben haben. Art. 143 Abs. 3 GG sichert den verfassungsmäßigen Bestand der in und aufgrund Art. 41 des Einigungsvertrages getroffenen Regelung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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