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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 3.05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 133 Abs. 6 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 3.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig die Frage,
"wie die Rechte ausländischer Destinatäre an einer (Familien-)Stiftung nach deutschem Recht im Zusammenhang mit der auf dem Gebiet der späteren DDR in den Jahren 1945 bis 1949 durchgeführten Bodenreform zu bewerten sind. Hierbei ist insbesondere von Relevanz, ob die Hauptgenussberechtigten an der (Familien-)Stiftung eine eigentümerähnliche Position erlangten, mithin - soweit sie Ausländer waren - vom Enteignungsverbot für ausländisches Eigentum erfasst wurden."
Soweit diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, bedarf es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Satzes 2 abgesehen - keine schuldrechtlichen Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Eigentümer der Grundstücke und der sonstigen zum Vermögen der Familienstiftung gehörenden Vermögenswerte allein die Stiftung als juristische Person war und dass nach der Stiftungssatzung den "Hauptgenussberechtigten" als Destinatären lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Gewährung bestimmter Leistungen zustand bzw. nach Erlöschen oder Aufhebung der Stiftung ein schuldrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Stiftung in Liquidation zugestanden hätte. Weiter hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese Ansprüche mit einem dinglichen Anwartschaftsrecht nicht gleichzusetzen sind, weil die dafür von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 - a.a.O.) nicht vorliegen.
Demnach war der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1) nicht Inhaber eines von § 2 Abs. 2 VermG erfassten Vermögenswertes. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es dabei unerheblich, ob den Hauptgenussberechtigten nach der Familiensatzung ein einklagbares Recht auf bestimmte Leistungen zustand. Denn dies würde nichts daran ändern, dass es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelte. Auch der Hinweis darauf, dass ein solches Recht ggf. unter dem Schutz des Art. 14 GG fiele, ist hier nicht von Bedeutung, weil § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht pauschal das "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG erfasst, sondern nur bestimmte (dingliche) Rechte.
Unabhängig von dieser Erwägung, die bereits den Zulassungsgrund entfallen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein mittelbares ausländisches Eigentum, auf das der Beschwerdeführer möglicherweise mit seiner Annahme zielt, "die Hauptgenussberechtigten (hätten) an der (Familien-)Stiftung eine eigentümerähnliche Position" erlangt, zu keiner anderen Beurteilung der Zulassungsfrage führen würde. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich in den einschlägigen Willensäußerungen der Besatzungsmacht für Fälle der Enteignung von Vermögenswerten deutscher juristischer Personen, an denen ausländische Personen beteiligt waren, kein klares Enteignungsverbot entnehmen lässt. Die ausländischen Anteilseigner wurden durch die Enteignung solcher Vermögenswerte nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern ausschließlich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen. Für mittelbares ausländisches Eigentum hat die Besatzungsmacht nur ein allgemeines Schutzversprechen abgegeben, dieses aber nicht in ein Verbot der Enteignung von Vermögenswerten deutscher juristischer Personen mit ausländischer Beteiligung umgesetzt. Infolgedessen beruhten Enteignungen solcher Vermögenswerte grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Besatzungsmacht ihr allgemeines Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Eigentum im Einzelfall in eine konkrete Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umgesetzt hatte (Beschluss vom 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12; Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>; Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <10>; Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <186, 187>). Ein solches konkretes Enteignungsverbot bestand nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht.
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf dem Verfahrensmangel der unterbliebenen oder mangelhaften Sachverhaltsaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die Familienstiftung unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1938 über das Erlöschen von Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen gefallen ist, weil hieraus Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Hauptberechtigten ohne weiteres möglich gewesen wären. Das Verwaltungsgericht musste dieser Frage nicht nachgehen. Der Kläger ist nämlich selbst davon ausgegangen, dass die Familienstiftung nicht zu Beginn des 1. Januar 1941 erloschen ist, sondern die Stiftungsbeteiligten kurz vor Kriegsende einen vorbereiteten Entwurf eines Aufhebungsbeschlusses für die Stiftung unterzeichnen wollten. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil der letzte Hauptgenussberechtigte der gräflichen Linie im Krieg gefallen sei. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Oberlandesgerichts (3. Zivil-<Fideikommisse->Senat) vom 28. August 1944 (vgl. Bl. 71/73/76 VG-Akte Bd. II). Aus diesem Schriftverkehr wird auch deutlich, dass die Stiftung offensichtlich nach Maßgabe von § 18 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 freiwillig aufgehoben werden sollte. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Stiftung (erst) mit Beschluss vom 22. Juni 1948 durch den Minister für Justiz des Landes Thüringen aufgehoben worden ist, weil infolge des Verlustes des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist, ist nicht angegriffen worden. Entscheidungserheblich ist nicht der Wille der oder des Hauptgenussberechtigten, der sich im Aufteilungsplan vom Juli 1940 manifestieren soll, sondern die Tatsache, dass die Stiftung zum Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme als juristische Person des Privatrechts noch existierte und daher ein Zugriff nur auf deren Vermögen erfolgen konnte.
3. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist als solche generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Urteil darauf beruhen könnte.
Soweit die Beschwerde allein in der Dauer des Verfahrens einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK sieht, könnte diese durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren oder nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht geheilt werden, vielmehr würde sich das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern. In Fällen der vorliegenden Art könnte ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK allenfalls durch eine Entschädigungszahlung ausgeglichen werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles noch als angemessen anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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