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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 249.98
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 18 Abs. 1 | |
VermG § 18 b Abs. 1 |
Bei der Einzelrestitution von Grundstücken hat der Berechtigte für ein bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes dingliches Recht auch dann einen Ablösebetrag zu hinterlegen, wenn der Inhaber des Rechts unbekannt ist.
Beschluß des 8. Senats vom 22. März 1999 - BVerwG 8 B 249.98 -
I. VG Meiningen vom 09.09.1998 - Az.: VG 2 K 1022/96.Me -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 249.98 VG 2 K 1022/96.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 9. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerinnen ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein im Aufgebotsverfahren gemäß §§ 982 ff. ZPO ergangenes Ausschlußurteil der auf § 18 Abs. 1 VermG gestützten Festsetzung eines Ablösebetrages für ein dingliches Recht am rückübertragenen Grundstück entgegensteht. Diese Frage läßt sich ohne weiteres aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Bei der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte grundsätzlich einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Wenn hinsichtlich eines ohnedies untergegangenen Rechts zusätzlich ein zivilrechtliches Ausschlußurteil ergeht, ist dies jedenfalls für die Anwendung des Vermögensgesetzes ohne Bedeutung.
Auch wenn man zugunsten der Beschwerde annimmt, sie halte für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG ein Ablösebetrag auch dann festzusetzen ist, wenn der Inhaber des dinglichen Rechts unbekannt ist, kann diese Frage ohne weiteres aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht werden: Die in den §§ 18 ff. VermG getroffenen Regelungen zielen darauf ab, den Berechtigten wieder mit denjenigen dinglichen Rechten zu belasten, von denen er durch die schädigende Maßnahme befreit wurde (vgl. Urteil vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 5.94 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 42 S. 102 <109>). § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG sieht insoweit eine wirtschaftlich gleichwertige Belastung vor, indem anstelle eines durch die Überführung in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechts ein grundsätzlich gleich hoher Ablösebetrag zu hinterlegen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes können bei der Festsetzung des Ablösebetrages nur solche dinglichen Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind (§ 18 Abs. 1 Satz 4 VermG). Dem Umstand, daß es den Berechtigten oft nur nach zeitaufwendigen Ermittlungen möglich sein wird, nachzuweisen, daß sie (oder ihre Rechtsvorgänger) beispielsweise Tilgungsleistungen auf das dingliche Recht erbracht haben, trägt § 18 b Abs. 1 Satz 3 VermG Rechnung. Danach kann der Berechtigte innerhalb von vier Jahren (vgl. § 18 b Abs. 1 Satz 4 VermG) den Ablösebetrag insoweit herausverlangen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrags nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnahme aus dem Recht hätte entgegenhalten können, dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu übertragen gewesen. Dieser Nachweis obliegt den Berechtigten, die hierzu, falls erforderlich, auch den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger ermitteln müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Ende der Entscheidung
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