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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 38.98
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 133 Abs. 3 Satz 3
Leitsatz:

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn die Gemeinde innerhalb des in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmten sechsjährigen Zeitraums untätig bleibt, die "Benutzbarkeit" der Anlage aber bereits vor Erhebung der Vorausleistung gewährleistet war.

Beschluß des 8. Senats vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 38.98 -

I. VG Köln vom 27.01.1994 - Az.: VG 7 K 1605/93 - II. OVG Münster vom 28.11.1997 - Az.: OVG 3 A 1466/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 38.98 OVG 3 A 1466/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 457,88 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob aus § 133 Abs. 3 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag folgt, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Vorausleistung keinerlei Erschließungsmaßnahmen durchgeführt wurden, auch wenn die Straße aufgrund von provisorischen Ausbauarbeiten vor dem Zeitpunkt der Vorausleistungen benutzbar war,

läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn u.a. die Erschließungsanlage sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht benutzbar ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es daher nur darauf an, ob im entscheidenden Zeitpunkt die Benutzbarkeit der Erschließungsanlage gewährleistet ist. Ob dies auf Leistungen der Gemeinde beruht (vgl. dazu Urteil vom 24. Januar 1997 - BVerwG 8 C 19.96 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 127 S. 26 <27 f.> ist - für den Regelfall - ebenso unerheblich, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, seit welchem Zeitpunkt der tatsächliche Zustand der Erschließungsanlage den Anforderungen genügt, die an das Merkmal "benutzbar" zu stellen sind.

Diese unmittelbar aus dem Wortlaut folgende Auslegung der Vorschrift entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit der Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 = <192 ff.> Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21 S. 2 <9 ff.>) Rechnung getragen, nach der einem Vorausleistenden auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes ein einklagbarer Erschließungsanspruch entstand, wenn eine Gemeinde die entsprechende Straße nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren in einen Zustand versetzt hatte, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten baulichen Anlage gewährleistete, sofern nicht die Gemeinde die Vorausleistung vor Entstehen dieses Anspruchs zurückerstattet hatte (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 21 Rn. 40). Dieser unter Geltung des Bundesbaugesetzes von der Rechtsprechung entwickelte Erschließungsanspruch, an dessen Stelle nunmehr der Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB getreten ist, sollte den Fällen Rechnung tragen, in denen der Zustand der Erschließungsanlage trotz gezahlter Vorausleistung nicht einmal die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten Baulichkeiten gewährleistet (Urteil vom 28. Oktober 1981, a.a.O. S. 193 bzw. S. 10). Nur für diesen Fall hat der Senat die in der vorzeitigen Genehmigung des Bauvorhabens liegende "Gegenleistung" für die Vorausleistung auf die Erschließungsbeiträge als weitgehend entwertet angesehen. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - die Nutzbarkeit der Anliegerstraße schon vor Erhebung des Vorausleistungsbescheides gewährleistet war und sich an diesem Zustand lediglich innerhalb des in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Zeitraums von sechs Jahren nichts geändert hat. Im Ergebnis ist die Situation der Kläger als Vorausleistungspflichtige nicht schlechter, sondern sogar besser, als sie wäre, wenn die Gemeinde kurz vor Ende des sechsjährigen Zeitraums erstmals einen benutzbaren Zustand der Straße geschaffen hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Gemeinde auch keinen unzulässigen finanziellen Vorteil daraus gezogen, daß sie trotz der erhobenen Vorausleistungen innerhalb des genannten Zeitraums keine (weiteren) Aufwendungen für die Anbaustraße erbringen mußte, denn sie hatte die für die Herstellung der Benutzbarkeit erforderlichen Aufwendungen schon vorher erbracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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