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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 15.02
Rechtsgebiete: GVG, VermG
Vorschriften:
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4 | |
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 5 | |
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 6 | |
VermG § 6 a Abs. 2 Satz 1 | |
VermG § 6 a Abs. 2 Satz 5 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 15.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Dezember 2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 € (entspricht 10 000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Dezember 2000, soweit darin festgestellt wird, dass das - im Rahmen eines entsprechenden Rückübertragungsbegehrens gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG begründete - pachtrechtliche Einweisungsverhältnis der Kläger zu 1 - 5 in den Besitz des ehemaligen Unternehmens Hotel ... OHG in Gotha zum 14. Januar 2000 beendet sei und als Pachtzins ein von den Klägern zu 1 - 5 an die Beigeladene zu zahlender monatlicher Betrag von 4 925 DM festgesetzt werde, sowie die Feststellung, dass die Kläger der Beigeladenen Pachtzins nicht schuldeten. Das Rückübertragungsbegehren der Kläger ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgelehnt worden (Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. Januar 2000 - 7 K 654/97.We -).
Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 GVG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Erfurt verwiesen; zugleich hat es gemäß § 17 a Abs. 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen seinen Beschluss zugelassen.
II.
Die Beschwerde der Kläger zum Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG zulässig (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 21. Mai 2001 - BVerwG 8 B 24.01 - NJW 2001, 2416 m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hinsichtlich der Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Dezember 2000 zu Unrecht verneint.
Die Anfechtungsklage der Kläger gegen die Feststellung in Ziffer 1 des genannten Bescheides, dass das (vorläufige) pachtrechtliche Einweisungsverhältnis der Kläger zu 1 - 5 in das ehemalige Unternehmen Hotel ... OHG in Gotha zum 14. Januar 2000 beendet sei, betrifft eine öffentlich-recht-liche Streitigkeit. Diese Feststellung dient der verbindlichen Klarstellung, dass von der durch Bescheid vom 12. Dezember 1991 erfolgten vorläufigen Einweisung gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 1 VermG nach bestandskräftiger Ablehnung des Restitutionsbegehrens keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dass die vorläufige Einweisung als Hoheitsakt ein privates Rechtsverhältnis begründet und Streitigkeiten über deren Rechtmäßigkeit als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind, ist allgemein anerkannt (vgl. § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG; Säcker-Busche, in: Säcker, Vermögensrecht, Kommentar, § 6 a VermG Rn. 28; Messerschmidt, in: Fieberg u.a., Vermögensgesetz, Kommentar, § 6 a VermG Rn. 79, 87). Für die Aufhebung einer vorläufigen Einweisung durch Rücknahme oder Widerruf als "actus contrarius" bzw. eine Feststellung, dass sich diese erledigt hat, d.h. keine Rechtswirkungen mehr von ihr ausgehen, kann nichts anderes gelten.
Soweit der Beklagte dem entgegen hält, die Feststellung sei nur deklaratorischer Natur, da die vorläufige Besitzeinweisung mit der endgültigen Ablehnung des Restitutionsbegehrens "automatisch" ende, ist dies zwar zutreffend (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1996 - BVerwG 7 C 22.94 - Buchholz 428 § 6 a VermG Nr. 2). Dies begründet jedoch nicht Zweifel am Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern lediglich an der Notwendigkeit einer derartigen Feststellung bzw. am Rechtsschutzinte-resse der Kläger an der Anfechtung der behördlichen Feststellung.
Auch für die Anfechtung der Pachtzinsfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Dezember 2000 bzw. die hierbei erfolgte Bestimmung des Gläubigers - dies ist naturgemäß der Verfügungsberechtigte, der das Unternehmen zu überlassen hatte (vgl. nur Messerschmidt, in: Fieberg u.a., a.a.O., § 6 a VermG Rn. 123) - ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 6 a Abs. 2 Satz 5 VermG, wonach die Behörde im Falle der Ablehnung des Restitutionsbegehrens den Pachtzins bzw. Kaufpreis "zu bestimmen" hat. Der Gesetzgeber hat hierdurch, eine von § 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG, wonach auf das Rechtsverhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem die Vorschriften über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden seien, abweichende (Sonderrechts-)Regelung dahin gehend getroffen, dass der Verfügungsberechtigte den "von der Behörde festgelegten Pachtzins zu entrichten" hat (vgl. BTDrucks 12/103, S. 32). Das belegt schon der Wortlaut dieser Regelung. Dass die Bestimmung der Höhe des Pachtzinses nach billigem Ermessen gemäß § 317 Abs. 1 BGB erfolgt, ändert nichts daran, dass die "Bestimmung des Pachtzinses ... den Charakter einer behördlich bestimmten Leistung" hat, d.h. auf Grund einer einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigenden Norm erfolgt (vgl. Bernhardt, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Kommentar, § 6 a VermG Rn. 39 m.w.N.).
Soweit die Kläger mit der Klage - über die Anfechtung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 hinaus - die weitergehende Feststellung begehren, dass sie der Beigeladenen (tatsächlich) keinen Pachtzins schulden, liegt demgegenüber keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Denn die Frage, ob - und ggf. in welcher Höhe - Pachtzinsforderungen der Beigeladenen gegenüber den Klägern tatsächlich bestehen bzw. ob dem Leis-tungsverweigerungsrechte der Kläger entgegenstehen, betrifft gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG das zivilrechtliche Pachtrechtsverhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem. Derartige Streitigkeiten, insbesondere Pachtzinsforderungen sind im Zivilrechtsweg durchzusetzen (vgl. nur Messerschmidt, in: Fieberg u.a., a.a.O., § 6 a VermG Rn. 127).
Obwohl dieses (negative) Feststellungsbegehren der Kläger somit nicht durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden ist, ist der Verweisungsbeschluss auch nicht teilweise rechtens. Denn die Frage, in welcher Höhe Pachtzinsforderungen tatsächlich bestehen, setzt regelmäßig die Festsetzung des Pachtzinses als Grundentscheidung voraus. Anders mag dies zwar sein, wenn ein solcher Anspruch von vornherein ausscheidet. Dies festzustellen ist aber nicht ohne weiteres möglich, zudem erscheint eine Abtrennung des Begehrens im jetzigen Verfahrensstadium auch aus klägerischer Sicht nicht prozessökonomisch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14, 16 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Satz 2, 73 GKG. Danach war der Streitwert gemäß Nr. I 9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563) auf den dort vorgesehenen Höchstbetrag von 5 112,92 € (entspricht 10 000 DM) festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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