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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 133.02
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz
VermG § 6 Abs. 1 a
Gilt eine Organisation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung ist sie Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1 a Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Quorumsregelung des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ist nicht anwendbar.

Zur Rechtsnachfolge des Deutschen Gewerkschaftsbunds - DGB - hinsichtlich ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 133.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob, wenn eine Organisation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung gilt, die Rückübertragung voraussetzt, dass Gesellschafter oder Mitglieder dieser Vereinigung, die mehr als 50 v.H. der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an der Vereinigung auf sich vereinen, einen Rückübertragungsantrag gestellt haben.

Diese Frage ist zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

In den Gründen seiner Entscheidung (amtlicher Umdruck S. 13 f.) führt das Verwaltungsgericht hierzu zutreffend und überzeugend folgendes aus:

"Rückgabeberechtigt ist bezogen auf ein Unternehmen der (frühere) Rechtsträger desselben, also, die natürliche oder juristische Person wie z.B. eine GmbH, der die Rechte an dem Unternehmen zugestanden haben (vgl. Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach, Rn. 131 zu § 6 VermG). Soweit dieser Restitutionsberechtigte nicht mehr existiert, weil dieser zwischenzeitlich rechtlich erloschen ist, kann ihm die Funktion als Unternehmensträger grundsätzlich nur (wieder) beigemessen werden, wenn die erfolgte Löschung aufgehoben oder gelöscht wird oder aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmung der Fortbestand des Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen fingiert wird. Eine solche gesetzliche Bestimmung ist § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, durch die der Fortbestand des ursprünglich erloschenen Unternehmensträgers als Berechtigten angeordnet wird, wenn das erforderliche Anmeldequorum von 50 v.H. der Gesellschafteranteile erfüllt wird. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG enthält bezogen auf die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG ebenfalls eine Regelung, die die Frage beantwortet, wer für nicht mehr existierende Organisationen berechtigt ist, Restitutionsansprüche geltend zu machen. Hier wurde im Gegensatz zu der Bestimmung des § 6 Abs. 1 a VermG nicht das Wiederaufleben der aufgelösten Organisation angeordnet, sondern vielmehr ein Rechtsnachfolger bestimmt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 erzwungenen Auflösungen nicht wieder rückgängig gemacht wurden, sondern dass sich vergleichbare Organisationen nach dieser Zeit neu gründeten, weshalb grundsätzlich nur eine Funktions- bzw. Rechtsnachfolge in Betracht kam."

Gilt eine Organisation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Rechtsnachfolger einer geschädigten Vereinigung ist sie demnach - wie jeder andere Rechtsnachfolger eines Berechtigten auch - selbst Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG). Das Fortbestehen der Vereinigung als in Auflösung befindlich muss und kann dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG fingiert werden.

Weiter hält die Beschwerde sinngemäß für klärungsbedürftig die Frage,

ob der Deutsche Gewerkschaftsbund - DGB - (oder dessen Vermögens- und Treuhandgesellschaft) aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisation sämtlicher ehemaligen Gewerkschaftshäuser GmbHs anerkannt worden ist.

Es kann dahinstehen, ob dieser Frage deshalb eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, weil der DGB die Rückübertragung von Vermögenswerten mehrerer ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs beantragt hat. Jedenfalls obliegt die Beantwortung dieser Frage in erster Linie der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Duisburg hat den DGB (bzw. dessen Vermögens- und Treuhandgesellschaft) mit Beschluss vom 17. Oktober 1963 gemäß Art. 7 Abs. 2 REG als Nachfolgeorganisation verschiedener Vereinigungen anerkannt. Damit ist der DGB im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG Nachfolgeorganisation dieser Vereinigungen. Ob er damit auch als Rechtsnachfolger sämtlicher ehemaliger Gewerkschaftshäuser GmbHs anerkannt worden ist oder nur als Rechtsnachfolger von Gewerkschaftshäuser GmbHs, deren alleiniger Gesellschafter er war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese obliegt dem Tatsachengericht und ist vom Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt sind (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 1 <S. 6>). Das Verwaltungsgericht ist hier zu dem Ergebnis gelangt, dass das Landgericht Duisburg den DGB als Rechtsnachfolger sämtlicher Gewerkschaftshäuser GmbHs anerkannt hat. Dies hat es umfassend und ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln begründet.

2. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat weder den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

Für die Auslegung des oben genannten Beschlusses des Landgerichts Duisburg hinsichtlich der Gewerkschaftshäuser GmbHs war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folgendes erheblich: "Sollte es ... nur Gewerkschaftshäuser GmbHs gegeben haben, die unter Beteiligung aller an einem Ort ansässigen Gewerkschaften errichtet wurden, so wäre der Beschluss des Landgerichtes Duisburg so auszulegen, dass zumindest eine bloße Beteiligung des ADGB reicht. Sollte es jedoch auch Gewerkschaftshäuser GmbHs gegeben haben, an deren Errichtung ausschließlich für den ADGB handelnde Treuhänder beteiligt waren, ließe sich dem Beschluss nicht die Feststellung entnehmen, dass die VuT GmbH (Vermögens- und Treuhandgesellschaft des DGB) als Nachfolgeorganisation aller Gewerkschaftshäuser GmbHs anzusehen ist" (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Beteiligten vom 4. Februar 2002 <VG-Akten, Band II Bl. 316 f.>). Auf dieses Schreiben des Verwaltungsgerichts hin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2002 (VG-Akte, Band III Bl. 476 f.) zwar einige Gewerkschaftshäuser genannt, aber selbst eingeräumt, dass bezüglich dieser Gewerkschaftshäuser in der Anlage VI des - dem Beschluss des Landgerichts Duisburg zugrunde liegenden - Treuarbeit-Gutachtens keine Gewerkschaftshaus GmbHs als Vermögensträger dieser Gewerkschaftshäuser genannt werden.

In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht daraufhin zu dieser Frage folgendes ausgeführt (vgl. amtlicher Umdruck S. 10 f.): Es sei nicht ersichtlich, dass es Gewerkschaftshäuser GmbHs unter alleiniger Beteiligung des ADGB oder einer Einzelgewerkschaft gegeben habe. Derartige Anhaltspunkte ergäben sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus dem von der Klägerin genannten Gutachten. Vielmehr spreche die Art und Weise der Auflistung des Grundvermögens in den Anlagen zu dem Gutachten dafür, dass der ADGB an keiner Gewerkschaftshaus GmbH allein beteiligt gewesen sei und dass die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an diesen für die Bestimmung der Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts insoweit keine Rolle gespielt hätten. In der Anlage VI seien die Vermögenswerte aufgezählt, die im Alleineigentum des ADGB gestanden hätten. Die dort genannten Gewerkschaftshäuser seien Einzelvermögenswerte des ADGB, aber nicht Gewerkschaftshäuser GmbHs. Denn diese seien in der Anlage VIII des Gutachtens gesondert aufgeführt. Wäre der ADGB Alleingesellschafter einer Gewerkschaftshaus GmbH gewesen, hätte dies konsequenterweise in der Anlage VI erfasst werden müssen. Auch habe für den ADGB keine Notwendigkeit bestanden, eine Gewerkschaftshaus GmbH zu gründen, um Grundeigentum zu erwerben.

Diese Auslegung ist in sich schlüssig, verletzt keineswegs Denkgesetze und geht nicht von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich mit dem genannten Vortrag der Klägerin auseinander, so dass von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein kann.

Schließlich wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde führt schon nicht aus, welche Beweiserhebung das Verwaltungsgericht ihrer Meinung nach hätte durchführen müssen. Vielmehr meint sie allein, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem unschwer auszuwertenden und aktenkundigen Material angenommen, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der ADGB allein Gewerkschaftshäuser unterhalten habe. Damit wird keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt, sondern allenfalls eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die aber - wie oben ausgeführt - nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13 und 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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