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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 32.05
Rechtsgebiete: VermG, REAO
Vorschriften:
VermG § 1 Abs. 6 | |
REAO Art. 3 Abs. 2 | |
REAO Art. 3 Abs. 3 |
Entscheidungen der Rückerstattungsgerichte (hier Board of Review) über die Vorfrage, ob der Antragsteller zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte, kommt für das vermögensrechtliche Verfahren keine Bindungswirkung zu.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 32.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:
Tenor:
Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland wird aufgehoben.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 369 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland war aufzuheben, weil die Bundesrepublik Deutschland bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligte als auch Beigeladene sein kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330 S. 45 <47> m.w.N.).
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein gerügter Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob der "arische" Ehemann mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wohnhaft im Ausland, verheiratet mit einer ebenfalls im Ausland lebenden und die ausländische Staatsangehörigkeit besitzenden jüdischen Ehefrau zum Kreise der Kollektivverfolgten gemäß § 1 Abs. 6 VermG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gehört.
In dieser Allgemeinheit könnte sich die in der Beschwerde formulierte Frage in einem Revisionsverfahren deswegen nicht stellen, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der ursprüngliche Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks bei Beginn des Verfolgungszeitraums (30. Januar 1933) ebenso wie seine jüdische Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und seinen Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs hatte. Jedenfalls bei dieser Ausgangslage lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Ehefrau des Alteigentümers gehörte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsort oder Wohnort zum Kreis der Kollektivverfolgten (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1999 - BVerwG 7 B 52.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 4 S. 15). Ein nicht jüdischer Ehepartner einer "Mischehe" gehörte, wenn und solange er an der Ehe festhielt, ebenfalls zu dem kollektivverfolgten Personenkreis (Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8 S. 33, 36 ff.). Daran ändert es nichts, wenn die ursprünglich im Gebiet des Deutschen Reichs geführte Ehe während des Verfolgungszeitraums im Ausland fortgesetzt wurde. Auch unter diesen Umständen gehörte der nicht jüdische Partner weiterhin zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP während der NS-Zeit durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt es auf die Frage, ob die in dem Urteil des Senats vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - (a.a.O.) angeführten diskriminierenden Rechtsvorschriften auf den Alteigentümer Anwendung finden konnten, nicht an; denn diese Vorschriften belegen unabhängig von der Frage, ob sie im Einzelfall zu einer konkreten Verfolgung geführt haben, dass auch nicht jüdische Partner einer "Mischehe" zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörten.
Ebenso unerheblich ist die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Anmeldeverordnung aus dem Jahr 1938 auf das Vermögen des Alteigentümers Anwendung fand.
b) Da die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Kollektivverfolgung - wie ausgeführt - in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend geklärt ist, kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung auch nicht deswegen zugelassen werden, weil ein anderes Gericht die Frage früher anders beantwortet hat. Deshalb ist die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Board of Review "ein oberstes Bundesgericht war oder einem obersten Bundesgericht gleichzusetzen ist" - die Frage lässt sich im Übrigen ohne weiteres verneinen - nicht entscheidungserheblich. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Divergenz rügt, verkennt sie, dass die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Abweichung von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Gerichte voraussetzt, zu denen der Board of Review nicht gehört.
c) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Bindungswirkung von Entscheidungen des Board of Review für heutige Verwaltungsverfahren und Gerichte könnte sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Bindung könnte jedenfalls nur im Rahmen der Rechtskraftwirkung der damaligen Entscheidung bestehen. Die Rechtskraft besteht aber nur zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens und auch nur im Rahmen des Streitgegenstandes, also der Entscheidung über die Rückgabe eines bestimmten Vermögenswertes, der hier nicht Streitgegenstand ist. Die Vorfrage, ob der Alteigentümer zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörte, nimmt dagegen nicht an der Rechtskraft der damaligen Entscheidung teil.
d) Dass die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b REAO zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht kumulativ, sondern nur alternativ vorliegen müssen, folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und ist auch von dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt worden. Welche klärungsbedürftige Rechtsfrage sich in diesem Zusammenhang stellen sollte, ist daher nicht ersichtlich. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde (S. 13 ff. der Beschwerdebegründung) betreffen die richterliche Würdigung des Sachverhaltes und sind deswegen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
2. Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht die nunmehr von der Beschwerde vermisste Vernehmung des Zeugen Freiherr von S. schon deswegen nicht aufdrängen, weil es auf die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen, das Grundstücksgeschäft sei "ohne Zwang abgeschlossen worden" und die beiden Parteien hätten sich "von gleich zu gleich" gegenüber gestanden, nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust nur durch die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweise widerlegt werden. Der "direkte Gegenbeweis" als Mittel, um die Verfolgungsvermutung auf andere Weise zu entkräften, ist dagegen nicht statthaft (Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 9.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 18 S. 82 <84 f.> m.w.N.). Da das Verwaltungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass der Alteigentümer und seine Ehefrau während des Verfolgungszeitraums wegen der Herrschaft des Nationalsozialismus zunächst das Deutsche Reich verlassen und sich nach der Zuspitzung der Verfolgungssituation im Jahr 1938 zum Verkauf ihres Grundbesitzes entschlossen haben, kann der Beweis, dass das Vermögensgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus geschlossen worden wäre (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO) nicht dadurch geführt werden, dass bei Abschluss des Kaufvertrages auf den Verkäufer kein Zwang durch den Käufer ausgeübt wurde.
b) Die weitere Rüge der Beschwerde, wesentliches Vorbringen der Klägerin sei bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben, wird nicht ausreichend dargelegt.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG. Dabei ist der Senat von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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