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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 72.00
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 121
Leitsatz:

Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes abgewiesen wurde, weil der Kläger den Rückübertragungsanspruch nicht wirksam rechtsgeschäftlich erworben habe, steht der Zulässigkeit einer erneuten Klage nicht entgegen, die darauf gestützt wird, dass der Rückübertragungsanspruch nunmehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen sei.

Beschluss des 8. Senats vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 -

I. VG Weimar vom 04.02.2000 - Az.: VG 7 K 704/97.We -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 72.00 VG 7 K 704/97.We

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. August 2000 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Golze und Postier

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Februar 2000 wird dieses Urteil aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (§ 133 Abs. 6 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die fehlerhafte Verneinung des Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruht (vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Januar 1993 - BVerwG 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 S. 3 <4> m.w.N. und vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 240.97 - n.v.).

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht der Zulässigkeit der Klage nicht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. März 1996 - 1 K 393/94.We - entgegen, weil dieses Urteil einen anderen Streitgegenstand betrifft. Der Streitgegenstand wird in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur - wie offenbar vom Verwaltungsgericht angenommen - durch den Klageantrag, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13 S. 11 <13> m.w.N.). Neben der angestrebten Rechtsfolge ist auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 1 <2>).

Danach liegt hier zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem früheren Verfahren 1 K 393/94.We keine Identität des Streitgegenstandes vor. Während der Kläger im damaligen Verfahren die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück begehrte, der ursprünglich seinem Bruder zustand und den der Kläger rechtsgeschäftlich erworben haben wollte, begehrt er mit der vorliegenden Klage die Rückübertragung desselben Miteigentumsanteils als (nunmehriger) Erbe seines Bruders. Mit dem Urteil vom 28. März 1996 hat die damals zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar die Klage deswegen abgewiesen, weil der Kläger den Rückübertragungsanspruch seines Bruders nicht wirksam erworben habe. Über die Frage, ob dem Bruder ein entsprechender Anspruch zustand, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht dagegen nicht entschieden und konnte es damals auch nicht entscheiden, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft nicht angenommen hatte.

Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil ohne vorherige Zulassung der Revision aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.



Ende der Entscheidung

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