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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 32.03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 86 Abs. 2 | |
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 32.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Oktober 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 62 376 ? festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar kommt der Streitsache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (1.), es liegt aber ein gerügter Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhen kann (2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
ob ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Buchst. b oder c GVVO-63 und damit der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllt ist, wenn sowohl das bebaute Wohnhausgrundstück bzw. Flurstück, als auch das benachbarte, unbebaute weitere Grundstück bzw. Flurstück an den DDR-Nutzer verkauft worden ist,
betrifft das nichtrevisible Recht der DDR. Das Verwaltungsgericht hat die genannten Vorschriften der Grundstücksverkehrsverordnung unter Bezugnahme auf den Grundstücksbegriff im Rechtssinne dahin gehend ausgelegt, dass der einheitliche Verkauf von zwei Flurstücken, die nur ein Buchgrundstück bildeten, trotz ihrer Größe nach den Vorschriften der DDR nicht zu beanstanden sei. Diese Auslegung wäre im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Im Übrigen entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, im Vermögensrecht vom Buchgrundstück auszugehen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 32.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 Nr. 31 S. 88 <94> m.w.N.).
2. Es liegt aber der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß vor, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Beschwerde rügt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten drei formellen Beweisanträge nicht berücksichtigt worden sind.
Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht einen solchen Beschluss gefasst und der Vorsitzende hat den Beschluss auch mündlich begründet. Damit ist zwar zunächst dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z.B. weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde usw.) muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 130 a VwGO zwar keiner Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf, dass aber aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein muss, dass das Tatsachengericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (vgl. u.a. Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a Nr. 37 S. 10 <13> m.w.N.). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstößt, wenn das Tatsachengericht das Ergebnis seiner Abwägung nicht in den Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegt (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <110> unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Auch die Begründung des Tatsachengerichts für die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 55 <57> m.w.N.). Da im vorliegenden Fall weder der Sitzungsniederschrift noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge zu entnehmen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Begründung tragfähig ist. Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung der Vorinstanz insofern nachzuvollziehen, als es einerseits anhand der im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Gerichts und andererseits am gesamten Akteninhalt prüft, ob die Beweisanträge zulässigerweise hätten abgelehnt werden können.
Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und hebt das angefochtene Urteil ohne vorherige Durchführung eines Revisionsverfahrens auf.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13, 14 GKG.
Ende der Entscheidung
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