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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 151.02
Rechtsgebiete: VermG, ZPO
Vorschriften:
VermG § 3 b Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 240 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 151.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des zum Insolvenzverwalter bestellten Klägers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S.E. GmbH hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen.
Zwar wird nach § 240 Abs. 1 ZPO im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen. Auch hat der von der S.E. GmbH angefochtene Bescheid über die Rückübertragung des ihr gehörenden Grundstücks die Insolvenzmasse betroffen, weil er zu deren vollstreckbaren Vermögen in rechtlicher Beziehung steht (§§ 35, 36 InsO). Aber in dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 36 VermG ist § 240 ZPO nicht anwendbar. Das folgt aus § 3 b Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach wird der Anspruch auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt.
Die unmittelbare Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass rückgabepflichtige Gegenstände auch dann dem Berechtigten zurück zu übertragen sind, wenn sie einem Verfügungsberechtigten gehören, der insolvent geworden ist. Diesem materiellrechtlichen Gehalt der Vorschrift ist zugleich zu entnehmen, dass sich der Restitutionsanspruch auch gegenüber dem Insolvenzverfahren durchsetzen soll. Eine Unterbrechung seiner Verwirklichung widerspräche dem Gebot zügiger Erledigung der offenen Vermögensfragen. Da das Verfahrensrecht dem materiellen Recht folgt, bedurfte es hier keines ausdrücklichen Ausschlusses von § 240 ZPO. Die Vorschrift gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur entsprechend (§ 173 VwGO), so dass fachgesetzliche Sonderregelungen ohnehin Vorrang haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG.
Ende der Entscheidung
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