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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 226.98
Rechtsgebiete: InVorG, GKG


Vorschriften:

InVorG § 14
GKG § 13 Abs. 3
Leitsatz:

Die Streitwertbegrenzung gemäß § 13 Abs. 3 GKG gilt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorranggesetz entsprechend.

Beschluß des 8. Senats vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 226.98 -

I. VG Cottbus vom 01.04.1998 - Az.: VG 1 K 211/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 226.98 VG 1 K 211/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. April 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die erstrebte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor; unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 BVerwGE 13, 90 <91>), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die von ihr aufgeworfene Frage,

ob und in welchem Verhältnis im Rahmen eines Verlängerungsantrages gemäß § 13 ( gemeint ist: § 14 ) InVorG eine Darlegung des Vorhabenträgers im Hinblick auf die beantragte Verlängerung erfolgen muß,

bedarf keiner Beantwortung durch ein Revisionsverfahren. Es liegt auf der Hand und ist auch nicht ernsthaft streitig, daß derjenige, der den Anspruch auf Verlängerung der Durchführungsfrist gemäß § 14 InVorG geltend macht, die Anspruchsvoraussetzungen im einzelnen darlegen muß. Welche Nachweise im konkreten Fall von dem Vorhabenträger erbracht werden müssen, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entzieht sich einer generellen Beantwortung.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme eines Verlängerungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht wendet, richtet sie sich in Wahrheit gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie insbesondere gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht; klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen wirft sie in diesem Zusammenhang nicht auf. Bloße Angriffe gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils genügen jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht, um die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 und 3, § 14 GKG. Da die durch das Investitionsvorranggesetz geregelten Ansprüche ihrem Wesen nach mit denjenigen nach dem Vermögensgesetz vergleichbar sind und der Zweck der Streitwertbegrenzung - zugunsten der öffentlichen Haushalte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Kostenrisiko einzuschränken (vgl. BTDrucks 12/4748 S. 152) - für beide Materien gleichermaßen tragfähig ist, ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, die in § 13 Abs. 3 GKG für Ansprüche nach dem Vermögensgesetz vorgesehene Streitwertbegrenzung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entsprechend auf Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz anzuwenden (vgl. Hartmann, KostG, 27. Aufl., § 13 GKG, Rn. 21; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Bd. 2, Teil 6.1 Streitwert, S. 73).

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