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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 167.97
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 | |
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 167.97 VGH 5 UE 2042/92
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Golze
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1997 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 756,99 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie weder einen konkreten Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO benennt noch entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, oder den Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet.
Statt dessen wird umfangreich dargelegt, warum nach Auffassung der Beschwerde das Berufungsurteil fehlerhaft sein soll.
Der allgemeine Satz, "mit der Revision wird die Verletzung von formellem und materiellem Recht gerügt" (Seite 3 der Beschwerdebegründung) genügt ebensowenig zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wie die weitere Rüge der "Verletzung der §§ 286, 373 ff. ZPO, der Denkgesetze, der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, der §§ 138, 313 BGB sowie des sonstigen materiellen Rechts" (Seite 6).
Auch wenn man schließlich zugunsten der Beschwerde unterstellen würde, die in den beiden letzten Absätzen der Beschwerdebegründung angeführten Fragen sollten als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet werden, könnte dies nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen.
Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 BVerwG VIII B 78.61 BVerwGE 13, 90 <91>), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Derartige Ausführungen enthält die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Ende der Entscheidung
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